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Hier berichten wir, wo und wie wir für Sie aktiv sind. Der letzte Besuch einer Verkehrsausschußsitzung gehört genauso dazu wie der Eindruck von der letzten Tour.



Fahrradklima-Test 2014 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 24. September 2014 um 13:40 Uhr

Fahrradklimatest

Mitmachen! Noch bis Ende November läuft der Fahrradklima-Test 2014. Es ist möglich, den Fragebogen auch für mehrere Kommunen auszufüllen. Die Teilnahme erfolgt anonym und nimmt keine 10 Minuten in Anspruch. Es werden Fragen zur Infrastruktur, zu Abstellmöglichkeiten und zur gefühlten Sicherheit gestellt. Am Ende gibt es ein Feld für optionale Anmerkungen.
Nur 50 ausgefüllte Fragebögen genügen, um die Kommune in die Gesamtwertung zu bringen. Natürlich ist es statistisch besser, wenn es mehr ausgefüllte Fragebögen gibt.

Zum Onlinefragebogen:
www.fahrradklima-test.de

Hintergrundinformationen:
http://www.adfc.de/news/fahrradklimatest-2014-startet

Postleitzahlen in unserer Region

24768 Rendsburg,
24782 Büdelsdorf,Rickert
24783 Osterrönfeld
24784 Westerrönfeld
24787 Fockbek
24790 Haßmoor, Ostenfeld (Rendsburg), Rade bei Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf
24791 Alt Duvenstedt
24794 Borgstedt bei Rendsburg, Bünsdorf, Neu Duvenstedt
24800 Elsdorf-Westermühlen
24806 Bargstall, Hohn bei Rendsburg, Lohe-Föhrden, Sophienhamm
24808 Jevenstedt
24809 Nübbel
24813 Schülp

Nachtrag v. 24.11.2014
Rendsburg scheint es mit über 70 ausgefüllten Online-Fragebögen und einer unbekannten Zahl ausgefüllter Fragebögen  in Papierform in das Ranking 2014 geschafft zu haben. Büdelsdorf hat noch gute Chancen, es ebenso über die 50 notwendigen ausgefüllten Fragebögen hinaus zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. Dezember 2014 um 17:15 Uhr
 
Nichtstörer Radfahrender PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 17. September 2014 um 12:44 Uhr

"Übersehen" heißt es häufig in der Pressemeldung zu einem radwegetypischen Unfall. Ein Radfahrender fuhr vorrangberechtigt auf einem Radweg, ein Abiiegender nimmt ihm den Vorrang, weil er ihn mangels Schulterblick nicht gesehen hatte. Die Pressemeldung der Polizei begünstigt sprachlich häufig das Fehlverhalten, indem sie beschreibt, daß der Radfahrende einem Abbiegenden in die Seite gefahren wäre. Auch das Verfassen von Pressemitteilungen ist Verwaltungshandeln, welches eigentlich dem Rechtsstaatsprinzip unterliegtWas bedeutet das für uns Radfahrende? Es dürfen keine Verkehrsbeschränkungen oder -verbote zu Lasten des Radverkehrs erlassen werden, weil Gefahren von Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen. Wenn Radfahrende auf der Fahrbahn zu eng überholt werden, dann darf ein Polizist nicht den Radfahrenden der Fahrbahn verweisen, nur weil eine Gefahr von den Störern ausgeht. Er muß die Störer verfolgen und die Gefährdungen unterbinden.  
(TF) “Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006, – 2 BvR 669/04 -, Rn. 63 f.). Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergiffen werden.” (BVerfG, 2 BvR 1295/05 vom 27.6.2006)

 
Amtsrichterin will Fahrradfahrer zu Fußgängern machen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Dienstag, den 16. September 2014 um 23:44 Uhr

(TF) Vor dem Amtsgericht Rendsburg wurde ein Bußgeldverfahren verhandelt. Nach einem starken Orkan waren zwei Radfahrende zwischen Fockbek und Nübbel unterwegs. Wegen der Zweige und Äste auf dem mit Zeichen 240 versehenen Radweg erachteten die beiden Radfahrenden den gemischten Fuß- und Radweg als unbenutzbar. Nach Ansicht sehr vieler Juristen war es zulässsig, daß die beiden wegen der Unbenutzbarkeit des benutzungspflichtigen Radwegs auf die Fahrbahn wechselten (z.B. OLG Naumburg, 08.12.2011, 1 U 74/11; LG Düsseldorf, 06.10.2009, Az. 2 B O 212/08). Ein Polizist hielt die beiden Radfahrenden an, weil ihn störte, daß die beiden nicht auf dem Radweg fuhren. Er schrieb eine Anzeige wegen der Ordnungswidrigkeit Nichtbenutzung eines benutzungspflichtigen Radweges. Die Betroffenen gingen in das Widerspruchsverfahren und am Ende stand wegen der fehlenden Einsicht der Bußgeldstelle, welche offensichtlich nicht die Position des Verordnungsgebers, des Bundesverkehrsministeriums kannte, kam der Fall vor das Amtsgericht. Der Polizist bestätigte in seiner Zeugenaussage die Unbenutzbarkeit des Radweges. Die Amtsrichterin war die Rechtslage unbekannt. Sie urteilte gegen die Radfahrenden und teilte mit, daß diese hätten schieben müssen, wenn sie nicht auf dem Radweg fahren wollten.Sie sprach folglich ein diskriminierendes Verkehrsverbot gegen Radfahrende aus. Bedauerlicherweise zogen die beiden Betroffenen vor die nächste Instanz, wo sie mit Sicherheit obsiegt hätten.

Nach meiner Ansicht hätte geprüft werden müssen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht überhaupt bestand hat. Denn viele Zeichen 237, 240 oder 241 StVO, die nach § 2 IV StVO ausnahmsweise eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, sind rechtsunwirksam oder gar nichtig. Dazu gehört zum Einen die Frage, ob überhaupt eine Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage des § 45 StVO erfolgte. Zum Anderen hätte geprüft werden müssen, ob der Radweg die Mindeststandards erfüllt, welche nach Stand der Technik erfüllt sein müssen. Denn nach einem Trend in der Rechtsprechung, darf ein benutzungspflichtiger Radweg, der objektiv nicht dem Stand der Technik entspricht, gemieden werden. Eine der Argumentationen ist, daß die Allgemeinverfügung, welche das Verkehrszeichen kommuniziert, nach § 44 VwVfG nichtig ist, da eine wichtige Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt wurde. Der Stand der Technik ist das Ergebnis der Unfallforschung, welche nachgewiesen hatte, daß schlechte Radwege Unfälle begünstigen. 
Ein weiterer Aspekt ist die Frage, wo zu Fuß Gehende denn ihr Fahrzeug schieben müssen. Unter Umständen hätte das auf der Fahrbahn geschehen dürfen oder gar müssen (§ 25 II StVO).


Der Autor ist verkehrsrechtlicher Sprecher des ADFC Rendsburg. Er hat im Studium Leistungsnachweise in Verwaltungsrecht erbracht. 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. September 2014 um 00:35 Uhr
 
NDR-Landpartie: Eckernförde PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Dienstag, den 02. September 2014 um 12:13 Uhr

Wolfgang Kromat vom ADFC Eckernförde war neulich Begleiter bei der Landpartie des NDR. So gibt es Bilder aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde. Den Link zur Mediathek des NDR gibt es unter folgendem Link:

http://www.pettmansuelm.de/artikel/items/web-tv-tipp-landpartie-eckernfoerde.html 

 
Familienradtouren unter Umständen anmeldepflichtig PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 23. August 2014 um 16:44 Uhr

(TF) Das schleswig-holsteinische Verkehrsministerium legt, wie berichtet, die Anmeldepflicht für Radtouren an Land- oder Bundesstraßen nach § 29 StVO sehr eng aus. Auf Anfrage eines Landtagsabgeordneten hin wurde bestätigt, daß auch Familienradtouren anmeldepflichtig sind. Somit sind spontane Radtouren am Wochenende schwer möglich.
Was bedeutet das für unsere Region? Für einige Radtouren südlich des Kanals ist es unvermeidlich, ein Stückchen auf der Bokelholmer Chaussee (L255) zu fahren. Am Nord-Ostsee-Kanal selbst wird die Radtour über Borgstedt nach Sehestedterschwert. Denn hinter Lehmbek werden Fahrradtouristen auf die L42 geführt, also auf eine Landstraße. Beide Straßen bieten keinen Radweg, an der L42 zumindest keinen benutzungspflichtigen.
Gerade bezüglich der L42 zwischen Borgstedt und Sehestedt müssen wir hinterfragen, ob das Verkehrsministerium den Fahrradtourismus am Nord-Ostsee-Kanal unterbinden will. Denn die offizielle NOK-Route verläuft ein Stückchen auf dieser Straße.
Ein Radweg ist übrigens Teil einer Straße. Der populär als "Straße" bezeichnete Straßenteil heißt verkehrsrechtlich Fahrbahn. Eine "übermäßige Straßenbenutzung" fällt somit auch bei Radwegebenutzung an.

Das bei Hochzeitsgesellschaften beliebte Fahren mit dem hupenden PKW-Konvoi muß nun in Schleswig-Holstein unterbunden werden, wenn keine Anmeldung vorliegt. So ist es nach § 29 II 2 StVO generell anmeldepflichtig, im Verband mit PKWs zu fahren. Das betrifft also nicht nur Land- oder Bundesstraßen. Da bleibt die Frage, ob oder wie das Landesverkehrsministerium die deutlichere Anmeldepflicht für Kraftfahrzeugverbände umsetzen will. Oder wird in Schleswig-Holstein mit zweierlei Maß gemessen? Das macht die Absurdität der Rechtsauslegung des Landesverkehrsministeriums noch einmal deutlicher.

http://www.shz.de/schleswig-holstein/panorama/auch-familien-muessen-fahrradtouren-anmelden-id7480846.html

Weiterführende Lektüre

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. September 2014 um 12:45 Uhr
 
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