Nebeneinanderfahren Drucken E-Mail

Im Auto dürfen selbstverständlich zwei Personen nebeneinandersitzen. Warum sollten also nicht zwei Radfahrende nebeneinanderfahren dürfen? Unter gewissen Umständen dürfen sie es auch. In Fahrradstraßen wie der Moltkestraße in Rendsburg dürfen Radfahrende generell nebeneinanderfahren. In Fahrradstraßen sind die Fahrbahnen allerdings auch reine Radwege, auf denen durch Zusatzzeichen andere Verkehrsarten geduldet werden können. Auch für mindestens 16 Fahrräder als geschlossener Verband gilt eine besondere Regel (§ 27 I 2 StVO).

§ 2 (4) StVO Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

So lautet die Vorschrift der Straßenverkehrsordnung. Aber ab wann behindert das Nebeneinanderfahren?
Ein Überholen durch schnellere Fahrzeuge darf nicht behindert werden, vorausgesetzt es besteht kein Überholverbot. Allerdings ist ein regelgerechtes Überholen der Maßstab.
Ein Radfahrender hat Anspruch auf einen Sicherheitsraum nach Rechts sowie nach Links. Dabei ist auch noch zu beachten, daß der Radfahrende selbst 60 bis 80 cm breit ist. Zum Fahrbahnrand sollen Radfahrende 0,5 bis 1 m Sicherheitsabstand wahren, zu parkenden Autos wegen der Dooring-Gefahr sogar 0,75 bis 1,5 m. Dooring heißt das unvermittelte Öffnen einer Autotür, so daß der Radfahrende hineinfährt, weil der Autoinsasse seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
Nach regelmäßiger Rechtsprechung müssen Kraftfahrzeuge zu einspurigen Fahrzeugen, darunter fallen Fahrräder, mindestens 1,5 m Seitenabstand wahren. Bei höherer Geschwindigkeitsdifferenz z.B. auf einer Landstraße ist sogar ein größerer Seitenabstand notwendig.
Mit allen Sicherheitsräumen und der eigenen Brete kann ein Radfahrender im Regelfall eine ganze Spur für sich beanspruchen. Denn der beanspruchbare Raum ist rund 3 m breit. Zum Überholen eines Radfahrenden ist es also im Regelfall notwendig, auf die Spur des Gegenverkehrs zu wechseln. Nur sehr breite Spuren auf einer Fahrbahn erlauben ein Überholen in der Spur.
Wenn also zwei Radfahrende in einer Spur nebeneinanderfahren, nach Links genügend Raum für das Überholen bleibt, behindern die beiden Radfahrenden niemanden.

Angemerkt werden soll noch, daß das Überholen auch ermöglicht werden muß.

§ 5 (6) StVO [...] Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

Das ist natürlich im dichten innerörtlichen Verkehr unzumutbar, da ein Wiedereinordnen und Weiterfahren unmöglich ist. Aber außerorts ist diese Regel anzuwenden.

Quellen, weiterführende Literatur und Hinweise

- Straßenverkehrsordnung (StVO)

- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

- Plausch beim Radfahren? im ZEIT Blog Velophil

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 05. Februar 2014 um 21:11 Uhr
 

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