Änderungen der Straßenverkehrsordnung Drucken
Geschrieben von: TF   
Freitag, den 23. September 2016 um 19:39 Uhr

Der Bundesrat hat heute unter TOP 79 über Änderungen der Straßenverkehrsordnung abgestimmt. Wenn diese kleinen Veränderungen inkrafttreten, dürfen Kinder unter 8 Jahren vorhandene Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Das soll die Begleitung erleichtern.
Ein weiterer Punkt ist ein Eingriff in den "Schilderwaldparagraphen" § 45 StVO. Bisher müssen verkehrsbeschränkende Eingriffe mit einer Geahrenlage begründet werden.Mit der Novellierung werden außerorts ohne Begründung Radwegebenutzungspflichten angeordnet werden dürfen. Angesichts des realen Zustandes des von Landesverkehrsminister Meyer gelobten Radwegenetzes in Schleswig-Holstein bleibt nur der Hinweis auf die Unzumutbarkeit aufgrund der Wurzelaufbrüche, wegen schlechter Kanten oder wegen der zu geringen Breite. Die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 Rn. verlangt eine lichte Breite von mindestens 2 m, die ERA 2010 fordert mindestens 2,5 m ein.
Innerorts soll die Anordnung von Radfahrstreifen nicht mehr begründet werden müssen. Das sind die Streifen mit durchgezogener Linie und Zeichen 237 am Wegesrand. Durch das Zeichen 237 StVO unterscheide sie sich vom Seiten- oder Mehrzweckstreifen. Das blaue Schild mit weißem Fahrradpiktogramm gebietet eine Pflicht zur Benutzung des Radfahrstreifens und schließt andere Verkehrsteilnehmer von der Nutzung des Streifens aus. Angesichts der miesen Ausführung dieser Radfahrstreifen in einigen Kommunen, ist diese Änderung ein Hohn. Mindestmaße werden unterschritten, die Radfahrstreifen sind häufig durch ordnungswidrig parkende Kraftfahrzeuge unbenutzbar, auch werden sie nicht selten durch die dooring zone geführt, wo Türen parkender Autos unachtsam aufgerissen werden.