Piktogramme sollen zur Fahrbahnbenutzung animieren Drucken
Geschrieben von: TF   
Montag, den 20. April 2015 um 09:23 Uhr

(TF) In Gütersloh passiert das, was sich in Rendsburg und Umgebung leider die wenigsten Verkehrsteilnehmer vorstellen können. Die Radfahrenden sollen trotz vorhandenem Radweg auf der Fahrbahn fahren. Gütersloh zeichnet Pikogramme auf die Fahrbahn, um Rafahrende zum sicheren Fahren auf der Fahrbahn zu animieren. Vielleicht würden solche Piktogramme die Akzeptanz von Fahrbahnradfahrenden bei uns erhöhen. Es wurde die Radwegebenutzungspflicht an einigen Stellen auch bei uns schon vollständig aufgehoben, einige Beispiele:
- westl. Hollerstraße, Büdelsdorf,
- Schleswiger Chaussee zwischen Hollesen- und Flensburger Straße, Rendsburg.

In Straßen, die in 30-Zonen liegen, darf es nach § 45 Ic StVO generell keine Radwegebenutzungspflicht geben, z.B. im Rotenhöfer Weg.

Generell gilt, daß es nach § 2 StVO eine Fahrbahnbenutzungspflicht für Fahrzeuge gibt. Fahrräder sind weitestgehend gleichberechtigte Fahrzeuge.Für in Fahrtrichtung rechte Radwege besteht ein Benutzungsrecht nach § 2 IV StVO. Mit dem alleinstehenden Zusatzteichen "[Fahrradpiktogramm] frei" kann ein linker Radweg freigegeben werden.
Eine Radwegebenutzungspflicht soll wegen der Unfallrisiken auf Radwegen seit 1997 nur noch eine Ausnahme darstellen. Nach § 2 IV 2 StVO müssen Radwege benutzt werden, die mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 StVO versehen sind. Diese dürfen von der Straßenverkehrsbehörde nur an Radwegen angeordnet werden, die dem Stand der Technik entsprechen (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4; ERA 2010). Eine weitere Voraussetzung ist, daß eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht (§ 45 StVO), Radfahrende ausnahmsweise auf dem Radweg sicherer als auf der Fahrbahn unterwegs sind. Diese Radwegebenutzungspflicht muß nur befolgt werden, wenn der Radweg stetig im Verlauf, fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist.
Fahrbahn ist der Straßenteil, der im Volksmund fälschlich "Straße" heißt. Gehwege oder auch Radwege sind Sonderwege und gehören auch zur Straße, wenn sie fahrbahnbegleitend sind.

Eine Anmerkung sei noch erlaubt:
Die Dame auf dem Photo fährt zu weit rechts. Deswegen wird sie eng überholt werden. 0,5 bis 1 m vom Lenkerende bzw. vom Ellenbogen zum Fahrbahnrand stehen ihr als Sicherheitsraum zu. Dann wird sie auch besser wahrgenommen. Fahrbahnrand ist nicht etwa der Kantstein des Hochbords, sondern das Ende des befahrbaren Asphaltierten. Zu parkenden Automobilen soll sie 0,75 bis 1,5 m Seitenabstand wahren, "eine Türlänge". Das verhindert "Dooring", also das Hineinfahren in eine unachtsam geöffnete Tür.

Der Artikel: http://www.nw.de/lokal/kreis_guetersloh/guetersloh/guetersloh/20433783_Stadt-lockt-Radfahrer-mit-Verkehrsversuch-auf-die-Strasse.html