ADFC Ortsgruppe Rendsburg (und Umgebung)
E-Scooter - Was gilt eigentlich für die E-Roller? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Montag, den 09. März 2026 um 13:22 Uhr

Der Verkehrsrechtliche Sprecher unserer Ortsgruppe Torben Frank setzt sich in diesem Beitrag mit den geltenden Regeln für die häufigen Radweg-Mitbenutzer auseinander. Der Autor ist kein Jurist, der Beitrag stellt auch keine Rechtsberatung dar. Der Historiker hat natürlich die Quellen zitiert.

Kurzzusammenfassung einiger Regeln für E-Scooter




(TF) Der ADFC ist die Fahrradlpobby. Mit Elektrokleinstfahrzeugen haben wir daher nur im Verkehrsraum als Radfahrende zu tun. Viele E-Roller sind mit zwei Personen besetzt, düsen auf linken Radwegen mit unangepasster Geschwindigkeit herum. Diese Gefährdung des Radverkehrs und den Versicherungskennzeichenwechsel auf Weiß-Schwarz am 1. März nehme ich zum Anlaß, einmal ein paar der Regeln für E-Roller-Führende zusammenzufassen. Übrigens sind auch S-Pedelecs oder Pedelec45 keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. S-Pedelecs sind dem Motorroller gleichgestellt.
Für E-Scooter gilt die "Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung" (eKFV) neben der StVO. Diese Elektroroller unterliegen einer Versicherungspflicht. Sie dürfen ohne Fahrerlaubnis ab dem 14. Lebensjahr geführt werden. Natürlich gelten auch für diese Fahrzeuge die Regeln der Rücksichtnahme aus § 1 StVO und die angepasste Geschwindigkeit nach § 3 StVO. Anders als Radfahrende müssen E-Scooter-Nutzende derzeit noch jeden Radweg benutzen, es gilt eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht. Angesichts der unangepassten Geschwindigkeit durch problemloses Erreichen der 20 km/h verstärken sich natürlich die radwegetypischen Konfliktrisiken. Radwegetypische Unfälle sind etwa der Abbiegeunfall durch Vorrangmissachtung blind abbiegender Kfz-Führender ("Übersehen"), Unfälle mit auf den Radweg tretenden zu Fuss Gehenden, Alleinunfälle durch Infrastrukturmängel oder Kollisionen mit Geisterradfahrenden. Im Gegensatz zu Radfahrenden müssen E-Roller-Nutzende auch jene Hochbordradwege aus dem Altbestand benutzen, auf denen die Unfallrisiken besonders hoch sind. Der 1,2 m schmale Hochbordradweg erlaubt keine sichere Benutzung. Deswegen sollen mit der kommenden Novelle der eKFV dem Vernehmen nach die Regeln der Verkehrsflächenbenutzung an die des Radverkehrs angepasst werden. Bis dahin müssen aber E-Roller-Fahrende weiterhin den Radweg benutzen, wenn in Fahrtrichtung rechts einer vorhanden ist. Interessanterweise gebietet das alleinstehende "Radverkehr frei", welches nach § 2 IV 4 StVO für Radfahrende ein Benutzungsrecht für den linken Radweg anzeigt, dem E-Roller-Fahrer die Benutzung dieses linken Radwegs, wenn in Fahrtrichtung rechts kein Radweg vorhanden ist.
Wenn zwei Personen verbotswidrig auf dem E-Roller stehen, ist die Masse des E-Rollers größer. Das erhöht für Radfahrende das Verletzungsrisiko, wenn die zwei auf dem E-Scooter als Geisterfahrer auf dem schmalen Radweg mit dem den Radweg korrekt benutzenden Radfahrenden kollidieren.
Den § 11 eKFV, die gesamte eKVF sollten sich die E-Scooter-Nutzenden einmal durchlesen! So lesen wir unter § 11 IV eKFV: "Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden."
E-Scooter-Nutzende sind also in gewisser Weise nachrangig unterwegs.. Sie dürfen die nichtmotorisierten Fahrzeuge (Fahrräder im Sinne des § 63a StVZO nicht behindern. Auch müssen sie sich auf gemeinsamen Fuss- und Radwegen unterordnen. Und hier springen wir zu einem weiteren Punkt, den für Radverkehr durch Zusatzzeichen "Radverkehr frei" freigegebenen Fussverkehrsbereichen. Diese sind für E-Scooter-Nutzende verboten. Das führt etwa zur absurden Situation, dass mit dem E-Roller aus Büdelsdorf kommend bis zum Bahnübergang der Eckernförder Straße auf der Fahrbahn gefahren, auf oder hinter dem Bahnübergang auf den Angebotsradweg gewechselt werden muss. Radfahrende dagegen können auf dem freigegebenen Gehweg zwischen Mühlenstraße und Bahnübergang mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder durchgehend auf der Fahrbahn bleiben. Das zeigt auch, dass die E-Scooter-Nutzenden unter der schlechten Verkehrsraumgestaltung leiden. Übrigens gibt es ein Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei".

Aktuelle eKFV; https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/BJNR075610019.html

Zusammenfassung der Regeln als FAQ: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq.html

Ausblick auf Novellierungen der eKFV: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq-novelle.html

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 09. März 2026 um 13:33 Uhr
 
Radtourensaison 2026 - Ausblick PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 21. Januar 2026 um 14:45 Uhr

Die Fahrradsaison geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Freizeitradfahrten schreien aber nach idealen Witterungsbedingungen, zumal viele ruhige Nebenwege im Winterhalbjahr schlicht bei Gruppenfahrt unnutzbar sind, wenn kein Dominoefffekt eintreten soll. Wir arbeiten fleißig am Tourenprogramm. Unsere Termine sollen in dieser Saison in das ADFC Torenportal eingepflegt werden. Dort findet Ihr übrigens auch Angebote anderer Gliederungen, falls Ihr mal andere Gegenden erkunden mögt.
Petra hat schon einige Termine für die monatliche  "Sonnigen Sonntagsrunden mit Petra" festgelegt. Lothar und Kerstin werden einen nicht unbeachtlichen Anteil der Feierabendradtouren stemmen, welche weiterhin im Wechsel zwischen Montag und Mittwoch stattfinden werden. Bodo und Torben übernehmen ebenso Tourleitungen. Der Obereiderhafen und Startzeit 18 Uhr bleiben erhalten. Die erste Feierabendradtour der Saison 2026 ist für voraussichtlich Mittwoch, 8. April 2026 terminiert. Monatlich an einem Donnerstag wird Bodo wie gehabt eine Nachmittagsradtour anbieten.
Kerstin hat auch noch eine Überraschung für alle bereit, die gerne sportlicher fahren. Das Format "Flotte Pedale" wird monatlich an einem Dienstag seinen Platz im Programm finden. Auch neu sind einige entschleunigte Touren mit Torben, keine Einkehr, nur Radfahren, ideal für Einsteiger. Auch für Einsteiger weiterhin geeignet bleibt die monatliche Samstagstour mit Torben, deren Format sich wegen der geringen Dichte an Cafés im Umland teilweise ein wenig ändern wird, um auch mal andere Gegenden erfahren zu können.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 09. März 2026 um 13:12 Uhr
 
RDer Herbst 2025:Theoretische Fahrradprüfung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Sonntag, den 14. September 2025 um 09:20 Uhr

(TF) Aus technischen Gründen etwas verzögert gibt es hier endlich die Lösungen der "Theoretischen Pahrradprüfung", jenen 18 Multiple Choice-Aufgaben zum Verkehrsrecht.

Der Fragebogen als PDF für Alle, die ihn noch lösen wollen.

Der Fragebogen mit Lösungen als PDF. Die korrekten Lösungen sind Grün, die Falschen Rot.

Die Links führen zum externen Anbieter MagentaCloud, dem Cloud-Service der Deeutschen Telekom. Die Dateien werden von unserem Partner Fahrradfahrschule Rad-in-RD bereitgestellt, deren Betreiber Torben Frank den Inhalt der Fragebogen für uns unentgeltlich bereitgestellt hat (unbezahlte Werbung). Die Server der Telekom unterliegen EU-Recht. 

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 01. Januar 2026 um 21:36 Uhr
 
Radweg? - Ja zu Radverkehrsanlagen nach Stand der Technik! PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Montag, den 27. Februar 2023 um 17:30 Uhr


Sichere Radwege für Groß und Klein

Der ADFC setzt sich für Radwegebau nach Stand der Technik ein. Wir haben in der Radverkehrsförderung ein besonderes Problem. Radwege, insbesondere schlechte Hochbordradwege (Bürgersteigradwege) bergen große Unfallrisiken. Gerade schlechte Radwege sind also gefährlich, ein radwegetypischer Unfall ist etwa die Vorrangmißachtung durch abbiegende Kfz-Führer ("übersehen"). Insbesondere schlechte Radwege aus dem Altbestand sind also gefährlich. Deswegen hatte der Verordnungsgeber 1997 zum 1. Oktober 1998 die Allgemeine Radwegebenutzungspflicht aus der StVO gestrichen. Deswegen fahren eingelesene, sicherheitsbewußt Radfahrende trotz Radweg "mitten auf der Straße". Dem gegenüber steht, dass die meisten Radfahrenden Separation, also eine eigene  Radverkehrsinfrastruktur wünschen. Gute Radwege sind auch ein Argument für den Umstieg von klimaschädlichen Verkehrsmitteln auf das Fahrrad. Daneben ist bekannt, dass Radfahren noch sicherer wird, wenn noch mehr Radfahrende unterwegs sind, "safety by number". Es liegt also im Interesse aller Radfahrenden den Verkehrsanteil des Radverkehrs zu erhöhen. Die Zahl der Radfahrenden läßt sich durch Radwegebau erhöhen, weil subjektiv Radwege als sicherer wahrgenommen werden. Mit gesteigertem Verkehrsanteil wächst die Sicherheit. Und letztlich sagen auch hartgesottene vehicular cyclists: "Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht. Sie werden benutzt."
Da, wo Benutzungspflichten aufgehoben werden, bleiben im Regelfall Angebotsradwege erhalten. Benutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo es objektiv sicherer ist, den Radverkehr auf den Radweg zu zwingen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Doch Angebotsradwege, welche nicht sicher sind, werden weiterhin genutzt, weil sie subjektiv als sicherere Wahl wahrgenommen werden.
Deswegen ist es notwendig, Ersatz für die schlechten, unfallträchtigen Radverkehrsanlagen zu schaffen. Es gibt folgende Mittel:
- Radfahrstreifen,
- Schutzstreifen,
- geschützter Radfahrstreifen, protected bike lane,
- Hochbordradweg als Ausnahme bei sehr, sehr hohem Kfz-, insbesondere Schwerlastverkehrsaufkommen,
- Neubau mit Verkehrsflächengerechtigkeit,
- Angebot paralleler Sukturen zum Ausweichen, mit eigenständig geführten Radwegen, Fahrradstraßen.

Was macht gute Radwege aus?
- Farbe ist keine Infrastruktur. Schutz- oder Radfahrstreifen sollten genau wie Hochbordradwege nur eingeschränkt eingesetzt werden.
- Sie werden nicht auf Kosten des Fussverkehrs geschaffen, welchem ohnehin auch mehr Raum zusteht.
- Gute Sichtbeziehungen vor und an Knotenpunkten,
- Keine Führung durch den Türöffnungsbereich (dooring zone) von Parkständen,
- Keine Hindernisse im Lichtraum,
- Breite,
- Keine Benachteiligung.

Ein guter Kompromiss zwischen den guten Sichtbeziehungen von Radfahrstreifen und dem subjektiven Sicherheitsempfinden auf Hochbordradwegen sind geschützte Radfahrstreifen. Dafür wird ein Teil der Fahrbahn baulich abgetrennt, so dass auch die subjektive Sicherheit bedient wird. Solche geschützten Radfahrstreifen liessen sich etwa in mehrspurigen Straßen wie der Hollesenstraße in Rendsburg realisieren, was auch dem Fussverkehr zugute käme, welcher dann über das gesamte Hochbord verfügen könnte. Zwischen Westring und Hansastraße in Kiel sowie in Neumünster gibt es schon solche protected bike lanes in der näheren Umgebung.

Radfahren ist eine sehr sichere Fortbewegungsart. Voraussetzung sind Verhalten Anderer, des Radfahrenden selbst sowie gute Infrstruktur.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 20. Juni 2023 um 10:13 Uhr
 

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