Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Seitenstreifen Drucken E-Mail

Schutzstreifen

In Jevenstedt in der Dorfstraße finden sich gestrichelte Linien auf der Fahrbahn. Darin sind Fahrradpiktogramme zu zu sehen.
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Hierbei handelt es sich um Schutzstreifen. Diese Lösung ist der Kompromiß zwischen dem sicheren Radfahren auf der Fahrbahn und der von vielen Menschen geforderten Separation. Diese Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn. Kraftfahrzeuge dürfen sie dann mitbenutzen, wenn Radfahrende nicht behindert werden. Das heißt, daß Kraftfahrzeugführer links der gestrichelten Linie fahren müssen. Parken ist auf Schutzstreifen verboten. Da Radfahrende sich auf der Fahrbahn bewegen, müssen überholwillige Kraftfahrzeugführer den Mindestseitenabstand von 1,5 m oder gar 2 m wahren. Ein Überholen ist hier also nur beii einer Lücke im Gegenverkehr möglich.
Es reicht jedoch nicht aus, daß die Verwaltung einfach mal ein paar Striche auf die Fahrbahn pinseln läßt. Es gibt rechtsverbindliche Mindeststandards für Schutzstreifen. Der Schutzstreifen in Jevenstedt erfüllt dabei genau das Mindestmaß.

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind mit einer durchgezogenen Linie am Rande der Fahrbahn markiert. Sie unterscheiden sich in zwei wichtigen Punkten vom Schutzstreifen. Radfahrstreifen verlaufen rechtlich neben der Fahrbahn. Außerdem sind Radfahrstreifen benutzungspflichtig, was durch das runde blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradpiktogramm (Z.237) deutlich gemacht wird. Ein Piktogramm auf dem Asphalt reicht nicht aus, sondern es muß ein ordentliches Verkehrszeichen neben dem Radfahrstreifen stehen. Ansonsten handelt es sich um einen Seitenstreifen.

Seitenstreifen

Seitenstreifen sind von der Fahrbahn abgetrennte Straßenteile. In schmalen Wohnstraßen werden gerne gepflasterte ebenerdige Seitenstreifen statt Gehwege gebaut, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen. In der westlichen Hollerstraße in Büdelsdorf dient der Seitenstreifen als Parkraum.
Der Seitenstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn. Radfahrende dürfen ihn benutzen, wenn zu Fuß Gehende nicht beeinträchtigt werden(§ 2 IV StVO). Zum Ausweichen, um schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen zu ermöglichen, sind Seitenstreifen eine eingeschränkt gute Möglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 23. März 2016 um 14:45 Uhr
 

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