Unfall in der Schleswiger Chaussee PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Freitag, den 18. Januar 2013 um 20:24 Uhr
"Übersehen": Radwegetypischer Unfall! Ein Radfahrender war am Mittwoch 15. Januar 2012 laut Polizeipressemeldung vormittags auf dem rechten Radweg der Schleswiger Chaussee vorrangberechtigt unterwegs, als eine Autofahrende aus der Bredstedter Straße kam und ihn umfuhr. Sie habe den Radfahrenden "übersehen" heißt es.
Gerade solche Unfälle sind es, welche 1997 zur Aufhebung der Allgemeinen Radwegebenutzungspflicht führten. Seit 1998 müssen Fahrradfahrer auf der Fahrbahn fahren (§ 2 StVO). Nur ausnahmsweise darf die Straßenverkehrsbehörde eine Benutzungspflicht mit den Gebotszeichen (Z. 237, 240, 241 StVO) anorden, wenn sowohl auf der Fahrbahn eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage besteht (§§ 39, 45 StVO; BVerwG) als auch der Radweg Mindestkriterien erfüllt (ERA 2010, VwV-StVO). In der Schleswiger Chaussee besteht in diesem Bereich keine Radwegebenutzungspflicht. Empfehlenswert ist das Befahren der Fahrbahn. Wer den Radweg nutzt, sollte sich der Gefahren auf einem Radweg bewußt sein und an Einmündungen und Ausfahrten mit unaufmerksamen Autofahrenden rechnen. Übrigens ist der Radweg nicht für die linksseitige Benutzung freigegeben. Nur in eine Richtung besteht also die Wahl zwischen Fahrbahn und Radweg. Wer auf der Fahrbahn radfährt, ist im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs. Das Unfallrisiko auf einem Radweg liiegt bis zu 14-mal höher als auf der Fahrbahn, belegen Studien der Unfallforschung. Wer Radwege linksseitig benutzt, erhöht sein Unfallrisiko sogar noch.
 

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