Benutzung linker Radwege? |
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Das "Geisterradfahren" ist lästig und gefährlich. Zum Einen kommt es auf ohnehin unzumutbar schmalen Radverkehrsanlagen zu Begenungen, welche im Sturz enden können. Zum Anderen ist Geisterradfahren analog zum Geisterfahren auf der Autobahn sehr gefährlich. Zuerst einmal gilt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Ordnung der Bundesrepublik Deutschland das Rechtsfahrgebot aus § 2 StVO. Das sagt aus, dass Fahrzeugverkehr sich rechts halten soll. Dabei sind Fahrräder gleichberechtigte Fahrzeuge (vgl. § 2 StVO, § 63a StVZO). Bezüglich des Radverkehrs ist in § 2 IV 3 StVO zusätzlich zu lesen: Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Das Benutzungsrecht von zu einer Straße gehörigen Radverkehrsanlagen ist also auf den in Fahrtrichtung rechten Radweg beschränkt. Im Raum Rendsburg ist das z.B. im Rotenhöfer Weg oder in der Schleswiger Chaussee ein Diskussionspunkt, weil viele Radfahrende den in nur einer Fahrtrichtung vorhandenen Radweg verbotswidrig nutzen. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. An der Rauhstedt in Büdelsdorf ist dieses alleinstehende "Radverkehr frei" zu sehen. Ob die Mindestbreite für Zweirichtungsradwege erfüllt ist, ist ein anderes Thema. Auch für Radverkehrsanlagen mit Benutzungsrecht gelten die Mindeststandards der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. und die ERA 2010. DieLuftraumverletzung eines anderen Straßenteils bei Begegnung ist verboten. Da die körperliche Unversehrtheit ein hohes Gut ist und die allgemeine Radswegebenutzungspflicht zum 1. Oktober wegen der Erkenntnisse der Unfallforschung abgeschafft wurde, dürfen Radwegebenutzungspflichten nur ausnahmsweise bei qualifizierender Gefahrenlage (§ 45 IX StVO) und Vorhandensein eines geeigneten Straßenteils angeordnet werden. Das wird mit den Zeichen 237, 241 oder - eigentlich nur außerorts - Zeichen 240 StVO kommuniziert. Aber dürfen linksseitige Benutzungspflichten innerorts angeordnet werden? Der Verordnungsgeber wird ausnahmsweise sehr deutlich und liefert in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Absatz 4 Satz 2 unter Randnummer 33 sogar die Begründung mit, warum das innerorts nicht erfolgen soll: Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden. "Soll nicht" heißt nicht "Darf nicht", wird nun angemerkt werden, dass es kein generelles Verbot sei. Ein generelles Verbot wäre auch unsinnig, da es durchaus Fälle gibt, wo ein Zweirichtungsradweg recht unproblematisch ist. Das wäre dort, wo es keine Knotenpunkte gibt, auch kaum Ausfahrten. In einer Straße wie der Hollerstraße und der Brückenstraße in Büdelsdorf, welche die Ortsdurchfahrt der B 203 darstellen, haben wir allerdings sehr viele Ausfahrten und Einmündungen. Und es gibt sehr viele Konflikte. Die üblichen radwegetypischen Unfälle geschehen dort regelmäßig. Bei Personenschaden fällt auf, dass der Radfahrende nach der Pressemeldung linksseitig unterwegs war. Da zeigt sich genau das, was die Unfallforschung ermittelt hatte. Der südliche Abschnitt der Friedrichstädter Straße mit seinen vielen stark frequentierten Ausfahrten und Einmündungen ist ein weiteres Beispiel für eine unzulässige linksseitige Anordnung. |
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 20. März 2023 um 00:10 Uhr |