Deutschlandfunk titelt "Radwegpflicht war gestern" Drucken
Geschrieben von: TF   
Dienstag, den 19. August 2014 um 12:39 Uhr

(TF) Ich sage: "Die Radwegpflicht war vorvorgestern". Denn die 1976 eingeführte allgemeine Radwegebutzungspflicht wurde 1997 aus der Straßenverkehrsordnung gestrichen, weil sie nachweislich zu Verletzten und Toten geführt hatte. Ausnahmsweise dürfen die Straßenverkehrsbehörden aber noch Benutzungspflichten anordnen. Die blauen runden Gebotszeichen mit weißem Fahrradpiktogramm ordnen eine solche Radwegebenutzungspflicht an.  2010 kam dann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, welches feststellte, daß eine solche Radwegebenutzungspflicht nicht willkürlich angeordnet werden dürfe. Der § 45 StVO läßt generell nur Verkehrsbeschränkungen durch die Straßenverkehrsbehörde zu, wenn diese begründet sind. Im Falle des Radweges darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn das Radfahren auf der Fahrbahn ausnahmsweise gefährlicher ist als auf dem Radweg. Das setzt aber voraus, daß der Radweg dem Stand der Technik entspricht. Dieser Stand der Ter Technik ist Ergebnis der Unfallforschung und in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) niedergeschrieben. Auf diese ERA verweist die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. IV S. 2 StVO in Randnummer 13. Das Verwaltungsgericht Gießen kassierte eine Radwegebenutzungspflicht an einer Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, weil der neue Radweg nicht dem Stand der Technik entspricht. 
Aber selbst wenn der Radweg dem Stand der Technik entspricht, darf die Radwegebenutzungspflicht nicht angeordnet werden, wenn keine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht, wie es im vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fall der Fall war.

Während Befürworter von Radwegebenutzungspflichten, Radfahrende zur Selbstgefährdung zwingen wollen, lassen die Gegner der Radwegebenutzungspflicht den Radfahrenden die Wahl. Radfahrende müssen auf der Fahrbahn fahren, dürfen aber auch baulich vorhandene Radwege benutzen. Es besteht also die Wahl zwischen objektiver Sicherheit auf der Fahrbahn und subjektivem Sicherheitsempfinden auf dem Radweg. Ein Beispiel aus der Region ist die westliche Hollerstraße in Büdelsdorf.
Baulich vorhandene Radwege sind Radwege mit Benutzungsrecht. Das steht in § 2 IV StVO. Es gelten die Benutzungsverbote für andere Verkehrsarten auf diesem Sonderweg. Der Vorrang des Radverkehrs gegenüber Ab- oder Einbiegenden bleibt davon unberührt, ob ein Benutzungsrecht oder eine Benutzungspflicht vorliegt. Es ist als Sonderweg ein Straßenteil.
Übrigens: Gehwege, die nicht mit Zeichen 240 StVO oder Freigabe (Z. 239 plus "Fahrrad frei") versehen sind, sind Gehwege. Da haben Radfahrende nichts zu suchen. Da ist es auch egal, ob der Gehweg rot gepflastert ist oder ob ein Stein mit Fahrradpiktogramm eingelassen ist.

Ein ausnahmsweise als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesender Radweg muß nur benutzt werden, wenn er stetig im Verlauf, fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist. Einige Juristen nehmen an, daß eine Benutzungspflichtig nichtig ist, wenn der Radweg augenscheinlich die Mindestbreite unterschreitet (vgl. KETTLER 98-103).

 http://www.deutschlandfunk.de/verkehr-radwegpflicht-war-gestern.697.de.html?dram%3Aarticle_id=294895

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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. August 2014 um 13:05 Uhr