Deutschlandfunk titelt "Radwegpflicht war gestern" |
Geschrieben von: TF |
Dienstag, den 19. August 2014 um 12:39 Uhr |
(TF) Ich sage: "Die Radwegpflicht war vorvorgestern". Denn die 1976 eingeführte allgemeine Radwegebutzungspflicht wurde 1997 aus der Straßenverkehrsordnung gestrichen, weil sie nachweislich zu Verletzten und Toten geführt hatte. Ausnahmsweise dürfen die Straßenverkehrsbehörden aber noch Benutzungspflichten anordnen. Die blauen runden Gebotszeichen mit weißem Fahrradpiktogramm ordnen eine solche Radwegebenutzungspflicht an. 2010 kam dann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, welches feststellte, daß eine solche Radwegebenutzungspflicht nicht willkürlich angeordnet werden dürfe. Der § 45 StVO läßt generell nur Verkehrsbeschränkungen durch die Straßenverkehrsbehörde zu, wenn diese begründet sind. Im Falle des Radweges darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn das Radfahren auf der Fahrbahn ausnahmsweise gefährlicher ist als auf dem Radweg. Das setzt aber voraus, daß der Radweg dem Stand der Technik entspricht. Dieser Stand der Ter Technik ist Ergebnis der Unfallforschung und in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) niedergeschrieben. Auf diese ERA verweist die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. IV S. 2 StVO in Randnummer 13. Das Verwaltungsgericht Gießen kassierte eine Radwegebenutzungspflicht an einer Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, weil der neue Radweg nicht dem Stand der Technik entspricht. Ein ausnahmsweise als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesender Radweg muß nur benutzt werden, wenn er stetig im Verlauf, fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist. Einige Juristen nehmen an, daß eine Benutzungspflichtig nichtig ist, wenn der Radweg augenscheinlich die Mindestbreite unterschreitet (vgl. KETTLER 98-103). Weitergehende Lektüre
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. August 2014 um 13:05 Uhr |