Novelle des § 67 StVZO ein Reinfall PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Freitag, den 05. Juli 2013 um 17:07 Uhr

(TF) Der Bundesrat hatte heute über den Antrag des Landes Niedersachsens zum § 67 StVZO entschieden. Niedersachsen wolle Akkulampen mit Restfüllstandsanzeige am Fahrrad erlauben. Haken war, daß es so etwas am Markt nicht gibt. Eigentlich war die Idee gut, eine Batteriebeleuchtung für Fahrräder zuzulassen. Denn bisher gilt außer für "Rennräder unter 11 kg" eine Dynamopflicht. Niedersachsen prischt unnötig vor. Denn im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums forscht gerade die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zum Thema.

§ 67 StVO (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung
mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer
Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung)
oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle
ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und
Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.


Es bleibt die alte alberne Regel mit der Nennspannung 6 V, die 1934 fortschrittlich war, heute aber überholt ist. Es darf natürlich nur genau eine Batterie oder ein Akku mit 6 V sein. Ein Akkupack mit 4 Mignon-Akkus zu je 1,2 V wäre also unzulässig. Achja, natürlich müssen die Lampen fest installiert sein! Denn es gilt: "
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein." (§ 67 II 3 StVO)
Wer also erwartet hatte, er dürfe nun am Fahrrad, das schwerer als 11 kg ist, Stecklichter einsetzen, bleibt enttäuscht zurück. Diese Veränderung bringt gar nichts, es sei denn, irgendein Hersteller würfe jetzt rein zufällig entsprechend montierbare Lampen mit 6 V auf den Markt, deren Akku zum Aufladen herausgenommen werden kann.

In Kraft ist die Regelung noch nicht. Die Bundesregierung muß noch zustimmen

Bisherige Regelung § 67 StVZO: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html

Beschluß des Bndesrates im PDF-Format

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 05. Juli 2013 um 21:24 Uhr
 

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