Gleichberechtigtes Fahrzeug Drucken

Gerne wird das Fahrrad als Spielgerät für Freizeitaktivitäten betrachtet. Doch tagtäglich erledigen Menschen ihre Alltagsfahrten mit dem Fahrrad, sie fahren damit zur Arbeit oder zum Einkauf. Unabhängig von der Nutzung handelt es sich beim Fahrrad um ein Fahrzeug. Das Fahrzeug Fahrrad ist dabei sogar den Kraftfahrzeugen rechtlich gleichgestellt.  Daß es sich bei Fahrrädern um Fahrzeuge handelt, wurde im multilateralen Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr 1968 festgelegt. In der Straßenverkehrsordnung findet dieses in § 2 Niederschlag. Der § 2 StVO ist "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" überschrieben. Straße ist die Gesamtheit aus Fahrbahn und Sonderwegen. Sonderwege sind z.B. Fußwege oder auch Radwege. Die Regelungen zur Ausstattung eines Fahrrades in der Straßenverkehrszulassungsordnung fallen in den Abschnitt "Fahrzeuge".

Weitergehende Literatur

- Straßenverkehrsordnung (StVO)

- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 10. März 2014 um 22:25 Uhr