Kommen Änderungen der Beleuchtungsvorschriften? Drucken
Geschrieben von: TF   
Montag, den 06. März 2017 um 10:56 Uhr

Am 10. März 2017 beschäftigt sich der Bundesrat in TOP 78 mit StVO und StVZO. Es werden Änderungen vorgeschlagen, welche unter anderem die Vorschriften zur Beleuchtung von Fahrrädern betreffen.

Zum Einen soll der § 67a StVO kommen, welcher die Ausstattung von Fahrradanhängern regeln soll. Es soll gelten, daß eine Rückleuchte am Anhänger nur nötig ist, wenn die Rückleuchte des Zugfahrzeuges mehr als 50% verdeckt ist. Bisher mußten die Rechtsvorschriften für Fahrradanhänger mühsam aus der StVZO herausgesammelt werden, nun soll es einen egenen Paragraphen geben. Desweiteren werden die technischen Vorschriften ders § 63 StVZO für die Fahrradbeleuchtung ein wenig liberalisiert. Vermutlich muß bei Tagfahrten zuünftig keine aktive Beleuchtung mehr bereitgehalten werden. Darauf deutet die vorgeschlagene Streichung von Fahrrädern aus § 23 I 3 StVO hin.

Bisher:
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).

Vorgeschlagene zukünftige Fassung:
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).

Ales in Allem könnten ein paar sinnreiche Veränderungen auf uns zukommen, falls nicht aktionistisch im Plenum wieder etwas verwässert wird.

Fahrradanhaenger verdeckt Ruecklicht nicht

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. März 2017 um 11:25 Uhr