Fahrräder sind Fahrzeuge Drucken

Leider ist auch in vielen Amtsstuben der Irrglaube verbreitet, Radfahrende wären so etwas wie Fussverkehr, Fahrräder wären Freizeitspielgeräte oder Sportutensilien. Dem ist aber nicht so. Die Bundesrepublik hatte das internationale Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr ratifiziert. Das schlägt sich in zwischen in den Rechtsnormen nieder.
Es gibt Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge. Die Landfahrzeuge unterliegen dem Straßenverkehrsrecht. Zu den Landfahrzeugen, kurz Fahrzeugen, gehören Kraftfahrzeuge nebst Kleinkrafträdern oder Elektrokleinfahrzeugen und nichtmotorisierte Fahrzeuge, muskelbetriebene Fahrzeuge, nämlich Fahrräder.

Blicken wir mal in das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das gibt den groben Rahmen vor und ermächtigt zum Erlass de Verordnungen. In § 1 StVG werden die Landfahrzeugtypen bestimmt. Durch Abstraktion lässt sich aus § 1 III StVG herleiten, dass Fahrräder Fahrzeuge sind. Früher, als Lesen und Auslegung noch Kulturtechnike waren, war es nicht nötig, konkret hinzuschreiben, dass Fahrräder Fahrzeuge sind. Im dritten Absatz des § 1 StVG wird erklärt, dass Pedelecs bzzw. Ebikes mit reiner Tretuntersttzung bis zu einem gewissen Rahmen trotz Motor keine Kraftfahrzeuge sind, sondern in die Kategorie Fahrrad fallen. Gleichzeitig erfahren wir, dass die Pedelecs trotzdem Landfahrzeuge sind.

§ 1 III StVG
Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Konkreter wird die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Paragraphen 63 bis 67 der StVZO beschäftigen sich mit "Anderen Straßenfahrzeugen". Hier finden sich die Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder. Im § 63a StVZO wird definiert, was ein Fahrrad ist. Und hier gibt es einen sehr konkreten Satz, welcher die letzten Zweifel beseitigen sollte.

§ 63a I StVZO
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

Das sollte eigentlich ausreichen. Wer weiterhin Zweifel hat, der sollte sich die Straßenverkehrs-Ordnung ansehen. Die Rechtsnorm regelt auch, wo (Land-)Fahrzeuge fahren müssen, der § 2 StVO ist überschrieben "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge". Der vierte Absatz widmet sich dem Radverkehr, der Fünfte den Kindern unter 8 bzw. 10 Jahren mit Fahrrad. Nach § 2 StVO muss mit dem Fahrzeug Fahrrad die Fahrbahn befahren werden, der vierte Absatz regelt die Ausnahmen zur Radwegebenutzung, also das Benutzungsrecht für Radwege (§ 2 IV 3 StVO), welche vom Fahrbahnbenutzungsgebot des § 2 StVO abweicht, in § 2 IV 2 die Ausahme Radwegebenutzungspflicht.

Die Tatsache, dass Fahrräder Fahrzeuge sind, läßt sich also aus den § 1 III StVG und § 2 StVO abstrahieren oder in § 63a StVZ sehr konkret nachlesen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 17. Januar 2023 um 11:42 Uhr