Rechtliche Hintergründe PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Dienstag, den 09. Februar 2016 um 11:24 Uhr

Nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 sind Fahrräder Fahrzeuge.

Wegen des hohen Unfallrisikos auf schlechten Radwegen wurde 1997 mit der "Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung" die allgemeine Radwegebenutzungspflicht abgeschafft. Es gibt eine Fahrbahnbenutzungspflicht für Fahrzeuge aus § 2 StVO. Für fahrbahnbegleitende Radwege gibt es ein Benutzungsrecht.
Ausnahmsweise kann mit den Zeichen 237, 240 oder 241 StVO eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden, wenn sowohl eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht ($ 45 StVO) als auch der betreffende Radweg technische Mindeststandards erfüllt (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2; ERA 2010).
Der Radverkehr ist also im Regelfall auf der Fahrbahn zu führen. Für baulich vorhandene Radwege besteht ein Benutzungsrecht.

Das in Büdelsdorf beliebte Geisterradeln ist gefährlich und eigentlich verboten. Geisterradfahrer sind Benutzer des linken Radweges.
Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden. (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 Rn. 33)

Rechtliche Grundlagen sind die Straßenverkehrsordnung, welche sich auch an die Verwaltung wendet, die dazugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sowie das technische Standardwerk Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010).

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 09. Februar 2016 um 11:29 Uhr
 

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