Gegen Radwegebenutzungspflichten vorgehen |
(TF) Radfahrende wollen vom Kfz-Verkehr separiert werden. Der ADFC Rendsburg setzt sich für Radverehrsanlagen nach Stand der Technik ein. Doch nicht immer gibt es den Raum oder geeignete Verkehrsflächen. Und wenn es keine geeignete Verkehrsfläche gibt, wird die Benutzung gerne rechtswidrig erzwungen. Die Radwegebenutzungspflicht soll aber seit 1998 den Ausnahmefall darstellen. Gegen die blauen Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm, welche nach § 2 IV 2 StVO an einem zu einer Straße gehörigen Radweg eine Benutzungspflicht anordnen, kann vorgegangen werden. Empfehlenswert ist die Darstellung des ADFC Bottrop. RechtslageSeit 1. Oktober 1998 gilt das Fahrbahnbenutzungsgebot für Fahrräder. Radfahrende müssen im Regelfall "mitten auf der Straße" fahren (§ 2 StVO). In Fahrtrichtung rechts vorhandene Radwege dürfen benutzt werden. Die Streichung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht erfolgte infolge der Erkenntnisse der Unfallforschung. Nur ausnahmsweise an geeigneter Verkehrsfläche darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden, wenn eine qualifizierende Gefahrenlage besteht. Innerorts ist es häufig sicherer, den Radverkehr im Mischverkehr auf der Fahrbahn zu führen, so wie es aktuell in der sanierten westlichen Hollerstraße in Büdelsdorf geschieht. Situation in der PraxisLeider sind im Raum Rendsburg die ""Blauen Lollies", das sind die Zeichen 237, 241 und 240 StVO noch wild gestreut. Zum Teil handelt es sich um Nichtakte aus der Zeit vor 1998, andere sind wegen schwerer Ermessensfehler nichtig. Wegen des besonders hohen Unfallrisikos soll es innerorts keine linksseitigen Radwegebenutzungspflichten geben (vgl. Rn. 33 VwV-SVO zu § 2 Abs. 4). Wo Radwegenutzungspflichten für notwendig erachtet wurden, darf es keine 30-Zone geben (vgl. § 45 Ic StVO). Wer sich die innerörtliche Situation an den Ortsdurchfahrten unserer Region ansieht, stellt fest, dass es dort häufig linksseitige Zeichen 240 StVO gibt. Diese belasten auch den Fussverkehr, weil es sich um gemeinsame Fuss- und Radwege handelt. Wer sich "An der Hochbrücke" in Osterrönfeld ansieht, stellt fest, dass sich auf einer Seite an einem Gehweg in beide Richtungen Zeichen 240 StVO befinden, welche in der 30-Zone eine Benutzungspflicht auf einer dafür ungeeigneten Verkehrsfläche anordnen. Außerorts kann eine Radwegbenutzungspflicht leichter angeordnet werden (§ 45 IX 4 StV). Das bedeutet aber nicht, dass es dort willkürlich geschehen dürfte. So müssen die Belange des Fusverkehrs beachtet werden, eine geeignete zumutbare, stetig benutzbare Verkehrsfläche muss vorhanden sein. Wie man es nicht macht, zeigt dieneue Situation im Klinter Weg zwischen Fockbek und Rendsburg. Dort gibt es keine geeignete Verkehrsfläche. Die Belange des Fussverkehrs wurden nicht berücksichtigt, Auf einer Veloroute wäre auch angesichts des hohen Fussverkehrs die Trennung von Fuss- und Fahrzeugverkehr geboten. RechtsmittelIm oben verlinkten Artikel des ADFC Bottrop gibt es genauere Erläuterungen. In Schleswig-Holstein sind derzeit noch Anfechtung über Widerspruch binnen eines Jahres nach erster Betroffenheit und ansonsonsten der Antrag auf Neubescheidung möglich. Für das Gebiet der Stadt Rendsburg ist die Stadtverwaltung zuständig, für die anderen Kommunen und den außerörtlichen Bereich stellt der Kreis Rendsburg die Straßenverkehrsbehörde. Fachaufsicht ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV SH). Sollte eine Klage notwendig werden, ist das Verwaltungsgericht Schleswig zuständig. In der ersten Instanz ist keine anwaltliche Vertretung notwendig. Angesichts der Komplexität des Verkehrsverwaltungsrechts ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht empfehlenswert. Es gibt ein Netzwerk fahrradaffiner Juristen in Schleswig-Holstein und Hamburg. Der Gang vor das Verwaltungsgericht beinhaltet ein Kostenrisiko. Wer gegen eine Radwegebenutzungspflicht im Raum Rendsburg vorgeht, wird gebeten, uns darüber in Kenntnis zu setzen. KostenrisikoDa Aktive der Ortsgruppe Rendsburg schon Erfahrungen gemacht haben, sollten Kostenfallen und Tricksereien der Verwaltungen nicht unbenannt bleiben. Die Verwaltung versucht, Betroffene durch Zermürbung und Erhöhung des Kostenrisikos an der Wahrnehmung ihrer Rechte zu hindern. Welche Kosten entstehen, wenn die blauen Lollies nicht agefochten werden?Die Verkehrszeichen 237, 241 und 240 StVO ordnen eine Benutzungspflicht auf Radwegen im Zuge von Straßen an. Das setzt nach regelmäßiger Rechtsprechung Benutzbarkeit und Zumutbarkeit voraus. Wer wegen einer Mülltone, eines parkenden Kfz o.ä. auf der Fahrbahn fährt, dennoch von der Polizei angehalten wird, sollte die Situation eindeutig photographieren. Eindeutig bedeutet, dass z.B. markante Häuser im Hintergrund oder gar die Hausnummer ud ein Straßenschild erkennbar ist. Für mehrspurige Fahrräder oder Gespanne gibt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 in der Randnummer 23 eine Klausel, dass die Nichtbeachtung der Benutzung im Einzellfall nicht beanstandet werden solle. |
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 08. Juni 2022 um 15:16 Uhr |