Lösungen des Gewinnspiels Drucken
Geschrieben von: TF   
Montag, den 01. September 2014 um 15:18 Uhr

Am Infostand des ADFC Rendsburg auf dem 40. Rendsburger Herbst gab es ein Gewinnspiel. 1.000 Teilnahmekarten, welche auch als Einladung zum Besuch am Informationsstand dienten, wurden verteilt. Der ADFC steht jedes Jahr auf Einladung der Polizei zusammen mit der Verkehrswacht im Stadtseegelände. Insbesondere am Samstagnachmittag sowie am Sonntag war der Stand des ADFC sehr gut besucht.  Die Besucher fragten nach Tourenvorschlägen, informierten sich über E-Bikes, stellten verkehrsrechtliche Fragen oder traten einfach dem ADFC bei. Wer sich am Stand für eine Mitgliedschaft entschied, erhielt eine Tasche gefüllt mit Informationen und dem beliebten Herbergsverzeichneis Bett & Bike des ADFC. 

Infotisch

Beim Gewinnspiel mußten bedauerlicherweise sehr viele Karten aussortiert werden, weil die Antworten falsch waren. Wir stellen die Fragen daher hier noch einmal vor und erläutern die richtige Lösung.

Frage1_RDH14

Gewinnfrage 1

Trotz baulich vorhandenem Radweg fahren diese Radfahrenden auf der Fahrbahn. Am Radweg gibt es keine Verkehrszeichen. (Ort: Hollerstraße-West, Büdelsdorf) - Ist es ihnen erlaubt?

1A) Nein, ein Radweg muß generell benutzt werden.

1B) Ja, der Radweg ist nicht benutzungspflichtig.

1C) Nein, und um diese Rüpelradler zu belehren, müssen sie eng überholt und geschnitten werden.

1D) Nein! Nur Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen dürfen auf der Fahrbahn fahren, weil für sie Steuern gezahlt werden.
1E) Ja, denn mangels Verkehrszeichen handelt es sich um keinen Radweg.


Bis Ende 1998 wäre noch Antwort "A" richtig gewesen. Richtig ist seit der Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung von 1997 Antwort B. Seit 1998 müssen Radfahrende im Mischverkehr auf der Fahrbahn fahren. Für baulich vorhandene Radwege besteht ein Benutzungsrecht. Daher ist Antwort E falsch. Hintergrund für die Abschaffung der 1976 eingeführten Allgemeinen Radwegebenutzungspflicht war das erhöhte Unfallrisiko auf Radwegen. Dieses ist auf schlechten Radwegen wie dem in der westlichen Hollerstraße noch höher als auf einem breiten Radweg, der nach Stand der Technik gebaut wurde. Nach Stand der Technik müßte der Gehweg breiter als 2 m sein. Der Gehweg müßte vom mindestens 2 m breiten Radweg mit einem Sicherheitsstreifen von 25 cm getrennt sein, um plötzliches Betreten durch zu Fuß Gehende zu verhindern. Zum Seitenstreifen, auf dem geparkt wird, wären 075 m Sicherheitsraum zu schaffen, damit der Radweg nicht durch die "Dooring-Zone" führt. Dazu kommt, daß der Radweg bessere Sichtbeziehungen an den Einmündungen bräuchte. 
Der ADFC Rendsburg empfiehlt für die westliche Hollerstraße die Fahrt auf der Fahrbahn. Denn der vorhandene Radweg birgt alle radwegetypischen Gefahren.

Frage2

Frage 2

Was gilt bei dieser Verkehrzeichenkombination?

 2A) Hier dürfen Radfahrende ausnahmsweise auf der Fahrbahn fahren.

2B) Hier haben radfahrende Vorrang, Kfz dürfen mit 50 km/h durch diese Straße fahren,

2C) Hier verkehrt vorrangig Radverkehr. Durch das Zusatzzeichen werden ausnahmsweise Kraftfahrzeuge nachrangig geduldet. Für alle Fahrzeuge gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.


Die zweite Gewinnfrage beschäftigte sich mit der Fahrradstraße. Nach der Kampagne des ADFC Rendsburg im Frühjahr sollten das eigentlich alle Teilnehmer gewußt haben. Hier ist Antwort C richtig.

Frage3

Frage 3

Welche aktiven Beleuchtungs­elemente sind am Fahrrad vorge­schrieben?

3A) Dynamobetriebenes Licht; vorne weiß und hinten rot, bei Rennrädern bis 11 kg sind Akku­stecklichter erlaubt.

3B) Nur dynamobetriebenes Licht Vorne weiß und Hinten rot ist erlaubt und erforderlich.

3C) Dynamobetriebenes Licht oder Stecklichter.


Die Ausstattung thematisierte Frage 3. Bis 2013 wäre A richtig gewesen, doch nach einer Umformulierung des § 67 StVZO im Jahr 2013 ist Antwort C richtig.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 10. Mai 2019 um 09:21 Uhr