Archiv Gewinnspiel 2015




Gewinnspiel 2015: Frage 5 E-Mail

Drei Radfahrende biegen von der Konrad-Adenauer-Straße kommend in die Kieler Straße ein und fahren auf der Fahrbahn in Richtung Stadttheater. Dürfen sie das?

Das folgenden Bild entstand in der Kieler Straße in Rendsburg. Die drei Radfahrenden kommen vom Linksabbiegestreifen der Konrad-Adenauer-Straße und wollen in die Innenstadt.

3 Radfahrende auf der Fahrbahn auf der Kieler Straße in Richtung Röhlingsplatz

Mögliche Lösungen:

a) Das Fahren auf dem Gehweg unter der Unterführung ist verboten. Dieses Verbot wird mit einem kleinen Verkehrszeichen noch einmal bestärkt. Daher müssen sie ab dort sogar auf der Fahrbahn fahren.

b) Diese Straße ist vierspurig, also eine Stadtautobahn. Fahrräder haben da nichts zu suchen.

c) Da ist ein Radweg, der muß benutzt werden. Wenn der Radweg abknickt, muß eben ein Umweg inkaufgenommen werden. So behindern diese drei Radrowdys nur den Verkehr.

d) Bis zur Einmündung müßten sie auf dem Radweg fahren. Dort dürfen sie auf die Fahrbahn wechseln, da der Radweg dann nicht mehr fahrbahnbegleitend ist.


Lösung

Die fünfte Gewinnfrage war die schwierigste Frage. Hier ist Antwort a) die richtige Lösung. Die drei Radfahrenden auf der Fahrbahn folgen dem Fahrbahnbenutzungsgebot aus § 2 StVO. Wenn sie auf dem Linksabbieger der Konrad-Adenauer-Straße stehen, ist kein Zeichen 241 zu sehen, welches eine Benutzungspflicht auf dem Radweg anordnen würde. Daher besteht nur ein Benutzungsrecht für diesen Radweg. Hinter der Einmündung "Am Eiland" steht ein Zeichen 241. Aber der Radweg dort biegt ab und verläuft nicht parallel zur Fahrbahn. Der Radweg ist also nicht Teil dieser Straße. Wären die drei Radfahrenden auf dem Radweg gefahren, müßten sie sie sich nun auf der Fahrbahn einfädeln.
Das Fahren auf dem Gehweg ist verboten. Unter der Durchfahrt zum Stadttheater wird dieses durch ein kleines "Verbot für Radfahrer" (Z. 254) am Gehweg bestärkt. Radfahrende müssen dort auf der Fahrbahn fahren.
Wer sein Fahrzeug schiebt, ist ein zu Fuß Gehender. Wenn auf dem Gehweg andere Fußgänger behindert werden könnten, muß nach § 25 II StVO am rechten Rand der Fahrbahn geschoben werden. Da der Gehweg in der Unterführung sehr eng ist, sind Behinderungen anderer Fußgänger sehr wahrscheinlich.

 
Gewinnspiel 2015: Frage 4 E-Mail

Dürfen alle Pedelecs oder E-Bikes innerörtliche Radwege benutzen?

Mögliche Lösungen:

a) Ja, natürlich muß mit allen E-Bikes generell der Radweg benutzt werden.

b) Ja, aber für versicherungskennzeichenpflichtige E-Bikes und S-Pedelecs, die auch über 25 km/h noch Tretunterstützung bieten, besteht ein Wahlrecht zwischen Radweg und Fahrbahn.

c) Nein, E-Bikes haben generell nichts auf Radwegen zu suchen, da sie schneller als 15 km/h fahren können.

d) Versicherungskennzeichenpflichtige E-Bikes oder S-Pedelecs dürfen keine innerörtlichen Radwege benutzen. Elektrofahrräder, bei denen die Unterstützung durch den Elektromotor bis maximal 25 km/h erfolgt, dürfen den Radweg nutzen.


Lösung

Richtig ist die Antwort d). Kleinkrafträder haben innerorts auf Radwegen nichts zu suchen. Wenn ausnahmsweise ein Radweg für Mofas freigegeben ist, dann darf darauf mit jenen Ebikes gefahren werden, die mit einer Mofa vergleichbar sind. Außerorts dürfen Mofas generell den Radweg benutzen. S-Pedelecs, die auch 45 km/h fahren, dürfen keine Radwege benutzen.

 
Gewinnspiel 2015: Frage 3 E-Mail

Welcher dieser Radfahrer verhält sich richtig?

Das folgenden Bild entstand in der Denkerstraße in Rendsburg. Die Denkerstraße hat streckenweise Gehwege zu beiden Seiten.


Mögliche Lösungen:

a) Nur die Radfahrende A (bei angepaßter Geschwindigkeit) verhält sich korrekt.

b) Keiner der Radfahrenden A, B und C verhält sich regelkonform.

c) A (bei angepaßter Geschwindigkeit) , B und C verhalten sich  korrekt.

d) Nur die Radfahrenden B und C verhalten sich korrekt.


Lösung

Die richtige Antwort bietet c). Denn alle drei verhalten sich korrekt. B und C folgen dem Fahrbahnbenutzungsgebot für Fahrzeuge aus § 2 StVO. Die Tangenten sind weder Stadtautobahnen noch Kraftfahrstraßen. Nur die Überquerung der Dresdner Brücke ist mit dem Fahrrad verboten, da dort ein Zeichen 254 ("Verbot für Radfahrer") steht. Radfahrende müssen also unten am ZOB entlangfahren. Ebenso sperrt ein Zeichen 254 An der Bleiche für den Radverkehr. Der Gehweg wurde mit Zusatzzeichen "Fahrrad frei" für Radfahrende mit an den Fußverkehr angepaßter Geschwindigkeit freigegeben. Daher verhält sich auch A regegerecht.

 
Gewinnspiel 2015: Frage 2 E-Mail

Welcher Radfahrer verhält sich richtig?

Das folgenden Bild entstand in der Konrad-Adenauer-Straße in Rendsburg zwischen Edeka Hauschildt und dem P&R-Parkplatz.


Mögliche Lösungen:

a) Nur B verhält sich richtig.

b) A und B verhalten sich korrekt. C ist ein Kampfradler, der den Verkehr behindert.

c) Nur C verhält sich korrekt.

d) Die Radfahrenden B (bei angepaßter Geschwindigkeit) und C verhalten sich korrekt.


Lösung

Die richtige Lösung ist d). C folgt dem Fahrbahnbenutzungsgebot des § 2 StVO. Allerdings fährt er zu weit rechts am Rand. In der Konrad-Adenauer-Straße gibt es keinen Radweg, nur einen Gehweg. Dieser Gehweg ist durch Zusatzzeichen "Fahrrad frei" für langsamen Radverkehr freigegeben. Die Verkehrszeichenkombination steht aber nur am Gehweg in Fahrtrichtung rechts. Daher verhält sich A ordnungswidrig, während B vom Recht gebrauch macht, mit an den Fußverkehr angepaßter Geschwindigkeit auf dem freigegebenen Gehweg zu fahren.

 
Gewinnspiel 2015: Frage 1 E-Mail

Welcher dieser Radfahrer verhält sich richtig?

Das folgenden Bild entstand im Rotenhöfer Weg in Rendsburg. Der Rotenhöfer Weg liegt in einer 30-Zone. Auf der einen Seite der Fahrbahn gibt es Radweg und Gehweg, auf der anderen Seite nur einen Gehweg.

alt

Mögliche Lösungen:

a) Nur die Radfahrende A verhält sich korrekt.

b) Der Radfahrende B verhält sich korrekt.

c) Die Radfahrenden A und C verhalten sich korrekt.

d) Die Radfahrenden A und B verhalten sich korrekt.


Lösung:

Die richtige Lösung ist c). A und C verhalten sich korrekt. C fährt auf der Fahrbahn des Rotenhöfer Weges, weil er der Fahrbahnbenutzungspflicht für Fahrzeuge aus § 2 StVO folgt. B macht vom Benutzungsrecht für baulich vorhandene Radwege aus § 2 IV 3 StVO gebrauch. Der Radweg des Rotenhöfer Weges ist nicht benutzungspflichtig, da eine solche nicht angeordnet ist. Radwegebenutzungspflicht und 30-Zone schließen sich nach § 45 Ic StVO übrigens gegenseitig aus.
B verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Er ist ein Geisterradler. Da es in seiner Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn im Rotenhöfer Weg keinen Radweg gibt, muß er auf der rechten Spur der Fahrbahn fahren. Die Benutzung in Fahrtrichtung linker Radwege ist verboten, wenn nicht in Fahrtrichtung links entsprechende Verkehrszeichen dieses ausnahmsweise erlauben.

 
Weitere Beiträge...
«StartZurück12WeiterEnde»

Seite 1 von 2

© ADFC 2010