BLOG

Hier berichten wir, wo und wie wir für Sie aktiv sind. Der letzte Besuch einer Verkehrsausschußsitzung gehört genauso dazu wie der Eindruck von der letzten Tour.



Deutschlandfunk titelt "Radwegpflicht war gestern" PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Dienstag, den 19. August 2014 um 12:39 Uhr

(TF) Ich sage: "Die Radwegpflicht war vorvorgestern". Denn die 1976 eingeführte allgemeine Radwegebutzungspflicht wurde 1997 aus der Straßenverkehrsordnung gestrichen, weil sie nachweislich zu Verletzten und Toten geführt hatte. Ausnahmsweise dürfen die Straßenverkehrsbehörden aber noch Benutzungspflichten anordnen. Die blauen runden Gebotszeichen mit weißem Fahrradpiktogramm ordnen eine solche Radwegebenutzungspflicht an.  2010 kam dann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, welches feststellte, daß eine solche Radwegebenutzungspflicht nicht willkürlich angeordnet werden dürfe. Der § 45 StVO läßt generell nur Verkehrsbeschränkungen durch die Straßenverkehrsbehörde zu, wenn diese begründet sind. Im Falle des Radweges darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn das Radfahren auf der Fahrbahn ausnahmsweise gefährlicher ist als auf dem Radweg. Das setzt aber voraus, daß der Radweg dem Stand der Technik entspricht. Dieser Stand der Ter Technik ist Ergebnis der Unfallforschung und in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) niedergeschrieben. Auf diese ERA verweist die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. IV S. 2 StVO in Randnummer 13. Das Verwaltungsgericht Gießen kassierte eine Radwegebenutzungspflicht an einer Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, weil der neue Radweg nicht dem Stand der Technik entspricht. 
Aber selbst wenn der Radweg dem Stand der Technik entspricht, darf die Radwegebenutzungspflicht nicht angeordnet werden, wenn keine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht, wie es im vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fall der Fall war.

Während Befürworter von Radwegebenutzungspflichten, Radfahrende zur Selbstgefährdung zwingen wollen, lassen die Gegner der Radwegebenutzungspflicht den Radfahrenden die Wahl. Radfahrende müssen auf der Fahrbahn fahren, dürfen aber auch baulich vorhandene Radwege benutzen. Es besteht also die Wahl zwischen objektiver Sicherheit auf der Fahrbahn und subjektivem Sicherheitsempfinden auf dem Radweg. Ein Beispiel aus der Region ist die westliche Hollerstraße in Büdelsdorf.
Baulich vorhandene Radwege sind Radwege mit Benutzungsrecht. Das steht in § 2 IV StVO. Es gelten die Benutzungsverbote für andere Verkehrsarten auf diesem Sonderweg. Der Vorrang des Radverkehrs gegenüber Ab- oder Einbiegenden bleibt davon unberührt, ob ein Benutzungsrecht oder eine Benutzungspflicht vorliegt. Es ist als Sonderweg ein Straßenteil.
Übrigens: Gehwege, die nicht mit Zeichen 240 StVO oder Freigabe (Z. 239 plus "Fahrrad frei") versehen sind, sind Gehwege. Da haben Radfahrende nichts zu suchen. Da ist es auch egal, ob der Gehweg rot gepflastert ist oder ob ein Stein mit Fahrradpiktogramm eingelassen ist.

Ein ausnahmsweise als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesender Radweg muß nur benutzt werden, wenn er stetig im Verlauf, fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist. Einige Juristen nehmen an, daß eine Benutzungspflichtig nichtig ist, wenn der Radweg augenscheinlich die Mindestbreite unterschreitet (vgl. KETTLER 98-103).

 http://www.deutschlandfunk.de/verkehr-radwegpflicht-war-gestern.697.de.html?dram%3Aarticle_id=294895

Weitergehende Lektüre

alt


Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. August 2014 um 13:05 Uhr
 
Fahrradcodierung im Stadtseegelände PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Sonntag, den 17. August 2014 um 12:45 Uhr

(TF) Laut Programmheft bieten Polizei und Verkehrswacht auch in diesem Jahr im Stadtseegelände die kostenlose Fahrradcodierung an. Diese Codierung wird auch vom ADFC empfohlen. Denn codiert kann das Fahrrad leicht dem rechtmäßigen Eigentümer zugeordnet werden. Gleich nebenan besteht die Möglichkeit, sich bei der Ortgruppe Rendsburg des ADFC über Fahrradthemen zu informieren. Es gibt auch ein Gewinnspiel. 1. und 2. Hauptpreis ist eine hochwertige, wasserdichte Packtasche von Ortlieb.

Informationen zur Fahrradcodierung:
 http://www.adfc.de/technik/diebstahl/vorbeugen/fahrrad-codierung/fahrrad-codierung

Lage des Informationsstandes des ADFC Rendsburg auf dem Rendsburger Herbst: http://osm.org/go/0Hmn7jVt9--?m=

Programm des Rendsburger Herbstes:
www.rendsburger-herbst.de 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 02. September 2014 um 20:18 Uhr
 
Argumente gegen Schutzstreifen neben Längsparkenden PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 09. August 2014 um 10:54 Uhr

(TF) Dieser interessante Leserbrief zu einer Bamberger Lösung  zeigt auch auf, warum wir den angedachten Schutzstreifen in der westlichen Hollerstraße abgelehnt hatten.

http://www.wiesentbote.de/2014/08/09/leserbrief-strasse-wird-fahrradgerechter

 
Ein Blick auf die Unfälle der letzten Wochen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 30. Juli 2014 um 15:23 Uhr

(TF) Radfahren ist eigentlich eine sehr sichere Fortbewegungsart. Dennoch geschehen Unfälle, vor allem aufgrund von Fehlverhaltens, meist durch Mißachtung des Vorrangs durch Autofahrende. Das ist der radwegetypische Unfall. Bei Fremdbeteiligung ist in der Mehrzahl der Fälle der Autofahrende schuld. Die meisten Unfälle von Radfahrenden sind Alleinunfällen.

Am 8. Juli geschah ein bemerkenswerter Unfall in der Izehoer Chaussee. Ein aus dem Westpreußenweg linkseinbiegender Radfahrender "übersah" ein Auto. Bemerkenswert ist nun, daß die Pressestelle der Polizeidirektion Neumünster in diesem Falle klar anspricht, daß der Radfahrende den Vorrang des Corsa mißachtet hatte. Wäre der Radfahrende das Opfer gewesen, wäre dessen Vorrangrecht nicht erwähnt worden, wie bei vielen radwegetypischen Unfällen zu lesen ist.
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/47769/2779502/pol-nms-rendsburg-vorfahrt-missachtet-radfahrer-schwer-verletzt/rss 

Am 30. Juni wurde ein Radfahrender in der Schleswiger Chaussee Opfer einer radwegetypischen Situation. Vorrangberechtigt fuhr er auf dem nicht benutzungspflichtigen Radweg, einer unaufmerksamen Golf-Fahrerin konnte er noch ausweichen, aber er stieß mit einem unbeteiligtem Polo zusammen. Die Golf-Fahrerin ist hier mutmaßlich Unfallverursacherin, da sie beinahe den radwegetypischen Unfall verursacht hätte. In der Schleswiger Chaussee ist der Radweg zwischen Shell und Hollesenstraße nicht benutzungspflichtig. Daher empfiehlt sich die Fahrt auf der Fahrbahn, um derartige radwegetypische Konflikte zu vermeiden.
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/47769/2774026/pol-nms-rendsburg-zwei-leichtverletzte-nach-unfaellen/rss

Am 18. Juni gab es einen Unfall in der Materialhofstraße. Dort gibt es gar keinen Radweg, sondern nur Gehwege neben der Fahrbahn. Das Unfallopfer hatte also mutmaßlich zwei Fehler gemacht. Zum einen fuhr es wohl ordnungswidrig auf dem Gehweg, dazu in der gefährlicheren Variante linksseitig. Dennoch war der Autofahrende nach häufiger Rechtsprechung wartepflichtig.
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/47769/2764898/pol-nms-rendsburg-radfahrerin-leicht-verletzt/rss 

 
Demonstration "Radverkehr - Gutes sichern" in Kellinghusen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Montag, den 21. Juli 2014 um 15:30 Uhr

(TF) Für den morgigen 22. Juli hat der Landesvorsitzende des ADFC Schleswig-Holstein Heinz-Jürgen Heidemann eine Demonstration in Kellinghusen angemeldet. Start ist um 13:45 am Kellinghusener Bürgerhaus.Unter dem Titel "Radverkehr - Gutes sichern" wird unter anderem gegen die enge Auslegung des § 29 StVO durch das Landesverkehrsministerium protestiert, welche Radtourenangebote im Land stark einschränkt. Ende soll ca. 14:30 sein.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 28. Juli 2014 um 08:18 Uhr
 
«StartZurück11121314151617181920WeiterEnde»

Seite 13 von 20

© ADFC 2010