Ordnungswidriges Parken auf Radwegen Drucken
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 24. Februar 2016 um 11:45 Uhr
(TF) In der Fockbeker Chausse parkte gestern ein Sprinter auf dem Radweg. In der Eckernförder Straße stehen regelmäßig Autos auf dem Radweg. Im Rotenhöfer Weg parken Taxis auf dem Radweg vor einem Gastronomiebetrieb.
Die Erklärung vieler Falschparker: Auf der Fahrbahn würde er ja den Verkehr behindern. Daß er den Verkehr, nämlich den Radverkehr behindert, ist vielen Falschparkern nicht bewußt. Dabei kommt es sogar zur Gefährdung. Der Radfahrende auf dem Radweg darf wegen des unbenutzbaren Radweges nicht auf den Gehweg ausweichen. Schon die Luftraumverletzung des Gehweges mit dem Lenker ist verboten. Der Radfahrende muß auf die Fahrbahn ausweichen. Das Fahren auf der Fahrbahn ist das kleinere Problem, da es in den meisten Fällen sogar sicherer als die Fahrt auf dem Radweg ist. Das Einfädelnvom Radweg auf die Fahrbahn jedoch ist ein unfallträchtiger Vorgang.

Das Parken auf Radwegen ist grundsätzlich verboten. Dabei ist es egal, ob der Radweg ohne Verkehrszeichen besteht oder mit blauem Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht angeordnet ist. Auch wenn nur ein Teil des parkenden Automobils in den Radweg hineinragt, darf die Verkehrsaufsicht das Kraftfahrzeug abschleppen lassen.

Radverkehrsanlagen sind dem Radverkehr gewidmet. Dort darf nur mit Fahrrädern gefahren werden. Wer sein Fahrrad schiebt, ist ein zu Fuß Gehender und muß sein Fahrzeug auf dem Gehhweg oder gegebenenfalls auf der Fahrbahn schieben (§ 25 II StVO). Versicherungspflichtige E-Bikes sind Kleinkrafträder und dürfen nur außerorts oder bei Freigabe für Mofas auf dem Radweg fahren. Pedelecs und E-Bikes mit Tretunterstützung, die nicht versicherungspflichtig sind, sind Fahrräder und dürfen auf Radwegen geführt werden.

Meldung des ADFC Bundesverbandes mit Aktenzeichen der jeweiligen Gerichtsurteile: