Müssen Radfahrende äußerst rechts fahren? - Sicherheitsabstände Drucken E-Mail

Häufig fehlinterpretiert wird der Begriff des Rechtsfahrgebotes. Viele Verkehrsteilnehmer meinen, Radfahrende müßten äußerst rechts am Rand der Fahrbahn fahren. Das ist falsch und sogar gefährlich. Wer zu weit rechts fährt, hat ein höheres Sturzrisiko und wird schlechter wahrgenommen. Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auf die Spur einer Fahrbahn, so wie es in Großbritannien bekanntlich das Linksfahrgebot gibt.



Zum Fahrbahnrand stehen dem Radfahrenden 0,5 bis 1 m Sicherheitsabstand zu. Damit hat er Sicherheitsraum und schützt sich vor Konflikten mit plötzlich auf die Fahrbahn tretenden zu Fuß Gehenden. Besser im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer bewegt er sich dazu.



An geparkten Autos besteht die Gefahr des Doorings. Das bedeutet, daß eine Autotür unachtsam geöffnet werden kann, in welche der Radfahrende bei mangelndem Seitenabstand hineinfährt. Zwar hat der Kraftfahrzeugführende eine Sorgfaltspflicht, so daß er oder auch Mitfahrende die Tür nicht unaufmerksam öffnen dürfen, aber in der Rechtsprechung bekommen Radfahrende ohne Sicherheitsabstand nach Dooring-Unfällen durchaus eine Mitschuld. Daher werden 0,75 bis 1,5 m Seitenabstand zu längsparkenden Autos empfohlen. Das entspricht ungefähr einer Türlänge.

Die genannten Maße gelten nicht ab der Spur des einspurigen Fahrzeuges, sondern ab der Schulter, dem Ellenbogen oder dem Lenkerende. Ein Radfahrender ist selbst ca. 70 cm breit. Zum Verständnis der Raumbedürfnisse ist auch wichtig zu wissen, daß der Radfahrende antriebsbedingt ca. 10 cm schwankt.

Sicherheitsabstände gegenüber Radfahrenden

 Wer einen Radfahrenden überholen will, muß sicherstellen, daß er einen seitlichen Abstand von mindestens 1,5 m wahren kann. Dafür ist im Regelfal der Wechsel in die Spur des Gegenverkehrs notwendig. Gibt es nicht genügend Raum, ist ein Überholen nicht erlaubt. Natürlich muß auch hinter dem Radfahrenden ein Sicherheitsabstand gewahrt werden, so daß das Kraftfahrzeug rechtzeitig zum Stehen kommen kann.
Überholt ein Radfahrender einen anderen Radfahrenden, so muß der Überholabstand nicht so groß sein. Es isollte die Überholabsicht angekündigt werden, z.B. durch Betätigung der Glocke oder Ansprache.

Auch im Gegenverkehr ist ein Sicherheitsabstand notwendig. Gegebenen falls ist die Geschwindigkeit herunterzunehmen.

Weiterführende Literatur

 - Dietmar KETTLER: Recht für Radfahrer. Ein Rechtsberater, 3. Aufl., Berlin 2013

- ADFC Bundesverband, Fachausschuß Rdverkehr: Seitliche Sicherheitabstände

- Verkehrslexikon mit Gerichtsurteilen

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. August 2019 um 12:51 Uhr
 

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