Schieben? Drucken

(TF) Wer sein Fahrrad schiebt, ist ein zu Fuß Gehender und fällt unter den § 25 StVO. Die Frage ist, wo das Schieben stattfinden soll. Das Schieben auf einem Radweg ist verboten, weil Radverkehrsanlagen dem Radverkehr vorbehalten sind. Auf einem breiten, leeren Gehweg ist die Frage klar mit dem Gehweg beantwortet. Wenn das Fußverkehrsaufkommen jedoch hoch ist, der Fußweg schmal ist, gilt die Regel aus § 25 II StVO:

Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

Faustregel: Ist der Gehweg so schmal, dass ohne Luftraumverletzung anderer Straßenteile kein Begegnungsverkehr stattfinden kann, muß das Fahrzeug auf der Fahrbahn geschoben werden.

Anwendungsbeispiel: Du hast keine Lust, Dich über nasses Laub durch eine dooring zone auf einem unzumutbar schmalen Hochbordradweg mit Zeichen 241 StVO neben einen ebenso schmalen Gehweg zu quälen und fährst auf der Fahrbahn. Die Polizei hält Dich an, kennt die Rechtsprechung nicht, meint, wenn Du Dich auf dem Radweg nicht zu fahren trauest, müssest Du schieben. Dann verweise auf § 25 II StVO und schiebe am Rand der Fahrbahn.