Gefahren auf schlechten Radwegen |
Geschrieben von: Torben Frank |
Samstag, den 17. August 2013 um 12:20 Uhr |
(TF) In dem Video von Planetopia bringt es der Frankfurter Verwaltungsmitarbeiter auf den Punkt. Radwege wurde nicht zur Sicherheit des Radverkehrs gebaut, sondern zum Komfort der Kraftfahrzeugführer auf der Fahrbahn. Dieser Film zeigt eindrucksvoll, wo die Gefahren von Radwegen liegen. Am sichersten fahren Radfahrende auf der Fahrbahn im Sichtfeld anderer Verkehrsteilnehmer. Die Unfallforschung der Versicherer hat gerade aus ihren Ergebnissen die Konsequenz gezogen und fordert die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn. Das Problem lasse sich allerdings durch eine bessere Führung des Radverkehrs vermeiden, so Brockmann: „Radfahrer gehören auf die Straße, da sind sie im Sichtfeld des Autofahrers und damit viel besser aufgehoben als auf einem separaten Radweg. Also fordern wir die Kommunen auf, veraltete Radverkehrsanlagen zu erneuern und Radfahrstreifen auf der Straße anzulegen. Wenn man mehr Radverkehr will, muss man auch für mehr Sicherheit sorgen!“ (Quelle: http://www.adfc.de/10027_1) Schon in den frühen 1990ern kam die Bundesanstalt für Straßenwesen zu ähnlichen Ergebnissen. Der Verordnungsgeber reagierte 1997 mit der sogenannten Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung. Seit 1998 müssen Fahrradfahrende mit ihrem Fahrzeug im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Radwege dürfen auf eigenes Risiko benutzt werden, soweit sie baulich vorhanden sind. Es besteht ein Benutzungsrecht, keine Benutzungspflicht. Nur in Ausnahmefällen darf die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, wenn sowohl der Radweg dem Stand der Technik entspricht (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2; ERA 2010; VG Gießen 6 K 268/12.GI) als auch die Benutzung der Fahrbahn objektiv gefährlicher ist als das Fahren auf dem Radweg (§ 45 StVO; BVerwG 3c42.09). Diese Ausnahme Radwegebenutzungspflicht beinhaltet aber kein Verkehrsverbot auf der Fahrbahn, denn bei Unpassierbarkeit z.B. wegen Eisglätte soll auf die Fahrbahn ausgewichen werden (BGH III ZR 8/03). Die Frage danach, ob ein benutzungspflichtiger Radweg auch benutzt werden muß, stellt sich im Kreis Rendsburg-Eckernförde leider häufig. Denn hier sind wie z.B. in Schacht-Audorf handtuchbreite Gehwege als benutzungspflichtige gemischte Fuß- und Radwege (Z. 240) ausgeschildert. Selbst in der Dorfstraße in Osterrönfeld ist noch eine Benutzungspflicht angeordnet, obwohl längst offiziell festgestellt wurde, daß der Gehweg dort nicht dem Stand der Technik entspricht. Viel mehr wurde nun auch am neu ausgebauten Grünen Kamp ebenso Z. 240 aufgestellt. Stand der Technik sind mindestens 2,5 m Breite und dazu 0,25 m Sicherheitsraum für gemischte Geh- und Radwege. Hochbordradwege müssen mindestens 2 m breit sein. Je nach Radverkehrsaufkommen verlangen die ERA 2010 mehr Breite. Weiterführende Links: |
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 19. Januar 2014 um 11:22 Uhr |