Radweg oder Fahrbahn? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Freitag, den 06. Juli 2012 um 15:15 Uhr

Z. 237, 240, 241 StVOIm Jahr 1997 erfolgte die Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung. Seit 1998 gibt es in Deutschland keine allgemeine Radwegebenutzungspflicht mehr. Im Regelfall müssen Fahrradfahrer im Mischverkehr auf der Fahrbahn fahren. Dort sind Fahrradfahrer viel sicherer unterwegs, da sie sich im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer befinden. Radwegetypische Unfälle gibt es häufig mit abbiegenden oder einbiegenden Autofahrern, mit plötzlich den Radweg kreuzenden Fußgängern oder auch Hindernissen auf dem Radweg. Der Verordnungsgeber hatte 1997 auf Untersuchungen unter anderem der Bundesanstalt für Straßenwesen reagiert und die allgemeine Radwegebenutzungspflicht abgeschafft.

Die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge wird in § 2 StVO geregelt. Straße ist die Gesamtheit aus Fahrbahn sowie Sonderwegen. Sonderwege sind Gehwege, aber auch Radwege. Ein Radfahrstreifen ist ein Sonderweg, ein Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Nur noch Radwege mit Zeichen 237, 240 oder 241 StVO sind benutzungspflichtig. Dabei gilt, daß benutzungspflichtige Radwege stetig im Verlauf, fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar sein müssen.

Die Straßenverkehrsbehörde kann diese Verkehrszeichen nur anordnen, wenn sowohl eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht (§ 45 IX StVO; BVerwG 3 C 42.09) als auch der Radweg stetig im Verlauf und zumutbar ist (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2). In einer 30-Zone kann es nach § 45 Ic StVO keine Radwegebenutzungspflicht geben. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung setzt Mindeststandards fest und verweist auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010).Die Zweckmäßigkeit muß regelmäßig überprüft werden.

Radwege mit Zeichen 237, 240 oder 241 StVO müssen benutzt werden. Allerdings sind sie häufig nicht stetig im Verlauf oder sind unzumutbar. Unzumutbarkeit legen die Gerichte unterschiedlich aus. So verlangte etwa das Amtsgericht Itzehoe von einem Fahrer eines mehrspurigen Fahrrads die Benutzung eines ca. 1 m breiten benutzungspflichtigen Radwegs. Mülltonnen, Baustellen oder parkende Kfz machen den Radweg unbenutzbar.

Fahrradfahrer sollen im Regelfall auf der Fahrbahn im Mischverkehr fahren, weil sie dort sicherer unterwegs sind. Daher ist die Fahrbahn für den sicherheitsbewußten Radfahrer die erste Wahl. Auf der Fahrbahn sollte der Radfahrer aber nicht am rechten Rand fahren. Die Spur gehört im Regelfall ihm. Zum Fahrbahnrand soll der Fahrradfahrer 0,5 bis 1 m Sicherheitsabstand wahren, zu parkenden Automobilen 0,75 bis 1,25 m. Wer einen Fahrradfahrer auf der Fahrbahn überholt, muß dieses mit einem Seitenabstand von mindestens 1,5 m tun.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. Juli 2012 um 09:12 Uhr
 

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