Gewinnspiel 2015: Frage 1 E-Mail

Welcher dieser Radfahrer verhält sich richtig?

Das folgenden Bild entstand im Rotenhöfer Weg in Rendsburg. Der Rotenhöfer Weg liegt in einer 30-Zone. Auf der einen Seite der Fahrbahn gibt es Radweg und Gehweg, auf der anderen Seite nur einen Gehweg.

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Mögliche Lösungen:

a) Nur die Radfahrende A verhält sich korrekt.

b) Der Radfahrende B verhält sich korrekt.

c) Die Radfahrenden A und C verhalten sich korrekt.

d) Die Radfahrenden A und B verhalten sich korrekt.


Lösung:

Die richtige Lösung ist c). A und C verhalten sich korrekt. C fährt auf der Fahrbahn des Rotenhöfer Weges, weil er der Fahrbahnbenutzungspflicht für Fahrzeuge aus § 2 StVO folgt. B macht vom Benutzungsrecht für baulich vorhandene Radwege aus § 2 IV 3 StVO gebrauch. Der Radweg des Rotenhöfer Weges ist nicht benutzungspflichtig, da eine solche nicht angeordnet ist. Radwegebenutzungspflicht und 30-Zone schließen sich nach § 45 Ic StVO übrigens gegenseitig aus.
B verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Er ist ein Geisterradler. Da es in seiner Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn im Rotenhöfer Weg keinen Radweg gibt, muß er auf der rechten Spur der Fahrbahn fahren. Die Benutzung in Fahrtrichtung linker Radwege ist verboten, wenn nicht in Fahrtrichtung links entsprechende Verkehrszeichen dieses ausnahmsweise erlauben.

 

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