Gehweg??? Drucken

Das Fahren auf Gehwegen ist generell verboten. Fahrräder sind Fahrzeuge. Fahrzeuge müssen nach § 2 StVO auf der allgemeinen Fahrbahn geführt werden. Schon die Luftraumverletzung des Gehweges z.B. mit Ladung oder Lenker ist unzulässig. Das Fahren auf Gehwegen ist für zu Fuß Gehende lästig und alle Beteiligten gefährlich.
Für Kinder und ihre Begleiter gilt eine gesonderte Regel. Es gibt drei Ausnahmen, wann Radfahrende auf Gehwegen fahren dürfen oder gar müssen.

1.) Zeichen 240 StVO (Bild) ordnet einen gemeinsamen Fuß und Radweg an. Dieser ist nach § 2 Abs. 4 StVO benutzungspflichtig. Diese gemeinsamen Fuß- und Radwege soll es nur außerorts geben. Innerorts sollen sie die Ausnahme sein und dürfen nur dort angeordnet werden, wo es kaum Fußverkehr gibt und Mindeststandards erfüllt werden. Auf diesen Sonderwegen sind Radfahrende und zu Fuß Gehende gleichberechtigt unterwegs, wobei der Fahrzeugführende mit einer höheren Verantwortung belastet wird. Mehr als 25 km/h können als "rücksichtsloses Rasen" gewertet werden. Es empfiehlt sich, zu Fuß Gehende rechtzeitig anzuklingeln und mit Sicherheitsabstand zu überholen.

Zeichen 240, gemeinsamer Fuß- und Radweg

2.) Eine Freigabe mit Zusatzzeichen kann erfolgen, wenn die belange des Fußverkehrs berücksichtigt werden. Das bedeutet, der betreffende gehweg muß ausreichend breit sein und auch andere Bedingungen erfüllen. Diese Lösung ermöglicht unsicheren, langsamen Radfahrenden auf jenem Gehweg zu fahren. Das Anklingeln ist problematisch. Wie in der Fahrradstraße der durch Zusatzzeichen zugelassene Kfz-Verkehr ist der Radfahrende auf freigegebenen Gehwegen nur nachrangiger Gast. Die Geschwindigkeit ist dem Fußverkehr anzupassen. Es handelt sich um keinen Radweg, sondern um einen Gehweg.
Beispiele: Friedrichstädter (Bild), Konrad-Adenauer-Straße in Rendsburg, Kaiserstraße und Sportallee in Büdelsdorf. Der Eigenständig geführte Gehweg zwischen Gymnasium Kronwerk und Bahngleisen in Rendsburg ist ein weiteres Beispiel.
Freigegebener Gehweg in der Friedrichstädter Straße

3.) Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen, bis zum 10. Lebensjahr dürfen auf dem Gehweg fahren (§ 2 V StVO). Eine mindestens 16 Jahre alte Begleitperson darf ebenso auf dem Geweg fahren. Zu Fuß Gehende dürfen nicht belästigt werden. Zur Querung von Fahrbahnen muß abgestiegen und geschoben werden.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. August 2019 um 12:17 Uhr