Geschwindigkeit, was gilt für Radfahrende? |
Wie schnell darf ein RadfahrenderÂÂÂ eigentlich sein? Zusammengefaßt hängt es von der Verkehrssituation, den allgemeinen Bedingungen, den fahrerischen Fähigkeiten, der technischen Ausstattung, den Verkehrszeichen und vor allem von der gewählten Verkehrsfläche ab, mit welcher Geschwindkeit gefahren werden darf. Die Sichtfahrt ist ein wichtiger Punkt. Im Prinzip darf jeder Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er im einsehbaren Bereich zum Stehen kommen kann. Dazu gibt es die Anhaltewegberechnungsfaustformel für Automobile.Für Fahrräder gibt es eine solche Formel nicht. Es ist sinnreich, regelmäßig Gefahrenbremsungen zu üben un die Bremsen am Fahrzeug zu pflegen. Das Training mit dem vertrauten Fahrrad verhindert Fehleinschätzungen oder gar Stürze.ÂÂÂ Eine Bergabfahrt mit hoher Geschwindigkeit auf einem ungepflegten Fahrrad ist lebensgefährrlich. Es empfiehlt sich, mit kurzen Impulsen der Bremse Geschwindigkeit herauszunehmen. Das kurze Drücken und Loslassen verhindert ein Überhitzen des Materials, welches die Bremsleistung mindert. Hier spielt die Beherrschung des Fahrzeuges, welche der § 3 StVO voraussetzt, eine gewichtige Rolle. Im Falle eines Unfalles kann es für den Radfahrenden, der mit unangepaßter Geschwindigkeit oder gar unter Kontrollverlust fuhr, üble Folgen haben. Technische und rechtliche untere SchrankeWer auf einem einspurigen Fahrzeug langsam fährt, hat ein hohes Sturzrisiko. Wer langsam fährt, wird antriebsbedingt zum "Torkelradler". Geübte Radfahrende müssen sogar an der Ampel stehend keinen Fuß absetzen. Ungeübte Radfahrende können stürzen. Beim seitlichen Sturz gibt es ein hohes Koopfverletzungsrisiko. Wer sich nicht traut, schnell zu fahren, sollte folglich aber auch nicht zu langsam fahren. Wegen der technischen Notwendigkeit gilt für die Schrittgeschwindigkeit durchaus ein höheres Tempo als nur 6 km/h erlaubt. 12 bis 14 km/h werden Radfahrenden bei Schrittgeschwindigkeit durchaus zugestanden. Maximalgeschwindigkeit auf der FahrbahnDie allgemeinen Beschränkungen wie 100 km/h außerorts oder 50 km/h innerorts gelten nur für Kraftfahrzeuge. Wer sein nichtmotorisiertes Fahrzeug also bei 65 km/h in der Ortsdurchfahrt unter Kontrolle hat, muß kein Ticket fürchten. Denn die Beschränkung auf 50 km/h innerorts gilt für Radfahrende nicht. Wer sein Fahrrad allerdings in einer Fahrradstraße fährt, muß sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h halten. Generell gilt, dass durch Verkehrszeichen angezeigte erlaubte Höchstgeschwindigkeiten auch für den Radverkehr gelten. Steht vor einer Schule in der besagten Ortsdurchfahrt ein Verkehrszeichenkombination, welche für 150 m eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung anweist, gilt das auch für Radfahrende. Ebenso darf in einer 30-Zone das Fitnessbike nicht voll ausgefahren werden. Wer mit hoher Geschwindigkeit durch den Türöffnungsbereich parkender Autos (dooring zone) fährt, riskiert eine Mitschuld. Mit dem empfohlenen Sicherheitsabstand von 0,75 bis 1,5 m läßt sich dieses Risiko jedoch vermeiden. RadwegbenutzungAuf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Z.240 StVO) können mehr als 25 km/h als "rücksichtsloses Rasen" gewertet werden. Generell gelten mehr als 18 km/h als zu schnell. Zum Glück soll es diese Lösung innerorts nur im Ausnahmefall geben. Für zu schnelles Fahren auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg gibt es sogar einen Tatbestand im Bußgeldkatalog. Ab 15 € fallen für Geschwindigkeitsverstösse auf diesen Verkehrsflächen an, wenn die Geschwindigkeit nicht an den Fußverkehr angepaßt wird. Freigegebene Gehwege und FußgängerzonenAuf diesen Verkehrsflächen werden Radfahrende nur ausnahmsweise durch das Zusatzzeichen "Radfahrende frei" toleriert. Für Fußgängerzonen gibt es häufig sogar zeitliche Beschränkungen. Radfahrende sind nachrangig unterwegs und dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Wer in ener Fußgängerzone oder auf einem Gehweg mit Freigabe nicht mit Schrittgeschwindigkeit fährt, riskiert ein Bußgeld von 15ÂÂÂ €. Das gilt auch, wenn die außerhalb der Geschäftszeiten freigegebene Hohe Straße nächtens völlig leer sein sollte. Lektüren- § 3 StVO, - VwV-StVO zu Z. 239, - Bußgeldkatalog, - Dietmar Kettler: Recht für Radfahrer. Ein Rechtsberater, 3. Aufl., Berlin 2013. |
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. Februar 2021 um 00:44 Uhr |