Ausstattung Drucken

Achtung: Änderungen zum 1. Juni 2017 sind noch nicht eingepflegt.

Wer im öffentlichen Verkehrsraum mit dem Fahrrad unterwegs ist, muß dieses Fahrrad nach StVZO ausstatten. "StVZO" ist die Abkürzung für die Straßenverkehrszulassungsordnung. Seit dem Jahr 2013 ist auch Akkubeleuchtung für alle Fahrradtypen zugelassen. Wichtig ist, daß jedes Beleuchtungselement ein Prüfzeichen tragen muß (s. Abb.).
In § 64a StVZO wird die "helltönende Glocke" eingefordert. "Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben", heißt es in § 65 StVZO. Bezüglich der sogenannten Fixies ist noch nicht geklärt, ob eine Vorderradbremse ausreicht. Der § 67 StVZO widmet sich den aktiven und passiven Beleuchtungselementen am Fahrrad.
Natürlich reicht es nicht aus, daß die Sicherheitselemente nur montiert sind. Sie müssen ihrer Funktion nachkommen. Für den Zustand des Fahrrades ist der Fahrer verantwortlich. Ein Rahmenbruch oder vor allem ein Bruch des Lenkers können einen tödlichen Unfall zur Folge haben.

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Quelle der Abbildung ist der ADFC Bundesverband

Weitergehende Literatur


- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Juli 2017 um 20:16 Uhr