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Hier berichten wir, wo und wie wir für Sie aktiv sind. Der letzte Besuch einer Verkehrsausschußsitzung gehört genauso dazu wie der Eindruck von der letzten Tour.



Fahrrad-Stau in Städten mit Radverkehrsförderung. PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Montag, den 12. August 2013 um 08:43 Uhr

(TF) Es gibt Städte in Europa mit konsequent wachsendem Radverkehrsanteil. Das führt in Kopenhagen oder niederländischen Städten zu neuen Problemen. Die zugestandene Verkehrsfläche ist einfach zu klein.

Aber in Rendsburg, Büdelsdorf und den Umlandgemeinden wird der Radverkehr noch nicht einmal berücksichtigt. Es fehlen Aufstellflächen an Ampeln, so daß Wartende andere Radfahrer behindern. Die Radwege verlaufen hinterweltlerisch vor den Bushaltestellen, so daß Radfahrende durch Wartende behindert oder gefährdet werden. Statt Schutzstreifen auf der Fahrbahn müssen Radfahrer auf dem Hochbord fahren, wo sie nicht nur ein höheres Unfallrisko haben, sondern sich wie in Schacht-Audorf eine handtuchbreite Fläche mit dem Fußverkehr teilen müssen. Neugebnaute Ampeln (LSA) berücksichtigen nicht den Radverkehr, obwohl der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt wird (z.B. Konrad-Adenauer-Straße (RD), Hollerstraße-West, Vorwerkallee, Ahlmannallee (Bdf.)). In den Gebieten, wo die Kreisverwaltung zuständig ist, gibt es etliche unzulässige Radwegebenutzungspflichten.

Laut Gesamtverkehrsplan für die Stadt Rendsburg aus dem Jahr 2000 soll der Radverkehrsanteil 25 % betragen haben. Das dürfte auch etwa dem Anteil in der gesamten Region entsprechen. 1/4 des Verkehrs in unserer Region wird unzureichend in Planungen berücksichtigt und durch Radverkehrsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, gefährdet. Da erscheint der Fahrrad-Stau in Kopenhagen als Luxusproblem.

http://www.spiegel.de/reise/staedte/fahrradstaedte-in-daenemark-und-holland-a-915370.html

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 12. August 2013 um 09:15 Uhr
 
Neues aus der Unfallforschung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Donnerstag, den 01. August 2013 um 14:39 Uhr

(TF) Hauptunfallursache für Radfahrende bleiben weiterhin unaufmerksam abbiegende Kraftfahrzeugführer. Und genau deswegen müssen seit 1998 Radfahrende im Regelfall auf der Fahrbahn fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Auch deshalb dürfen die Straßenverkehrsbehörden Radwegebbenutzungspflichten (RWBP) nur dort ausnahmsweise anordnen, wo sowohl eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht (§ 45 StVO; BVerwG 3c42.09) als auch der Radweg die Mindeststandards aus VwV-StVO zu § 2 sowie die ERA 2010 erfüllt (VG Gießen 6 K 268/12.GI). Das Verwaltungsgericht Gießen hat kürzlich sogar eine RWBP an einer Ortsdurchfahrt der B 49 kassiert, weil die Mindeststandards nicht erfüllt wurden (Az. 6 K 268/12.GI).

http://www.presseportal.de/pm/66358/2526330/neue-udv-studie-und-crashtests-fahrradunfaelle-sind-haeufig-schwer-und-oft-vermeidbar-abbiegende

ADFC Bundesverband: http://www.adfc.de/10027_1

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 12. August 2013 um 08:44 Uhr
 
Beiträge zur Helmpflichtdiskussion PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Mittwoch, den 17. Juli 2013 um 12:25 Uhr

Durch das Urteil des OLG Schleswig, welches einem Unfallopfer die Mitschuld an der Schwere seiner Verletzungen gab, weil es keinen Fahrradhelm trug, ist wieder eine Diskussion um eine Helmpflicht für Radfahrende angestoßen worden. Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub lehnt eine Fahrradhelmpflicht ab.

Hier ein paar Artikel zum Thema:

- TAZ

- ARD Tagesschau

- Spiegel Online

 
Novelle des § 67 StVZO ein Reinfall PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Freitag, den 05. Juli 2013 um 17:07 Uhr

(TF) Der Bundesrat hatte heute über den Antrag des Landes Niedersachsens zum § 67 StVZO entschieden. Niedersachsen wolle Akkulampen mit Restfüllstandsanzeige am Fahrrad erlauben. Haken war, daß es so etwas am Markt nicht gibt. Eigentlich war die Idee gut, eine Batteriebeleuchtung für Fahrräder zuzulassen. Denn bisher gilt außer für "Rennräder unter 11 kg" eine Dynamopflicht. Niedersachsen prischt unnötig vor. Denn im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums forscht gerade die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zum Thema.

§ 67 StVO (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung
mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer
Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung)
oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle
ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und
Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.


Es bleibt die alte alberne Regel mit der Nennspannung 6 V, die 1934 fortschrittlich war, heute aber überholt ist. Es darf natürlich nur genau eine Batterie oder ein Akku mit 6 V sein. Ein Akkupack mit 4 Mignon-Akkus zu je 1,2 V wäre also unzulässig. Achja, natürlich müssen die Lampen fest installiert sein! Denn es gilt: "
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein." (§ 67 II 3 StVO)
Wer also erwartet hatte, er dürfe nun am Fahrrad, das schwerer als 11 kg ist, Stecklichter einsetzen, bleibt enttäuscht zurück. Diese Veränderung bringt gar nichts, es sei denn, irgendein Hersteller würfe jetzt rein zufällig entsprechend montierbare Lampen mit 6 V auf den Markt, deren Akku zum Aufladen herausgenommen werden kann.

In Kraft ist die Regelung noch nicht. Die Bundesregierung muß noch zustimmen

Bisherige Regelung § 67 StVZO: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html

Beschluß des Bndesrates im PDF-Format

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 05. Juli 2013 um 21:24 Uhr
 
Akku-Leuchten bald erlaubt? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Torben Frank   
Samstag, den 29. Juni 2013 um 10:47 Uhr

(TF) Dem Bundesrat liegen einige kleine Änderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vor  (Drucksache 445/1/13; PDF-Datei). Zwei Änderungen betreffen LKWs, eine Einsatzbeleuchtung und die Vierte betrifft Fahrräder. Bisher ist nach § 67 StVZO am Fahrrad im öffentlichen Verkehrsraum eine Dynamo-betriebene Beleuchtung zwingend vorgeschrieben. Nur Rennräder unter 11 kg waren ausgenommen. Nun soll eine durch Akkus gespeiste Beleuchtung nach bestimmten Kriterien erlaubt werden. Unter anderem muß die die Akku-Restzeit an der Leuchte ablesbar sein. Außerdem sind nur Akkus, keine Einweg-Batterien zulässig.

- Artikel auf SPIEGEL Online
- Artikel auf ZEIT Online
- Artikel auf Sueddeutsche
- Artikel auf handelsblatt.de
- Die aktuelle Fassung der StVZO

 
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