Nichtstörer Radfahrender Drucken
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 17. September 2014 um 12:44 Uhr

"Übersehen" heißt es häufig in der Pressemeldung zu einem radwegetypischen Unfall. Ein Radfahrender fuhr vorrangberechtigt auf einem Radweg, ein Abiiegender nimmt ihm den Vorrang, weil er ihn mangels Schulterblick nicht gesehen hatte. Die Pressemeldung der Polizei begünstigt sprachlich häufig das Fehlverhalten, indem sie beschreibt, daß der Radfahrende einem Abbiegenden in die Seite gefahren wäre. Auch das Verfassen von Pressemitteilungen ist Verwaltungshandeln, welches eigentlich dem Rechtsstaatsprinzip unterliegtWas bedeutet das für uns Radfahrende? Es dürfen keine Verkehrsbeschränkungen oder -verbote zu Lasten des Radverkehrs erlassen werden, weil Gefahren von Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen. Wenn Radfahrende auf der Fahrbahn zu eng überholt werden, dann darf ein Polizist nicht den Radfahrenden der Fahrbahn verweisen, nur weil eine Gefahr von den Störern ausgeht. Er muß die Störer verfolgen und die Gefährdungen unterbinden.  
(TF) “Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006, – 2 BvR 669/04 -, Rn. 63 f.). Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergiffen werden.” (BVerfG, 2 BvR 1295/05 vom 27.6.2006)