Flop: Verbotene Kombination in Osterrönfeld Drucken
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 25. März 2015 um 11:59 Uhr

30-Zone

Obwohl die zuständige Kreisverwaltung mehrmals auf diesen Mißstand hingewiesen worden war, besteht weiterhin eine verbotene Kombination von Verkehrzeichen wie auf diesem älteren Photo zu sehen ist. Das Bild wurde von der Dorfstraße in Osterrönfeld mit Blick in die Straße An der Hochbrücke aufgeommen. Eine Anordnung einer 30-Zone ist nach § 45 Ic StVO dort verboten, wo eine Radwegebenutzungspflicht für notwendig erachtet wurde.
Das Zeichen 240 links im Bild ordnet eine Radwegebenutzungspflicht auf einem gemischten Fuß- und Radweg an. Der gemischte Geh- und Radweg soll innerorts eigentlich die Ausnahme von der Ausnahme Radwegebenutzungspflicht sein. Davon abgesehen sind linksseitige Radwegebnenutzungspflichten innerorts wegen der Gefahren de facto verboten (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn. 33).
Erfreulich ist, daß die meisten Radfahrenden An der Hochbrücke auf der Fahrbahn unterwegs sind. Fahrbahn, das ist der Teil der Straße, der im Volksmund fälschlich "Straße" genannt wird. Probleme kann es wegen der Beschilderung im Falle eines Unfalles geben. Ein windiger Juris könnte im übrigen Argumentieren, daß die Anordnung von 30 km/h wegen des schweren Rechtsfehlers nichtig wäre.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 25. März 2015 um 12:00 Uhr