Zur Radwegethematik Drucken
Geschrieben von: TF   
Dienstag, den 13. Januar 2015 um 23:48 Uhr

Da wir immer wieder darauf angesprochen werden, kommt hier noch einmal der Hinweis, daß es in Deutschland seit 1997 KEINE allgemeine Radwegebenutzungspflicht mehr gibt. Es gilt für alle Fahrzeuge eine Fahrbahnbenutzungspflicht (§ 2 StVO). Fahrräder sind gleichberechtigte Fahrzeuge. Hintergrund sind die Ergebnisse der Unfallforschung. Je schlechter ein Radweg ist, desto höher ist das Unfallrisiko auf ihm.
Für baulich vorhandene Radwege besteht ein Benutzungsrecht (§ 2 IV StVO). Nur ausnahmsweise, wenn sowohl der Radweg dem Stand der Technik entspricht als auch eine über das normale Maß hinausgehehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht (§ 45 StVO), darf die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht anordnen. Diese wird durch die blauen Gebotszeichen mit weißem Fahrradpiktogramm angezeigt.
Gebotszeichen für RWBP

Für Radwege ohne diese Verkehrszeichen besteht das Benutzungsrecht. Wenn der Radweg mit Z. 237, 240 oder 241 StVO versehen ist, besteht an fahrbahnbegleitenden Radwegen eine Benutzungspflicht. Diese muß allerdings nicht in allen Fällen befolgt werden. Insbesondere muß der Radweg objektiv die Mindeststandards für einen Radweg erfüllen, welche in der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung enthalten sind.

Radfahrende auf der Fahrbahn, sollen einen Sicherheitsabstand von 0,5 bis 1 m zum Fahrbahnrand halten. Wegen der Gefahr des "Dooring-Unfalles" sollen sie zu parkenden Autos 0,75 bis 1,5 m Seitenabstand halten. Motorisierte Verkehrsteilnehmer müssen mit mindestens 1,5 m Seitenabstand überholen. Die Spur gehört dem Radfahrenden. Das Nebeneinanderfahren ist eingeschränkt erlaubt.

Zusammenfassung: Es gibt Radverkehrsanlagen mit Benutzungsrecht im Regelfall und als Ausnahme mit Benutzungspflicht. Für die Benutzungspflcht gibt es wichtige Mindeststandards.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 29. September 2015 um 11:27 Uhr