Erläuterung zu den Radwegen in der Hollerstraße, Büdelsdorf PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Montag, den 27. April 2015 um 09:51 Uhr

- Nach Sanierung der Hollerstraße-West ist dieser Beitrag hinfällig. Es gibt keine Radverkehrsanlagen. Es gilt die Fahrbahnbenutzungspflicht aus § 2 StVO. -

(TF) Am Informationsstand des ADFC im Rahmen von "Rendsburg macht mobil" wurde gestern unter anderem wieder eine Frage zu den Radwegen gestellt.
Es ging um den Radweg der Hollerstraße (B 203). Bezüglich dieser Radwege war eine Frau angegriffen worden, diese Radwege wären aufgehoben. Die Frau erhielt Material, mit dem sie ihren Gegenüber widersprechen kann. Hier soll nun tiefergehend die Situation in der Hollerstraße erläutert werden

Baulich vorhandene Radwege bleiben Radwege. Sie sollen sogar nach 1997 der Regelfall sein. Jedoch sind es Radwege mit Benutzungsrecht. In der westlichen Hollerstraße (keine B 203) gibt es Radwege ohne Verkehrszeichen. Für diese gefährlichen, unzumutbaren Radwege besteht nach § 2 IV StVO ein Benutzungsrecht, während das Fahrbahnbenutzungsgebot des § 2 StVO greift. Es muß in der westlichen Hollerstraße also nicht zwingend auf der Fahrbahn gefajhren werden, sondern es dürfen auch die vorhandenen Radwege genutzt werden.

An der B 203, also der östlichen Hollerstraße wird es etwas komplizierter. Zuerst wendet sich diese Betrachtung dem Teil zwischen Brücken- und Ulmenstraße zu. Der rotgepflasterte Teil des Hochbordes ist ein Radweg. Dieser ist mit Zeichen 241 versehen. Nach § 2 IV 2 StVO besteht auf den ersten Blick erst einmaleine Benutzungspflicht für diesen Radweg an der Ortsdurchfahrt der B 203. Aber auch ohne Verkehrszeichen dürften Radfahrende trotz fehlender baulicher Trennung zwischen Rad- und Fußweg annehmen, es handle sich um einen Radweg.Das hängt nicht von der Farbe der Pflasterung ab, sondern davon, daß dieser Straßenteil anders gestaltet ist als der Gehweg. Ohne Verkehrszeichen 241 wäre es ein Radweg mit Benutzungsrecht.
Zwischen Einmündung der Ulmenstraße und der Ortsausfahrt in Richtung Eckernförde gibt es den rot gepflasterten Gehweg. Dieser ist mit Zeichen 240 versehen. Ohne Verkehrszeichen wäre es ein Gehweg, der tabu für Radfahrer wäre. Mit dem Zeichen 240 jedoch ist es ein gemischter Fuß- und Radweg. Das Zeichen 240 ordnet auf den ersten Blick eine Radwegebenutzungspflicht an.Der Gehweg ist also gleichzeitig ein benutzungspflichtiger Radweg, was im übrigen insbesondere für ältere zu Fuß Gehende sehr lästig ist, zumal dieser gemischte Fuß- und Radweg auch nicht die Mindestbreite nach Stand der Technik aufweist.

De Benutzungspflichten in der östlichen Hollerstraße bestehen nur auf den ersten Blick. Da die Gebotszeichen 241 bzw. 240 dort auf beiden Seiten stehen, wird es kompliziert. Ein Verkehrszechen transportiert eine Allgemeinverfügung. Nun stehen diese Allgemeinverfügungen in Fahrtrichtung rechts als auch links der Fahrbahn. Da das Radwegebenutzungsgebot aus Z. 240 bzw. 241 nicht gleichzeitig sowohl links als auch rechts befolgt werden kann, heben sich diese Gebotszeichen nach Ansicht des zuständigen Referates des Bundesverkehrsministeriums gegenseitig auf. Es besteht also auf den zweiten Blick keine Radwegebenutzungspflicht.
Im Teil zwischen Brücken und Ulmenstraße ist klar, daß der baulich vorhandene Radweg mit Benutzungsrecht weiterhin benutzt werden darf, aber eben nicht muß. Für den vermeintlichen gemischten Fuß- und Radweg ist es unklar. Vermutlich darf ein in Verwaltungsrecht nicht bewanderter Radfahrender weiterhin dort fahren.

Zuständig für die Beschilderung in Büdelsdorf ist die Straßenverkehrsbehörde des Kreises. Diese wollte die Benutzung linksseitiger Radwege erlauben, indem sie die Zweichen 241 bzw., 240 uch links anbrachte. Die richtige Beschilderung zur Legalisierung des Geisterradelns wäre aber ein alleinsteendes Zusatzzeichen "Fahrrad frei". An jeder Einmündung müßte auf den gegenläufigen Radweg hingewiesen werden. Die Mindestbreite für einen Hochbordradweg mit Zweirichtungsverkehr ist in der Hollerstraße nirgends erfüllt. Die Benutzung linksseitiger Radwege ist mit hohen Gefahren verbunden. Daher rät der ADFC Rendsburg vom Geisterradeln ab.

Übrigens gibt es die Situation, daß Radwegebenutzungspflichten durch linksseitige Verkehrszeichen aufgehoben werden, in dieser Region häufiger:
- Hollerstraße, Büdelsdorf
- Rendsburger Straße, Fockbek
- Kieler Straße, Schacht-Adorf
- Dorfstraße, Osterrönfeld

Da diese Radwege nicht dem Stand der Technik entsprechen, zumeist zu schmal sind, kann die Benutzungspflicht auch nach Entfernen der linksseitigen Zeichen als nichtig betrachtet werden. Denn neben der höheren Gefahrenlage auf der Fahrbahn nach § 45 StVO ist die Erfüllung des Standes der Technik nach VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 eine Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Nach § 44 VwVfG sind Allgemeinverfügungen nichtig, welche einen schweren Rechtsfehler aufweisen (Kettler 98 ff.), in diesem Falle liegt der Rechtsfehler in der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften.

Literatur
- §§ 2 und 45 StVO
- VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2
- Dietmar KETTLER: Recht für Radfahrer. Ein Rechtsberater, 3. Aufl., Berlin 2013

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. Dezember 2022 um 23:08 Uhr
 

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