Seitenabstand beim Überholen durch Kfz PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 04. März 2015 um 17:35 Uhr

(TF) Gerade bei Glätte ist mit einem Sturz eines Radfahrenden zu rechnen. Bei Wind kann es zu Schwankungen kommen. Dennoch überholen Autofahrende Radfahrende immer wieder mit viel zu geringem Seitenabstand. Gegenüber Einspurigen Fahrzeugen ist ein Seitenabstand von mindestens 1,5 m beim Überholen zu halten, d.h. ein Spurwechsel ist zwingend notwendig (§ 5 IV 2 StVO; regelmäßige Rechtsprechung, z.B. OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). Gegenüber Fahrbahnbenutzern wird das enge Überholen gerne als Mittel der "Verkehrserziehung" eingesetzt, wenn ein Radweg da zu sein scheint, weil dem autofahrenden Störer die Regeln unbekannt und ihm die Gefährdung durch sein Handeln nicht bewußt ist. In solchen Fälllen darf vom Straftatbestand der Nötigung ausgegangen werden, welcher der Radfahrende durch den selbsternannten Verkehrserzieher ausgesetzt ist.

- § 5 StVO
- http://adfc-blog.de/2012/09/abstand-halten/
- http://www.adfc.de/files/2/110/112/FW_Seitenabstand_20110722.pdf

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 15. März 2015 um 12:59 Uhr
 

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