Schutzstreifen haben für Radfahrende keine belastende Wirkung Drucken
Geschrieben von: TF   
Freitag, den 21. Dezember 2018 um 19:37 Uhr
Lancaster- und Johannes-Brahms-Straße in Rendsburg und Itzehoer Chaussee in Jevenstedt (Photo) bieten schon Schutzstreifen. Schutzstreifen sind die gestrichelten Linien mit Fahrradpiktogramm auf der Fahrbahn. Sie sind mindestens 1,25 m breit, das Regelmaß ist 1,5 m (ERA 2010). Dabei zählt die Linie dazu, die Goss darf nicht mitgerechnet werden. Die Rendsburger Schutzstreifen sind allesamt zu schmal, der Jevenstedt erfüllt das Mindestmaß. Zu Längsparkständen sind nnach Sand der Technik 0,25 bis 0,5 m Sicherheitsraum, zu Schräg- oder Längsparkständen 0,75 m nötig.

Schutzstreifen in Jevenstedt

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg (12 LC 150/16 v. 25. Juli 2018) schafft Klarheit zur Bewertung von Schutzstreifen. Geklagt hatte ein Radfahrender, der sich daran stört, daß er bei Benutzung eines Schutzstreifens gefährlich eng überholt werde.
Für Radfahrende haben Schutzstreifen keine belastende Wirkung. Im Prinzip signalisieren sie nur, daß der Radverkehr auf der Fahrbahn stattfindet und belasten mit besonderen Regeln andere Verkehrsteilnehmer, welche die Fläche nur überfahren oder nutzen dürfen, wenn der Radverkehr nicht dadurch behindert wird. Da keine Benutzungspflicht gegeben ist, andere Verkehrsteilnehmer auch gegenüber Radfahrenden auf Schutzstreifen mindestens 1,5 m Seitenabstand beim Überholen einhalten müssen, liegt keine Belastung für Radfahrende vor.Das  Rechtsfahrgebot ergebe schon, daß in dem betreffenden Bereich gefahren werden müsse. Hier ist allerdings anzumerken, daß Sicherheitsabstände zu wahren sind. Der Schutzstreifen darf also verlassen werden, um die 0,5 bis 1 m Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand zu halten, ebenso die 0,75 bis 1,5 m zu parkenden Autos. Zum Überholen anderer Radfahrender unter Beachtung aller Regeln des Einfädelns darf der Schutzstreifen ebenso verlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 31. Dezember 2018 um 14:37 Uhr