Darf ein linksseitiger Radweg benutzt werden? |
Geschrieben von: Torben Frank | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Donnerstag, den 20. März 2014 um 21:33 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf Autobahnen kommt es vor, daß ein "Geisterfahrer" unterwegs ist. Auf Radwegen heißen Fahrradfahrende, die auf linkseitigen Radwegen unterwegs sind entsprechend "Geisterradler". Das ist innerorts im Regelfall verboten. Es gibt ein Rechtsfahrgebot, folglich darf nur der Radweg in Fahrtrichtung rechts genutzt werden. Das Unfallrisiko von "Geisterradlern" ist sehr hoch. (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. [...] (4) [...]Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. [...] Die Verwaltung, hier die Straßenverkehrsbehörde darf innerorts im Prinzip keinen linken Radweg freigeben. Jedoch sind Kriterien für eine Freigabe linker Radwege in der Verwaltungsvorschrift festgelegt. Auszug aus der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2:
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010), auf welche die Verwaltungsvorschrift verweist, behandelt das Thema Zweirichtungsradwege in Kapitel 3.5 und weist eingangs auf das erhöhte Unfallrisiko hin. Die ERA 2010 fordern eine Mindestbreite von 2,5 m bzw. bei einseitiger Führung 3 m. Beispiele aus der Region:
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Rendsburg hebt derzeit unter anderem auch linksseitige Radwegebenutzungspflichten bzw. -benutzungsrechte auf. Für Büdelsdorf und die Umlandgemeinden ist die Kreisverwaltung zuständig. |
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. April 2015 um 08:40 Uhr |