Quizfrage zur Gerhardstraße Drucken
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 29. September 2018 um 15:13 Uhr

alt

Die Gerhardstraße in Rendsburg mündet in Eckernförderstraße und Gerhardsdamm ein. Im Foto blicken wir mit der Eckernförder Straße im Rücken in Richtung Thormannplatz, also in die Innenstadt. Besonderheit der Gerhardstraße ist, daß es stadtauswärts keinen Radweg gibt, in Richtung Innenstadt aber ein schmaler Hochbordradweg vorhanden ist, der mit Zeichen 241 StVO versehen ist. Zwischen Gerhardstraße Thormannplatz verläuft der Gerhardsdamm. Dort gibt es einen breiteren Hochbordradweg in Fahrtrichtung Innenstadt rechts. Dieser ist mit Zeichen 241 in beide Richtungen versehen. Damit vom Zweirichtungsradweg kommende "Geisterradler" nicht auf dem schmalen Hochbordradweg der Gerhardstraße weiterfahren, steht dort ein Zeichen 254, welches verwaltungsrechtlich bedenklich ist.

A und B fahren als Gehwegradler verbotswidrig auf dem Fußweg und gefährden somit sich und andere. Der Gehweg ist der Schutzraum der schwächsten Verkehrsteilnehmer. Fahrzeugführende haben auf Gehwegen nichts zu suchen.
C folgt der Pflicht aus § 2 StVO mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn zu fahren. Er fährt regelkonform.
D mißachtet die angeordbnete Radwegebenutzungspflicht, da an diesem unzumutbaren Radweg ein Zeichen 241 angeordnet ist.
E ist ordnungswidrig als Geisterradler unterwegs. Er verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Wenn ein Radfahrender einen Radweg benutzen möchte, muß er im Regelfall den in Fahrtrichtung rechten Radweg benutzen. Geisterradler haben ein sehr hohes Unfallrisiko. Außerdem stört und belästigt er auf dem ohnehin viel zu schmalen Hochbordradweg die regelkonform dem Rechtsfahrgebot folgenden Radfahrenden. Linke Radwege dürfen innerorts nur im Ausnahmefall benutzt werden. Dann steht in Fahrtrichtung links am Radweg ein alleinstehendes Zusatzzeichen "Fahrrad frei". Eine Benutzungspflicht auf linken Radwegen soll die Verwaltung wegen des hohen Unfallrisikos nach der Randnummer 33 der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 StVO nicht anordnen.
F fährt regelkonform auf dem in Fahrtrichtung rechten Radwegen. Damit befolgt F den § 2 IV StVO, der ein Benutzungsrecht für baulich vorhandene Radwege vorsieht, für mit Zeichen 237, 240 oder 241 versehene Radwege eine Benutzungspflicht.


* D hat allerdings gute Chance, daß seinem Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid stattgegeben wird, da der Hochbordradweg unzumutbar schmal ist. Das Mindestmaß für Hochbordradwege mit geringem Radverkehrsaufkommen ist nach ERA 2010 1,6 m plus Sicherheitsräume. Außerdem setzt die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 für die Anordnung eines Zeichens 241 voraus, daß dem Fußverkehr ausreichend Raum bleibt. Der Gehweg ist sehr schmal und verläuft direkt an der Hausfront mit ihren Eingängen. Es ist außerdem kein Grund erkennbar, warum stadteinwärts eine Gefahrenlage vorliegen könnte, welche nach § 45 StVO eine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht rechtfertigen könnte, während stadtauswärts im Mischverkehr auf der Fahrbahn gefahren wird.
Andere Verkehrsteilnehmer sind nicht berechtigt, D wegen seines Verhaltens anzupöbeln oder gar zu gefährden. Das Hupen in geschlossenen Ortschaften ist nach § 16 StVO nur bei Gefahr erlaubt, welche nicht durch einen Radfahrenden auf der Fahrbahn gegeben ist. Der Mindestüberholabstand beträgt 1,5 m. D steht 1 m Sicherheitsraum zum Fahrbahnrand zu. Die Spur gehört de facto D, wer ihn überholen will, muß die Spur wechseln, also eine große Lücke im Gegenverkehr abpassen.