FLOP: Ampelschaltung bremst Radverkehr (Hollerstraße/Konrad-Adenauer-Straße) aus. Drucken
Geschrieben von: TF   
Freitag, den 30. Dezember 2022 um 16:59 Uhr

Die "LIDL-Kreuzung" in Büdelsdorf (Markiert in Openstreetmap.og) muss zweigeteilt werden, denn sie beinhaltet TOPs und FLOPs. Es wäre unfair gegenüber dem Planungsbureau, welches ursprünglich eine Planung nach Stand der Technik vorgelegt hatte, wenn positive Aspekte nicht gesondert hervorgehoben würde. Bedauerlicheweise hatten beteiligte Kräfte von LBV SH, Landespolizei und durch Passivität der Verwaltung sowie unkritischer Haltung der Kommunalvertretung auch die Stadt Büdelsdorf dafür gesorgt, dass in der Gesamtsumme Murks entstand. Insbesondere wurde im Nachgang für Rechtsunsicherheit durch eine zusätzliche Fahrradampel gesorgt.

Als die Pläne vorlagen, jubelten sachkundige Fahrradaktivisten, weil mal etwas Gutes zu entstehen schien. Verantwortlich für die unbefriedigende Situation des Endergebnisses sind nach unserer Kenntnislage LBV SH Niederlassung Rendsburg sowie Kraack von der Polizeidirektion Neumünster.

Wenn Radfahrende aus Zum Born oder über die Hollerstraße aus Ortsmitte kommen, sollen sie die zur Fussverkehrsampel. Diese hat eine kombinierte Streuscheibe, was für gemeinsame Fuss- und Radwege durchaus zulässig sein kann, wenn denn ein gemeinsamer Fuss- und Radweg überhaupt an dieser Stelle zulässig wäre. Dadurch quert der Radverkehr einige Meter von der Einmündung der Konrad-Adenauer Straße versetzt die Fahrbahn der Hollerstraße. In der Konrad-Adenauer-Straße wird der Radverkehr im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Zum Queren der Fahrbahn ist es also nötig, die Furt zu verlassen oder einen Schlenker zu fahren, die Radverkehrsführung ist undurchdacht. Dabei sollten Leser im Hinterkopf behalten, dass es politischer Wille ist, ökologisch nachhaltige Verkehrsarten wie den Radverkehr zu fördern. Der Klimaschutz hat Verfassungsrang, die Mobilitätswende ist ein Baustein des Klimaschutzes. Formell wird also die Förderung des Radverkehrs proklamiert, in der Praxis wird der Radverkehr ausgebremst und benachteiligt.

Nach Fertigstellung der Kreuzung gerieten regelkonform Radfahrende in Konflikt mit Linksabbiegern aus Stadtmitte, weil beide gleichzeitig Grün hatten. Aggressive Automobilisten drängten ebenso in die Konrad-Adenauer-Straße einbiegende, darunter aus Zum Born streng genommen geradeaus Radfahrende ab. Unsichere Radfahrende fahren bis heute verbotswidrig auf dem Gehweg der Konrad-Adenauer-Straße weiter, um später auf die Fahrbahn zu wechseln.
Dieser Konflikt wäre durch eine konfliktfreie Ampelschaltung und eine vernünftige, zeitgemäße Radverkehrsführung vermeidbar gewesen. Eine eigene Fahrradampel auf Höhe von Zum Born hätte das gelöst. Das war aber seitens LBV SH und Vertreter der Landespolizei nicht gewünscht.

Es wurde später alles verschlimmbessert. Plötzlich tauchte links der Fussverkehrsampel eine Fahrradampel auf. Eine Interpretationsmöglichkeit ist, dass Radfahrende erst die Hollerstraße queren, sich dann auf dem Radfahrstreifen aufstellen und auf Grün warten sollen, um nach Rechts in die Konrad-Adenauer-Straße einzufahren.Wer auch uimmer das entschieden hat, hat keinerlei Ahnung von Verkehrrsrecht. Es ist Ausdruck von Mißachtung der Rechte des Radverkehrs, der offen diskriminiert wird, weil die Entscheider Bundesrecht nicht anerkennen.

Aus Zum Born kommend läßt sich die Diskriminierung schlecht umfahren. Die Gelehrten streiten sich, ob eine Haltelinie in Fahrtrichtung quer überhaupt zwingend eine Wartepflicht auferlegt. Daher entsteht Rechtsunsicherheit.
Wer aus Richtung Stadtmitte kommt, kann ohnehin an der letzten zumutbaren Abfahrt unter Berücksichtigung der Regeln beim Spurwechsel auf die Fahrbahn wechseln und sich zum Direkten Linksabbiegen nach § 9 StVO einordnen. Es wird einfach empfohlen, sich ab der Memelstraße einzuordnen und bei der geringen Reisegeschwindigkeit der Kraftfahrzeuge die wenigen Meter bis zur Abbiegespur mitzschwimmen. Eine Radverkehrsführung im Sinne des § 9 II StVO, die ein Indirektes Linksabbiegen erzwingt, gibt es hier nicht. Die Anordnung wäre angesichts einer fehlenden über das normale Maß hinausgehenden Gefahrenlagen sowie angesichts der ungeeigneten Infrastrukur auch unzulässig. Was hier auch berücksichtigt werden muss, dass die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auf dem ungeeigneten Straßentel sehr schweren Ermessensfehlern unterliegt, also nichtig ist. Doppelte Ampel der LIDL-Kreuzung

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 31. Dezember 2022 um 16:38 Uhr