Guter Beitrag des NDR zum (Rad-)Verkehrsrecht Drucken
Geschrieben von: Torben Frank   
Dienstag, den 17. September 2013 um 10:21 Uhr

(TF) Ein guter Beitrag des NDR zu Rechten und Pflichten der Radfahrenden. Übrigens fielen uns gestern in der Fockbeker Chaussee und im Rotenhöfer Weg erschreckend viele Geisterradler sowie Tarnkappenradfahrer auf. Erstere benutzen ordnungswidrig den linksseitigen Radweg und gefährden dadurch sich und andere. Letztere fahren unerkannt durch die Nacht, weil sie ohne Licht mit dunkler Bekleidung fahren. Nabendynamos lassen sich problemlos nachrüsten, Akkulichter sind mit Einschränkungen inzwischen erlaubt (Novelle des § 67 StVZO im Sommer 2013). Allerdings ist Geisterradeln im Gegensatz um Fahren ohne Licht eine der Hauptunfallursachen für Radfahrende, gleich nach den radwegetypischen Unfällen (Unfallforschung der Versicherer).

Hier gibt es noch ein paar Erläuterungen zu einzelnen Bildern.

zu Bild 1: Es gilt § 5 VIII StVO. Ist ausreichend Platz, dürfen Radfahrende rechts an Wartenden vorbeifahren.

Zu Bild 2:
Beschrieben ist das sogenannte Direkte Linksabbiegen (§ 9 II StVO).

Zu Bild 3:
1,5 m ist der Mindestüberholabbstand gegenüber einspurigen Fahrzeugen. Zum Fahrbahnrand sollen Radfahrende 0,5 bis 1 m Sicherheitsabstand halten, zu Längsparkenden eine Türlänge (0,75 bis 1,25 m) Sicherheitsabstand. Diese Abstände gelten ab Sculter, Lenkerende o.ä.

Zu Bild 4:
Der Radweg ist unbenutzbar. Allerdings gilt beim Schieben des Fahrrades, daß der Schiebende ein Fußgänger ist. Fußgänger, die ein Fahrzeug mit sich führen, müssen unter Umständen auf der Fahrbahn gehen (§ 25 II StVO).

Zu Bild 11 und 13:
Da die Verwaltungen seit 1997 es nicht auf die Reihe bekommen haben, die Beschilderungen zu überprüfen, gilt dank der Rechtsprechung, daß nur Radwege mit angeordneter Benutzungspflicht nach § 2 IV 2 StVO benutzt werden müssen, wenn dieser stetig im Verlauf, fahrbahnbegleitend, bnutzbar (vgl. auch Bild 4) und zumutbar ist. Im Bild 13 ist ein unzumutbarer gemischter Fuß- und Radweg zu sehen, der den Stand der Technik nicht erfüllt. Im Regelfall sollten Radfahrende auf der Fahrbahn fahren, wo sie ohnehin sicherer unterwegs sind, wie alle seriösen Studien belegen.

Zu Bild 16:
Die Benutzung des linksseitigen Radweges ist verboten. Sogenannte Geisterradler gefährden sich und andere. Nur ausnahmsweise darf die linksseitige Benutzung freigegeben werden, dafür sind hohe Hürden zu nehmen. Denn die Benutzung linksseitiger Radwege ist sehr gefährlich. Leider handhaben einige Straßenverkehrsbehörden die Freigabe sehr locker.

http://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/fahrradrechte103.html

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 17. September 2013 um 10:22 Uhr