Darf ein linksseitiger Radweg benutzt werden? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Donnerstag, den 20. März 2014 um 21:33 Uhr

Auf Autobahnen kommt es vor, daß ein "Geisterfahrer" unterwegs ist. Auf Radwegen heißen Fahrradfahrende, die auf linkseitigen Radwegen unterwegs sind entsprechend "Geisterradler". Das ist innerorts im Regelfall verboten. Es gibt ein Rechtsfahrgebot, folglich darf nur der Radweg in Fahrtrichtung rechts genutzt werden. Das Unfallrisiko von "Geisterradlern" ist sehr hoch.
Auszug aus dem § 2 der Straßenverkehrsordnung:

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
[...]
(4) [...]Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. [...]

Die Verwaltung, hier die Straßenverkehrsbehörde darf innerorts im Prinzip keinen linken Radweg freigeben. Jedoch sind Kriterien für eine Freigabe linker Radwege in der Verwaltungsvorschrift festgelegt. Auszug aus der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2:



II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)
33 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
34 2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.
35 3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.
36 4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
37 5. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass


a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;


b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;


c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.
38 6. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl. Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.


Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010), auf welche die Verwaltungsvorschrift verweist, behandelt das Thema Zweirichtungsradwege in Kapitel 3.5 und weist eingangs auf das erhöhte Unfallrisiko hin. Die ERA 2010 fordern eine Mindestbreite von 2,5 m bzw. bei einseitiger Führung 3 m.

Beispiele aus der Region:

Straße, Ort
Ist-Zustand
Bewertung
Klinter Weg, Fockbek
einseitige Führung, ca. 2 m breit
Viel zu schmal, schlechte Sichtbeziehungen an Einmündungen, unzureichend gesichert.
östl. Hollerstraße, Büdelsdorf
beidseitige Führung, ca. 1,8 m breit
Viel zu schmal, schlechte Sichtbeziehungen an Einmündungen, unzureichend gesichert. Insbesondere auf Höhe von ALDI kommt es häufig zu Beinahekollisionen.
Brückenstraße, Büdelsdorf
beidseitige Führung, ca. 2 m breit
Zu schmal angesichts des Radverkehrsaufkommens, schlecht gesichert. Unfälle bekanntgeworden!

Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Rendsburg hebt derzeit unter anderem auch linksseitige Radwegebenutzungspflichten bzw. -benutzungsrechte auf. Für Büdelsdorf und die Umlandgemeinden ist die Kreisverwaltung zuständig.

Radwege mit Benutzungsrecht können in Fahrtrichtung links freigegeben werden. Dann hängt "Radfahrer frei" dort allein. Bei einer Benutzungspflicht des in Fahrtrichtung rechts gelegenen Radweges gibt es schon aus Gründen der Logik eine solche Freigabe nicht.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. April 2015 um 08:40 Uhr
 

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