Helm? Oder nicht doch lieber eine bessere Verkehrsinfrastruktur? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Freitag, den 10. Juli 2015 um 10:24 Uhr

(TF) Helm? Oder nicht doch lieber eine bessere Verkehrsinfrastruktur? Der Verordnungsgeber fordert schon längst eine bessere Radverkehrsinfrastrktur. Seit 2009 verweist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, welche den Stand der Technik wiedergeben. Aber auch in unserer Region werden die ERA 2010 nicht beachtet. De notwendige Raum müßte dem Kfz-Verkehr abgeknapst werden. Dazu fehlt den Entscheidern der Mut. Dieses Versäumnis hat Unfälle zur Folge, die vermeidbar wären. Durch angeordnete Radwegebenutzungspflichten wird versucht, den Radverkehr auch noch auf die neuen unzumutbaren Radwege zu zwingen. Gute Radwege bräuchten keine Benutzungspflicht!

Dieser Artikel zeigt anläßlich der Helm-Kampagne aus dem Dobrindt-Hause Bilder aus den Niederlanden. Dort liegt die Helmtragequote bei 0,5 %. Das Unfallrisiko pro gefahrenen Kilometer ist für Radfahrende in den Niederlanden 2,5 mal niedriger als in Deutschland.
https://anderebmv.wordpress.com/2015/07/09/infrastruktur-vs-helme/


Kieler Straße Rendsburg


Wenn, wie im Beispiel der Kieler Straße der Hochbordradweg zu schmal ist, darf eigentlich keine Benutzungspflicht angeordnet sein. Der Verordnungsgeber gibt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift klar die Mindeststandards vor. Der Gehweg muß ausreichend breit sein (1,8 m nach EFA) und baulich klar mit einem 25 cm breiten Streifen (vgl. auch DIN 32984) vom Radweg getrennt werden, um Konflikte zwischen zu Fuß Gehenden und Radverkehr zu verhindern. Der Radweg muß als Einrichtungsradweg mindestens 1,8 m breit sein (ERA 2010), um ein gefahrloses Überholen von Radfahrenden untereinander zu ermöglichen. Zur Fahrbahn hin ist ein Sicherheitsraum vorgeschrieben. Dieser muß zum Parkseitenstreifen hin noch breiter sein (ERA 2010). Ist so etwas baulich nicht zu realisieren, kommen Radfahrstreifen oder Schutzstreifen ins Spiel. Reicht die Breite der Fahrbahn dafür nicht aus, ist der Mischverkehr auf der Fahrbahn vorgesehen. Der baulich vorhandene Radwg bleibt bei Mischverkehrsführung oder Schaffung von Schutzstreifen ein Radweg mit Benutzungsrecht. Da Radfahrstreifen benutzungspflichtig sind, kann der Hochbordradweg in jenem Gestaltungsfalle dem Fußverkehr zugeschlagen werden.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 10. Juli 2015 um 10:40 Uhr
 

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