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Hier berichten wir, wo und wie wir für Sie aktiv sind. Der letzte Besuch einer Verkehrsausschußsitzung gehört genauso dazu wie der Eindruck von der letzten Tour.



Novelle des § 67 StVZO ein Reinfall PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Freitag, den 05. Juli 2013 um 17:07 Uhr

(TF) Der Bundesrat hatte heute über den Antrag des Landes Niedersachsens zum § 67 StVZO entschieden. Niedersachsen wolle Akkulampen mit Restfüllstandsanzeige am Fahrrad erlauben. Haken war, daß es so etwas am Markt nicht gibt. Eigentlich war die Idee gut, eine Batteriebeleuchtung für Fahrräder zuzulassen. Denn bisher gilt außer für "Rennräder unter 11 kg" eine Dynamopflicht. Niedersachsen prischt unnötig vor. Denn im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums forscht gerade die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zum Thema.

§ 67 StVO (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung
mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer
Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung)
oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle
ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und
Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.


Es bleibt die alte alberne Regel mit der Nennspannung 6 V, die 1934 fortschrittlich war, heute aber überholt ist. Es darf natürlich nur genau eine Batterie oder ein Akku mit 6 V sein. Ein Akkupack mit 4 Mignon-Akkus zu je 1,2 V wäre also unzulässig. Achja, natürlich müssen die Lampen fest installiert sein! Denn es gilt: "
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein." (§ 67 II 3 StVO)
Wer also erwartet hatte, er dürfe nun am Fahrrad, das schwerer als 11 kg ist, Stecklichter einsetzen, bleibt enttäuscht zurück. Diese Veränderung bringt gar nichts, es sei denn, irgendein Hersteller würfe jetzt rein zufällig entsprechend montierbare Lampen mit 6 V auf den Markt, deren Akku zum Aufladen herausgenommen werden kann.

In Kraft ist die Regelung noch nicht. Die Bundesregierung muß noch zustimmen

Bisherige Regelung § 67 StVZO: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html

Beschluß des Bndesrates im PDF-Format

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 05. Juli 2013 um 21:24 Uhr
 
Akku-Leuchten bald erlaubt? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Samstag, den 29. Juni 2013 um 10:47 Uhr

(TF) Dem Bundesrat liegen einige kleine Änderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vor  (Drucksache 445/1/13; PDF-Datei). Zwei Änderungen betreffen LKWs, eine Einsatzbeleuchtung und die Vierte betrifft Fahrräder. Bisher ist nach § 67 StVZO am Fahrrad im öffentlichen Verkehrsraum eine Dynamo-betriebene Beleuchtung zwingend vorgeschrieben. Nur Rennräder unter 11 kg waren ausgenommen. Nun soll eine durch Akkus gespeiste Beleuchtung nach bestimmten Kriterien erlaubt werden. Unter anderem muß die die Akku-Restzeit an der Leuchte ablesbar sein. Außerdem sind nur Akkus, keine Einweg-Batterien zulässig.

- Artikel auf SPIEGEL Online
- Artikel auf ZEIT Online
- Artikel auf Sueddeutsche
- Artikel auf handelsblatt.de
- Die aktuelle Fassung der StVZO

 
OLG Schleswig: Unfallopfer trägt Mitschuld wegen fehlenden Helmes PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Montag, den 17. Juni 2013 um 17:32 Uhr

(TF) Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Schleswig, trägt ein Radfahrer, der keinen Helm trägt, eine Mitschuld an der Schwere der Verletzung. Im vorliegenden Fall war eine Radfahrerin auf dem Weg zur Arbeit "gedoort" worden - die Autotür wurde unachtsam geöffnet -, sie stürzte und schlug mit dem Kopf auf. Die Schwere der Verletzungen des Unfallopfers hätten nach Ansicht des OLG Schleswig gedämpft werden können, wenn die Frau einen Fahrradhelm getragen hätte. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013., Aktenzeichen: 7 U 11/12)

Vermeidbarer Unfall

Wie läßt es sich vermeiden, eine Tür "einzufangen"? Im Vortrag "Sicher Radfahren" von ADFC und Bundesverkehrsministerium werden 0,75 bis 1,5 m Sicherheitsabstand zu parkenden Autos empfohlen. Einige Gerichte sprechen Radfahrern eine Mitschuld zu, wenn sie wegen eines zu geringen Seitenabstandes "in eine sich öffnende Autotür fuhren. Wer auf einem Radweg unterwegs ist, sollte bedenken, daß er den Gehweg nicht mitbenutzen darf. Die Fahrt auf der Fahrbahn ist innerorts ohnehin sicherer, wie alle seriösen Studien belegen.
Straßenverkehrsbehörde meint, sie müsse nach § 45 StVO eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, muß sie die rechtsverbindliche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) sowie den Stand der Technik, welche die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) wiedergeben, beachten. Demnach muß der Gehweg neben dem Radweg ausreichend breit sein, der Radweg muß mindestens 2 m breit sein, zur Fahrbahn hin ist ein 0,25 m breiter Sicherheitsstreifen erforderlich, zu Parkbuchten muß der Sicherheitsraum mindestens 0,75 m breit sein. Erfüllt ein Radweg nicht diese Mindestkriterien, ist der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht erlaubt. Ein Radweg, der solch einen Sicherheitsraum zu längsparkenden Autos nicht bietet, sollte gemieden werden. Er kann als unzumutbar betrachtet werden. Jedoch ist die Rechtsprechung bezüglich unzumutbarer Radwege sehr uneinheitlich.

Pressemitteilung

Meldung beim NDR

Kommentar auf ZEIT.de

Kommentar

(TF) Das Urteil ist rechtstaatlich bedenklich. Denn das Opfer wird zum Mittäter gemacht, obwohl es gegen keine Norm verstoßen hat. Das Fehlverhalten des Autofahrers ist ursächlich für die Verletzung, auch für die Schwere der Verletzung, nicht der fehlende Helm. Es ist die Blindheit und Verantwortungslosigkeit deutscher Autofahrender, die zu solchen Unfällen führt. "Übersehen" heißt es dann in der Pressemeldung zum Unfall. Das Urteil hebelt auch die Gewaltenteilung aus. Denn über eine Helmpflicht darf nur die Legislative entscheiden bzw. eine durch die Legislative ermächtigte Exekutive. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht  - immerhin die oberste Instanz im Land - führt de facto eine Fahrradhelmpflicht ein. Amts- und Landgerichte werden sich in der Schadenersatzfrage nach Unfällen mit Kopfverletzungen nun an diesem Urteil orientieren.
In Dänemark und in den Niederlanden gibt es kaum Fahrradhelme im Straßenbild. Staaten mit Fahrradhelmpflicht wie einige australische Bundesstaaten und Neuseeland diskutieren die Rücknahme der Helmpflicht. Dort hat der Radverkehrsanteil stark abgebommen, die absolute Zahl der Verletzten sank aber nicht. Für Kanada gibt es eine aktuelle Vergleichsstudie, die zu Ungunsten der Helmpflichtbefürworter ausfällt. Kann das Styropor wirklich das Verletzungsrisiko mindern? Der wissenschaftliche Beweis für den Nutzen eines Fahrradhelmes steht aus.
Der Autor Torben Frank ist Alltagsradfahrer. Er trägt meist einen Fahrradhelm und hat eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 für PKW.

Etwas gelassener sieht der Autor Malte Hübner (ADFC Wedel) auf radverkehrspolitik.de dieses Urteil.

Nachtrag

Der ADFC unterstützt die Revision. Der Bundesgerichtshof wird sich also noch einmal mit dem Thema beschäftigen.
http://www.adfc.de/news/mitverschulden-ohne-fahrradhelm-adfc-kritisiert-urteil


Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 19. Juni 2013 um 02:27 Uhr
 
Hinweis für Fahrradtouristen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Donnerstag, den 06. Juni 2013 um 13:19 Uhr

(TF) Ein Hinweis an Fahrradurlauber: Oder-Neiße-Radweg und auch Elbe-Radweg snd zur Zeit auf weiten Abschnitten nicht befahrbar. Die Nord-Ostsee-Kanal-Route ist genau wie der Eider-Treene-Sorge-Radweg eine gute Alternative.


Nachtrag: Inzwischen hat der ADFC Sachsen darauf hingewiesen, daß der Elberadweg wieder befahrbar sei.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 05. Juli 2013 um 17:09 Uhr
 
Fahrbahnschwellen an der Obereider II PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Donnerstag, den 06. Juni 2013 um 12:56 Uhr

(TF) Heute am Vormittag war in Richtung Büdelsdorf An der Obereider die erste Fahrbahnschwelle montiert. Die Durchfahrten für den Radverkehr sind zu schmal, wie wir meinen. Nach unserer Rechtsauffassung muß die Durchfahrtbreite an Fahrbahneinbauten mindestens 1,5 m je Richtung betragen. Die ERA 2010 ziehen wir als Argument heran, welche den Stand der Technik widerspiegeln und auf welche die rechtsverbindliche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung hinweist. Führer mehrspuriger Fahrräder sowie Radfahrende auf Gespannen mit Anhänger werden durch schmale Durchfahrten behindert. Kleinkinder in Kinderanhängern können durch die Fahrbahschwellen sogar in ihrer Gesundheit gefährdet sein.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 12. Juli 2013 um 15:30 Uhr
 
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