Verhalten gegenüber Reitern PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Freitag, den 31. Juli 2015 um 17:32 Uhr

Pferde sind zwar im Gegensatz zu Fahrrädern keine Fahrzeuge, unterliegen aber nach § 28 II StVO den gleichen Regeln wie der Fahrverkehr. Der § 2 StVO sieht eine Fahrbahnbenutzungspflicht für Fahrzeuge, also den Fahrverkehr vor. Daher muß auf der Fahrbahn geritten werden. Da sie auf der Fahrbahn bedrängt und gefährdet werden, weichen Reiter ordnungswidrig auf den Gehweg aus. Da kommt es außerorts auf viel zu schmalen kombinierten Fuß- und Radwegen naturgemäß zu Konflikten mit Radfahrenden.

Das zu enge Überholen durch Autofahrende erleiden viele Verkehrsarten. Zwar benennt § 5 II 2 StVO keinen konkreten Abstand, aber es heißt: "Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden." Gegenüber Radfahrenden sind mindestens 1,5 m Seitenabstand beim Überholen, bei höherer Geschwindigkeitsdifferenz oder gegenüber Kindern mindestens 2 m einzuhalten, besagt die regelmäßige Rechtsprechung. Das läßt sich sicher auch so auf Reiter übertragen, wobei die Sensibilität des Pferdes wohl mindestens 2 m Seitenabstand bei Überholen nötig macht. Dazu sei auch auf den § 1 II StVO verwiesen: "Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet [...] wird." Radfahrende sollten daher versuchen, auch einen möglichst großen Seitenabstand zu schaffen. Da muß man vielleicht auch mal ausrollen lassen und mit Distanz hinter den Reitern bleiben, bis die sich sortiert haben, so daß ein sicheres Überholen möglich ist.
 Eine Ankündigung des Überholwillens durch Betätigung der helltönenden Glocke sollte rechtzeitig erfolgen, so wie es auch gegenüber zu Fuß Gehenden empfehlenswert ist.


 

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