Radwege PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Montag, den 09. Juli 2012 um 14:41 Uhr

Im Jahr 1997 erfolgte die Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung. Seit 1998 gibt es in Deutschland keine allgemeine Radwegebenutzungspflicht mehr. Im Regelfall müssen Fahrradfahrer im Mischverkehr auf der Fahrbahn fahren. Dort sind Fahrradfahrer viel sicherer unterwegs, da sie sich im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer befinden. Radwegetypische Unfälle gibt es häufig mit abbiegenden oder einbiegenden Autofahrern, mit plötzlich den Radweg kreuzenden Fußgängern oder auch Hindernissen auf dem Radweg. Der Verordnungsgeber hatte 1997 auf Untersuichungen unter anderem der Bundesanstalt für Straßenwesen reagiert und die allgemeine Radwegebenutzungspflicht wegen der Gefahrenlage auf Radwegen abgeschafft.

Die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge wird in § 2 StVO geregelt. Straße ist die Gesamtheit aus Fahrbahn sowie Sonderwegen. Sonderwege sind Gehwege, aber auch Radwege. Ein Radfahrstreifen ist ein Sonderweg, ein Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Nur noch Radwege mit Zeichen 237, 240 oder 241 StVO sind benutzungspflichtig. Dabei gilt, daß benutzungspflichtige Radwege stetig im Verlauf, fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar sein müssen.

Die Straßenverkehrsbehörde kann diese Verkehrszeichen nur anordnen, wenn sowohl eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht (§ 45 IX StVO; BVerwG 3 C 42.09) als auch der Radweg stetig im Verlauf und zumutbar ist (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2). Ergo muß die Straßenverkehrsbehörde für den Einzelfall belegen, daß Fahrradfahrende auf dem Radweg sicherer als auf der Fahrbahn unterwegs sind. In einer 30-Zone kann es nach § 45 Ic StVO keine Radwegebenutzungspflicht geben. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung setzt Mindeststandards fest und verweist auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010). Die Zweckmäßigkeit muß regelmäßig überprüft werden.

Verkehrszeichen 237, 240, 241


Vorhandene Radwege dürfen weiterhin genutzt werden. Nur der Zwang entfällt. Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen übrigens auf dem Gehweg fahren. Dabei müssen sie den Vorrang der Fußgänger beachten und an jeder Einmündung anhalten (§ 2 V StVO). Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen zwischen Geghweg und Fahrbahn bzw. Radweg wählen.


Literatur: Präsentation zu einem Vortrag zu den ERA 2010

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 20. Mai 2013 um 14:37 Uhr
 

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