Fahrradfreundliches Kiel setzt StVO-Novelle von 1997 um PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Donnerstag, den 07. November 2013 um 20:29 Uhr

(TF) "Übersehen" heißt es in der Unfallmeldung, wenn mal wieder ein Autofahrender beim Abbiegen den Vorrang eines Radfahrenden auf dem Radweg mißachtet hat. Internationale wie deutsche Forschungsergebnisse belegen, daß Radfahrende auf der Fahrbahn im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer am sichersten unterwegs sind. Je schlechter ein Radweg ist, desto mehr Gefahren birgt er.
Der Verordnungsgeber hatte 1997 reagiert und in den 1970er eingeführte allgemeine Radwegebenutzungspflicht abgeschafft. Es gilt, daß Radfahrer im Regelfall ihr gleichberechtigtes Fahrzeug auf der Fahrbahn führen müssen, Radwege dürfen sie auf eigenes Risiko benutzen (§ 2 StVO).
Ausnahmsweise, wenn die Radfahrt auf der Fahrbahn nachweislich gefährlicherer ist als auf dem fahrbahnbegleitenden Radweg, kann die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht anordnen (§ 45 StVO; BVerwG 3 C 42.09). Natürlich muß der Radweg dafür dem Stand der Technik entsprechen (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2; ERA 2010; VG Gießen 6 K 268/12.GI). Nach § 2 IV 2 StVO müssen fahrbahnbegleitende Radwege benutzt werden, wenn mit dem "Blauen Lolli" eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet wurde. Das gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der benutzungspflichtige Radweg fahrbahnbegleitend, stetig im Verlauf, benutzbar und zumutbar ist. Übrigens darf der Radweg nicht auf Kosten der Fußgänger verbreitert werden.
Die Stadt Kiel handelt hier also nicht willkürlich, sondern den Rechtsvorschriften folgend. Das Mobilitätsrecht gilt auch für den Radverkehr. Dieser darf nicht zur Bequemlichkeit von Autofahrenden separiert und gefährdet werden.

In Rendsburg wurden schon einige Radwegebenutzungspflichten abgeordnet. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde, der für die Kommunen im Umland mit weniger als 20.000 Einwohner als Straßenverkehrsbehörde wirkt, hält auch noch an mindestens einer Radwegebenutzungspflicht in ener 30-Zone fest, obwohl diese Kombination im § 45 Ic StVO eindeutig untersagt ist (An der Hochbrücke, Osterrönfeld).

http://www.shz.de/lokales/kiel/freiheit-beim-radeln-id3913941.html



Die "Blauen Lollies", die eine Radwegebenutzung gebieten.
Zeichen 237, 240 und 241 StVO

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 07. November 2013 um 20:42 Uhr
 

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