Gewinnspiel 2015: Frage 5 E-Mail

Drei Radfahrende biegen von der Konrad-Adenauer-Straße kommend in die Kieler Straße ein und fahren auf der Fahrbahn in Richtung Stadttheater. Dürfen sie das?

Das folgenden Bild entstand in der Kieler Straße in Rendsburg. Die drei Radfahrenden kommen vom Linksabbiegestreifen der Konrad-Adenauer-Straße und wollen in die Innenstadt.

3 Radfahrende auf der Fahrbahn auf der Kieler Straße in Richtung Röhlingsplatz

Mögliche Lösungen:

a) Das Fahren auf dem Gehweg unter der Unterführung ist verboten. Dieses Verbot wird mit einem kleinen Verkehrszeichen noch einmal bestärkt. Daher müssen sie ab dort sogar auf der Fahrbahn fahren.

b) Diese Straße ist vierspurig, also eine Stadtautobahn. Fahrräder haben da nichts zu suchen.

c) Da ist ein Radweg, der muß benutzt werden. Wenn der Radweg abknickt, muß eben ein Umweg inkaufgenommen werden. So behindern diese drei Radrowdys nur den Verkehr.

d) Bis zur Einmündung müßten sie auf dem Radweg fahren. Dort dürfen sie auf die Fahrbahn wechseln, da der Radweg dann nicht mehr fahrbahnbegleitend ist.


Lösung

Die fünfte Gewinnfrage war die schwierigste Frage. Hier ist Antwort a) die richtige Lösung. Die drei Radfahrenden auf der Fahrbahn folgen dem Fahrbahnbenutzungsgebot aus § 2 StVO. Wenn sie auf dem Linksabbieger der Konrad-Adenauer-Straße stehen, ist kein Zeichen 241 zu sehen, welches eine Benutzungspflicht auf dem Radweg anordnen würde. Daher besteht nur ein Benutzungsrecht für diesen Radweg. Hinter der Einmündung "Am Eiland" steht ein Zeichen 241. Aber der Radweg dort biegt ab und verläuft nicht parallel zur Fahrbahn. Der Radweg ist also nicht Teil dieser Straße. Wären die drei Radfahrenden auf dem Radweg gefahren, müßten sie sie sich nun auf der Fahrbahn einfädeln.
Das Fahren auf dem Gehweg ist verboten. Unter der Durchfahrt zum Stadttheater wird dieses durch ein kleines "Verbot für Radfahrer" (Z. 254) am Gehweg bestärkt. Radfahrende müssen dort auf der Fahrbahn fahren.
Wer sein Fahrzeug schiebt, ist ein zu Fuß Gehender. Wenn auf dem Gehweg andere Fußgänger behindert werden könnten, muß nach § 25 II StVO am rechten Rand der Fahrbahn geschoben werden. Da der Gehweg in der Unterführung sehr eng ist, sind Behinderungen anderer Fußgänger sehr wahrscheinlich.

 

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