Wieder ein Sieg wider eine Radwegebenutzungspflicht |
Geschrieben von: Torben Frank |
Mittwoch, den 19. Februar 2014 um 16:33 Uhr |
(TF) In Bayern wurde wieder von einem Gericht gegen die Kommune
etschieden. Radfahrende sind im Mischverkehr auf der Fahrbahn im
Regelfall am sichersten unterwegs. Deswegen gibt es die
Fahrbahnbenutzungspflicht in § 2 StVO. Vorhandene Radwege dürfen benutzt
werden. Nur ausnahmsweise, wenn die Radwegbenutzung nachweislich
sicherer als die Fahrt auf der Fahrbahn ist und der Radweg dem Stand der
Technik entspricht, darf die Straßenverkehrsbehörde eine
Benutzungspflicht anordnen. In unserer Region gibt es auch noch etliche rechtswidrig angeordnete Benutzungspflichten. Nach § 2 StVO gibt es ein Fahrbahnbenutzungsgebot für Radfahrende. Für in Fahrtrichtung rechts vorhandene Radwege gibt es ein Benutzungsrecht, sozusagen auf eigene Gefahr. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 gibt es die Ausnahme Radwegebenutzungspflicht, wenn ein Z. 237, 240 oder 241 am Radweg steht. Allerdings muß dieser Radweg fahrbahnbegleitend, stetig im Verlauf, benutzbar und zumutbar sein. Ansonsten darf auf der Fahrbahn gefahren werden. |