Welche Ampel gilt eigentlich für den Radverkehr? Drucken E-Mail

Lichtsignalanlagen (LSA), so heißen Ampeln auf Verwaltungsdeutsch, wurden in den 1920er Jahren eingeführt, um den wachsenden Autoverkerkehr an Kreuzungen zu regeln. Dabei wurden die Bedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer ignoriert, obwohl diese noch bis in die 1960er die Mehrheit stellten. Hinzu kommen Bedarfsampeln, um Straßen kreuzen zu können.
Eine Ampel ist ein Verkehrszeichen, allerdings zeigt sie ein "Wechsellichtzeichen". Zuerst einmal gibt es Ampeln mit automatischem Wechsel. Dann gibt es Anforderungsampeln, auch Bedarfs- oder Bettelampeln genannt. Anforderungsampeln werden über Kameras, Induktionsschleifen oder Knopf gesteuert. Der Knopf ist eigentlich nur bei Bedarfsampeln verbreitet.

Radfahrende auf der Fahrbahn

Seit April 2013 dürfen Radfahrende auf der Fahrbahn sicher davon ausggehen, daß das Lichtsinal für den allgemeinen Fahrverkehr auch für sie gilt. Das bedeutet, daß die gleichen Regeln wie für Autos gelten.

Radfahrende auf einer Radverkehrsanlage

Wenn eine Fahrradampel in Fahrtrichtung installiert ist, gilt seit Januar 2017 diese für Radfahrende auf Radverkehrsanlagen. Fahrradampeln sind eigenständige Ampeln mit Fahrradpiktogramm. Das Fahrradpiktogramm kann bei alten Lichtsignalanlagen auch in der Streuscheibe der Fußgängerampel enthalten sein. Dann gilt ausnahmsweise diese Fußgängerampel mit Fahrradpiktogramm.

Querender Verkehr

An einer Bedarfsampel, die zu Fuß Gehenden das Queren der Straße erleichtern soll, ist Rot. Fahrbahnradfahrende halten natürlich, weil dort die Fahrbahnampel rot hat. Auf dem Hochbordradweg stellt sich die Frage, wo sich die Ampel befindet und ob eine Haltelinie vorhanden ist. Die Querungshilfe für Sehbehinderten aus Taktilen Steinen ist keine Haltelinie. Verkehrszeichen stehen reelmäßig rechts des betreffenden Straßenteils. Steht die Ampel links des Radweges und ist keine Haltelinie vorhanden, ist es empfehlenswert, dennoch zu halten. Ist eine Haltelinie vorhanden, muß gehalten werden. Eine Rechtsauffassung ist, daß das Lichtzeichen in Fahrtrichtung für die gesamte Straßenbreite gilt. Radwege sind Straßenteile und bilden zusammen mit Fahrbahn und Gehwegen die Straße. Demnach müssen auch Geisterradler auf dem linken Radweg halten, wenn die Ampel in Fahrtrichtung rechts rot zeigt.

Schwierigkeiten

Bei einigen Fahrradampeln gibt es keine Orangephase, also keine Vorwarnung vor dem Signalwechsel. Das führt dazu, daß manch ein Rotlichtverstoß fälschlich wahrgenommen wird. Mit 16 oder gar 38 km/h ist kein abrupter Stillstand zu erreichen, so daß natürlich auch bei Rot gefahren werden darf, wenn ein rechtzeitiger Stillstand nicht mehr möglich ist. Nach einer Rechtsauffassung gilt aber, bremsbereit mit verminderter Geschwindigkeit an solche Ampeln heranzufahren.
Die Fahrradampel wird häufig von anderen Verkehrsteilnehmern schlecht gesehen. Sie hängt oft diesseits der zu querenden Einmündung niedrig. Autofahrende sehen nur die Fußängerampel und schließen fälschlich, der Radfahrende wäre bei Rot gefahren, weil sie die grüne Fahrradampel nicht wahrnehmen.

Direktes Linksabbiegen

Wer indirekt links abbiegt, wird über mindestens 2 Ampeln geführt. Die Alternative ist es, rechtzeitig vor der Ampel auf der Fahrbahn einzuordnen und direkt links abzubiegen. Dann ist meist nur eine Ampel zu bewältigen. Die Zahl der möglichen Konfliktbereiche nimmt ab, deshalb ist das Direkte Linksabbiegen häufig die sichere Variante.
Ist eine Radverkehrsführung vorhanden, muß dieser gefolgt werden. Radverkehrsführungen in diesem Sinne sind Linksabbiegestreifen mit Fahrradpiktogramm.

Defekte Ampel

Induktionsschleifen an Kreuzungen reagieren auf leitendes Metall über ihnen. Carbon- oder auch viele Aluminiumrahmen lösen die Indukltionsschleife nicht aus. An schlecht eingestellten Induktionsschleifen scheitern auch Stahlrahmen. Auch Fahrer von Motorrollern kennen dieses Phänomen. Die Ampel bleibt rot. Es darf dann von einem Defekt ausgegangen werden, wenn die Ampel mindestens zwei Durchläufe rot blieb. 5 Minuten gelten als zumutbare Wartezeit. Dann darf sich vorsichtig vorgetastet werden.
Leider sind die Straßenverkehrsbehörden nicht gewillt, derartige Mißstände zeitnah beseitigen zu lassen. Im Falle der neugestalteten Kreuzungg der westlichen Hollerstraße mit der B 203 in Büdelsdorf, wurde mit einer verbotenen "Stummelradweggebenutzungspflicht" reagiert.

Beispiele aus der Praxis


Ampel Hollesenstraße/SLer  Chaussee

Das Bild zeigt die Kreuzung der Hollesenstraße mit der Schleswiger Chaussee mit Blickrichtung Fockbek. Die Fußgängerampel ist für den Radverkehr ohne Relevanz. Es gibt keine Fahrradampel. Es gilt die grüne Ampel für den allgeeinen Fahrverker.
Wer übrigens zur Fußgängerampel vorfährt und gar bei Fußgängergrün losfährt, begeht unter Umständen einen Rotlichtverstoß.Die bloße Nachrüstung von Fahrradpiktogrammen in der Streuscheibe der Fußgängerampel würde den Radverkehr unzulässig benachteiligen. Es sind Fahrradampeln nachzurüsten, die Ampelschaltung muß angepaßt werden. Der LBV SH hatte dafür fast 20 Jahre Übergangszeit.

Ampel ECKer/FLer Str

Dieses Bild zeigt die Kreuzung der Eckernförder Straße mit der Flensburger Straße in Rendsburg, Büdelsdorf im Rücken. Wer hier bei Fußgängergrün fährt, begeht einen Rotlichtverstoß. Es gilt nach § 37 StVO nämlich die rote Ampel für den allgemeinen Fahverkehr. Abbiegewillige Kfz-Führer sind nach § 9 StVO wartepflichtig.

Ampel m. Fahrradpiktogramm, ECKer/Hollesenstr.

Mit Blick zum Grünen Kranz zeigt die Ampel der allgemeinen Fahrbahn in der Einmündung der Eckernförder Straße in die Hollesenstraße grün. Jedoch hat die Streuscheibe der Fußgängerampel ein eingelassenes Fahrradpiktogramm. Die Fußgängerampel gilt deshalb hier wie eine Fahrradampel und muß beachtet werden. Bedauerlicherweise ist der Unterschied erst bei näherem Heranfahren erkennbar. Die Nachrüstung einer ordentlichen Fahrradampel ist überfällig. - Wer übrigens die Einmündung des Grünen Kranzes quert, findet eine reine Fußgängerampel vor, muß also das Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr beachten.

Weiterführende Literatur

- Dietmar Kettler: Recht für Radfahrer. Ein Rechtsberater, 3. Aufl., Berlin 2013, 60, 88-89, 139

- §§ 9, 37 StVO


Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. August 2019 um 12:50 Uhr
 

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