Wieder ein Sieg wider eine Radwegebenutzungspflicht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Mittwoch, den 19. Februar 2014 um 16:33 Uhr

(TF) In Bayern wurde wieder von einem Gericht gegen die Kommune etschieden. Radfahrende sind im Mischverkehr auf der Fahrbahn im Regelfall am sichersten unterwegs. Deswegen gibt es die Fahrbahnbenutzungspflicht in § 2 StVO. Vorhandene Radwege dürfen benutzt werden. Nur ausnahmsweise, wenn die Radwegbenutzung nachweislich sicherer als die Fahrt auf der Fahrbahn ist und der Radweg dem Stand der Technik entspricht, darf die Straßenverkehrsbehörde eine Benutzungspflicht anordnen.
Der Klagende war Bernd Sluka vom Verkehrsclub Deutschland.  Bernd Sluka betreibt eine äußerst interessante Internetpräsenz.

http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/verwaltungsgericht-radweg-100.html
http://bernd.sluka.de

In unserer Region  gibt es auch noch etliche rechtswidrig angeordnete Benutzungspflichten. Nach § 2 StVO gibt es ein Fahrbahnbenutzungsgebot für Radfahrende. Für in Fahrtrichtung rechts vorhandene Radwege gibt es ein Benutzungsrecht, sozusagen auf eigene Gefahr. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 gibt es die Ausnahme Radwegebenutzungspflicht, wenn ein Z. 237, 240 oder 241 am Radweg steht. Allerdings muß dieser Radweg fahrbahnbegleitend, stetig im Verlauf, benutzbar und zumutbar sein. Ansonsten darf auf der Fahrbahn gefahren werden.
Eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage ist nachzuweisen, damit die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht anordnen darf (§ 45 StVO; BVerwG). Eine weitere Voraussetzung ist, daß der betreffende Radweg dem Stand der Technik entspricht.

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