Rechtsfragen

Hier versuchen wir, Fragen, die uns im täglichen Miteinander mit dem Fahrrad auf den Straßen in Rendsburg und Umgebung wiederholt gestellt wurden, zu beantworten. Wir versuchen die Hinweise, die wir geben, durch fundierte Quellen zu belegen. Diese Hinweise können aber bei Streitfällen keine juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.

Sollten Sie hierzu Anmerkungen oder Kommentare abgeben wollen, senden Sie uns bitte eine Mail an  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Bodo Schnoor (BS)



Sind in einer 30-Zone Radwege verboten? Drucken E-Mail

Vorweg: Nein.

Mit 30-Zone ist nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Strecke gemeint, sondern die reguläre Zonenregelung. Diese wird an den Grenzen des Bereichs mit eckigen Verkehrszeichen angezeigt, neben der Geschwindigkeitsbeschränkung befindet sich der Begriff "Zone" darauf. Diese Anordnung ist insbesondere in Wohnstraßen üblich.

Es wird immer wieder populär von Kommunalpolitikern und -innen behauptet, in einer 30-Zone gäbe es keinen Radweg. Das ist ein Irrglaube, der aus Regelunkenntnis resultiert. Generell kursieren bezüglich Radverkehrsanlagen sehr viele populäre Irrtümer.
In 30-Zonen kann es Angebotsradwege geben. Dort, wo eine Benutzungspflicht für den Radweg notwendig erachtet wurde, darf keine 30-Zone angeordnet werden. Das ist ein deutlicher Unterschied zu dem populären Irrtum, in 30-Zonen dürfe es keinen Radweg geben. Denn ein Radweg ist ein Radweg, auch wenn er ein Angebotsradweg ist. Innerorts sind Radwege mit Benutzungsrecht, also Angebotsradwege ohnehin der Regelfall. Ist in Fahrtrichtung rechts ein Straßenteil getrennt vom Gehwegr Gehweg gestaltet, mit dem Fahrrad benutzbar, kann er als Angebotsradweg betrachtet werden, darf nach § 2 IV 3 StVO benutzt werden. Im Ideallfall gibt es z.B. ein Piktogramm auf diesem Straßenteil. Steht linksseitig ein alleinstehendes Zusatzzeichen "Radverkehr frei", darf dieser Radweg linksseitig genutzt werden. Das kann dem § 2 IV StVO entnommen werden. Und solche Radwege gibt es auch, meist als Altbestand in 30-Zonen. Dass der "Rückbau" solcher Angebotsradwege in einer 30-Zone nicht nötig ist, läßt sich aus § 45 Ic StVO herleiten, der nur verbietet, 30-Zonen dort anzuordnen, wo eine Radwegebenutzungspflicht für erforderlich erhalten wurde. Es schließen sich also nur Anordnung einer 30-Zone und einer Radwegebenutzungspflicht aus.

Rückbau von Radwegen?

Ein Rückbau bestehender Radwege ist also nicht nötig. Es bietet sich an, sie etwa durch Piktogramme dem Fussverkehr zuzuschlagen, damit dieser mehr Raum bekommt. Denn in einer 30-Zone ist die Akzeptanz des Radfahrenss auf der Fahrbahn im Mischverkehr relativ hoch, in ruhigen Wohnstraßen gibt es wenige Radfahrende, welche verbotswidrig auf dem Gehweg fahren.
In einer Erschließungsstraße des Wohngebietes kann es anders aussehen. Da sollte die Straßenverkehrsbehörde genau abwägen, ob sie dem Radverkehr den Angebotsradweg als Option nimmt. Im Sinne der Radverkehrsförderung wäre es sinnig, das Angebot aufrecht zu erhalten. Wenn aber der Fussverkehr ohnehin kaum Raum hat, radwegetypische Unfälle äufig sind, sollte erwogen werden, dem Radverkehr die Wahloption zu nehmen.
Das gilt für Altbestand von Hochbordradwegen. Gibt es einen Schutzstreifen (gestrichelte Linie), muss dieser leider entfernt werden, obwohl Schutzstreifen nicht benutzungspflichtig sind. Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) dagegen sind benutzungspflichtig. Daher dürfte bei vorhandenen Radfahrstreifen keine 30-Zone angeordnet werden.

Neubau von Radwegen in einer 30-Zone?

In einer Erschließungsstraße des Wohngebietes oder auf einem Abschnitt einer Veloroute im Verlauf einer Straße einer 30-Zone kann die Schaffung von Radverkehrsanlagen als Angebot sinnreich sein. Das dient der Radverkehrsförderung und bedient die subjektive Sicherheit vieler Radfahrender und derer, die zum Umstieg bewegt werde sollen.
Nach aktueller Rechtslage ist es wohl tatsächlich nicht möglich, Angebotsradwege in einer 30-Zone neu zu schaffen. Zumindest sind nach Wissenstand des Autors solche Radwegeneubauten nicht förderungsfähig (Stand Feb. 2023).

Regionale Beispiele aus der Praxis

  • Rotenhöfer Weg, Rendsburg. Wer stadtauswärts fährt, muß auf der Fahrbahn fahren. Wer stadteinwärts fährt, hat die Wahl zwischen Fahrbahn und Angebotsradweg.
  • An der Hochbrücke, Osterrönfeld. Im Herbst 2022 war die Kombination noch zu sehen, welche nach § 45 Ic StVO unzulässig ist. An einem der schmalen Gehwege der ruhigen Sraße ist mit Zeichen 240 StVO die Benutzungspflicht eines gemeinsamen Fuss- und Radwegs angeordnet, als Zweirichtungsradweg.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 19. Februar 2023 um 12:26 Uhr
 
Fahrräder sind Fahrzeuge Drucken E-Mail

Leider ist auch in vielen Amtsstuben der Irrglaube verbreitet, Radfahrende wären so etwas wie Fussverkehr, Fahrräder wären Freizeitspielgeräte oder Sportutensilien. Dem ist aber nicht so. Die Bundesrepublik hatte das internationale Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr ratifiziert. Das schlägt sich in zwischen in den Rechtsnormen nieder.
Es gibt Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge. Die Landfahrzeuge unterliegen dem Straßenverkehrsrecht. Zu den Landfahrzeugen, kurz Fahrzeugen, gehören Kraftfahrzeuge nebst Kleinkrafträdern oder Elektrokleinfahrzeugen und nichtmotorisierte Fahrzeuge, muskelbetriebene Fahrzeuge, nämlich Fahrräder.

Blicken wir mal in das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das gibt den groben Rahmen vor und ermächtigt zum Erlass de Verordnungen. In § 1 StVG werden die Landfahrzeugtypen bestimmt. Durch Abstraktion lässt sich aus § 1 III StVG herleiten, dass Fahrräder Fahrzeuge sind. Früher, als Lesen und Auslegung noch Kulturtechnike waren, war es nicht nötig, konkret hinzuschreiben, dass Fahrräder Fahrzeuge sind. Im dritten Absatz des § 1 StVG wird erklärt, dass Pedelecs bzzw. Ebikes mit reiner Tretuntersttzung bis zu einem gewissen Rahmen trotz Motor keine Kraftfahrzeuge sind, sondern in die Kategorie Fahrrad fallen. Gleichzeitig erfahren wir, dass die Pedelecs trotzdem Landfahrzeuge sind.

§ 1 III StVG
Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Konkreter wird die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Paragraphen 63 bis 67 der StVZO beschäftigen sich mit "Anderen Straßenfahrzeugen". Hier finden sich die Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder. Im § 63a StVZO wird definiert, was ein Fahrrad ist. Und hier gibt es einen sehr konkreten Satz, welcher die letzten Zweifel beseitigen sollte.

§ 63a I StVZO
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

Das sollte eigentlich ausreichen. Wer weiterhin Zweifel hat, der sollte sich die Straßenverkehrs-Ordnung ansehen. Die Rechtsnorm regelt auch, wo (Land-)Fahrzeuge fahren müssen, der § 2 StVO ist überschrieben "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge". Der vierte Absatz widmet sich dem Radverkehr, der Fünfte den Kindern unter 8 bzw. 10 Jahren mit Fahrrad. Nach § 2 StVO muss mit dem Fahrzeug Fahrrad die Fahrbahn befahren werden, der vierte Absatz regelt die Ausnahmen zur Radwegebenutzung, also das Benutzungsrecht für Radwege (§ 2 IV 3 StVO), welche vom Fahrbahnbenutzungsgebot des § 2 StVO abweicht, in § 2 IV 2 die Ausahme Radwegebenutzungspflicht.

Die Tatsache, dass Fahrräder Fahrzeuge sind, läßt sich also aus den § 1 III StVG und § 2 StVO abstrahieren oder in § 63a StVZ sehr konkret nachlesen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 17. Januar 2023 um 11:42 Uhr
 
Gegen Radwegebenutzungspflichten vorgehen Drucken E-Mail

(TF) Radfahrende wollen vom Kfz-Verkehr separiert werden. Der ADFC Rendsburg setzt sich für Radverehrsanlagen nach Stand der Technik ein. Doch nicht immer gibt es den Raum oder geeignete Verkehrsflächen. Und wenn es keine geeignete Verkehrsfläche gibt, wird die Benutzung gerne rechtswidrig erzwungen. Die Radwegebenutzungspflicht soll aber seit 1998 den Ausnahmefall darstellen. Gegen die blauen Schilder mit weißem Fahrradpiktogramm, welche nach § 2 IV 2 StVO an einem zu einer Straße gehörigen Radweg eine Benutzungspflicht anordnen, kann vorgegangen werden. Empfehlenswert ist die Darstellung des ADFC Bottrop.

Rechtslage

Seit 1. Oktober 1998 gilt das Fahrbahnbenutzungsgebot für Fahrräder. Radfahrende müssen im Regelfall "mitten auf der Straße" fahren (§ 2 StVO). In Fahrtrichtung rechts vorhandene Radwege dürfen benutzt werden. Die Streichung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht erfolgte infolge der Erkenntnisse der Unfallforschung. Nur ausnahmsweise an geeigneter Verkehrsfläche darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden, wenn eine qualifizierende Gefahrenlage besteht. Innerorts ist es häufig sicherer, den Radverkehr im Mischverkehr auf der Fahrbahn zu führen, so wie es aktuell in der sanierten westlichen Hollerstraße in Büdelsdorf geschieht.
In der Theorie sollen Radfahrende fast überall im Mischverkehrs auf der Fahrbahn geführt werden. Das Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall. Baulich vorhandene rechte Radwege dürfen sie optional benutzen. Linke Radwege können mit alleinstehendem Zusatzzeichen "Radverkehr frei" zur optionalen Nutzung freigegeben werden. Gehweg mit Zeichen 239 StVO "Fussweg" und Zusatzzeichen "Radverkehr frei" sind Fussverkehrsanlagen, auf denen Radfahrende nachrangig mit Schrittgeschwindigkeit geduldet werden. Gemeinsame Fuss- und Radwege ohne Benutzungspflicht sind durch das entsprechende Sinnzeichen auf der Fläche erkennbar. Nur im Ausnahmefll steht an einer zur Straße gehörigen Verkehrsfläche ein Zeichen 237, 241 oder 240 StVO. Der benutzungspflichtige Radweg stellt also eine Ausnahme dar.

Situation in der Praxis

Leider sind im Raum Rendsburg die ""Blauen Lollies", das sind die Zeichen 237, 241 und 240 StVO noch wild gestreut. Zum Teil handelt es sich um Nichtakte aus der Zeit vor 1998, andere sind wegen schwerer Ermessensfehler nichtig. Wegen des besonders hohen Unfallrisikos soll es innerorts keine linksseitigen Radwegebenutzungspflichten geben (vgl. Rn. 33 VwV-SVO zu § 2 Abs. 4). Wo Radwegenutzungspflichten für notwendig erachtet wurden, darf es keine 30-Zone geben (vgl. § 45 Ic StVO). Wer sich die innerörtliche Situation an den Ortsdurchfahrten unserer Region ansieht, stellt fest, dass es dort häufig linksseitige Zeichen 240 StVO gibt. Diese belasten auch den Fussverkehr, weil es sich um gemeinsame Fuss- und Radwege handelt. Wer sich "An der Hochbrücke" in Osterrönfeld ansieht, stellt fest, dass sich auf einer Seite an einem Gehweg in beide Richtungen Zeichen 240 StVO befinden, welche in der 30-Zone eine Benutzungspflicht auf einer dafür ungeeigneten Verkehrsfläche anordnen.

Außerorts kann eine Radwegbenutzungspflicht leichter angeordnet werden (§ 45 IX 4 StV). Das bedeutet aber nicht, dass es dort willkürlich geschehen dürfte. So müssen die Belange des Fusverkehrs beachtet werden, eine geeignete zumutbare, stetig benutzbare Verkehrsfläche muss vorhanden sein. Wie man es nicht macht, zeigt dieneue Situation im Klinter Weg zwischen Fockbek und Rendsburg. Dort gibt es keine geeignete Verkehrsfläche. Die Belange des Fussverkehrs wurden nicht berücksichtigt, Auf einer Veloroute wäre auch angesichts des hohen Fussverkehrs die Trennung von Fuss- und Fahrzeugverkehr geboten.

Rechtsmittel

Im oben verlinkten Artikel des ADFC Bottrop gibt es genauere Erläuterungen. In Schleswig-Holstein sind derzeit noch Anfechtung über Widerspruch binnen eines Jahres nach erster Betroffenheit und ansonsonsten der Antrag auf Neubescheidung möglich. Für das Gebiet der Stadt Rendsburg ist die Stadtverwaltung zuständig, für die anderen Kommunen und den außerörtlichen Bereich stellt der Kreis Rendsburg die Straßenverkehrsbehörde. Fachaufsicht ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV SH). Sollte eine Klage notwendig werden, ist das Verwaltungsgericht Schleswig zuständig. In der ersten Instanz ist keine anwaltliche Vertretung notwendig. Angesichts der Komplexität des Verkehrsverwaltungsrechts ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht empfehlenswert. Es gibt ein Netzwerk fahrradaffiner Juristen in Schleswig-Holstein und Hamburg. Der Gang vor das Verwaltungsgericht beinhaltet ein Kostenrisiko.
Der Widerspruch leitet die Anfechtungs-, der Antrag auf Neubescheidung die Verpflichtungsklage ein, falls nach negativem Bescheid geklagt werden soll. Erfolgt kein Bescheid binnen 3 Monaten nach Eingang, kann die Bescheidung vor dem Verwaltungsgericht erzwungen werden. Selbst ein Gerichtsbeschluss oder -urteil hat nicht zwingend zur Folge, dass dieser umgesetzt wird. Unter Umständen muss die Vollstreckung über das Gericht beantragt werden.
Sowohl Antrag als auch Widerspruch sollten eine Erklärung zur Betroffenheit beinhalten. Bei gemeinsamen Fuss- und Radwegen sind auch die zu Fuss Gehenden betroffen.

Wer gegen eine Radwegebenutzungspflicht im Raum Rendsburg vorgeht, wird gebeten, uns darüber in Kenntnis zu setzen.

Kostenrisiko

Da Aktive der Ortsgruppe Rendsburg schon Erfahrungen gemacht haben, sollten Kostenfallen und Tricksereien der Verwaltungen nicht unbenannt bleiben. Die Verwaltung versucht, Betroffene durch Zermürbung und Erhöhung des Kostenrisikos an der Wahrnehmung ihrer Rechte zu hindern.
1.) Gegen das Dauerrotlicht der Ampel Hollerstraße-West/B 203, deren Induktionsschleife Radfahrende nicht erkannte, legte ein Aktiver der Ortsgruppe Widerspruch ein. Radverkehr wurde in der westlichen Hollerstraße auf der Fahrbahn geführt, für den in Fahrtrichtung rechten Radweg vor Sanierung bestand ein Benutzungsrecht (§ 2 IV StVO). Zum Direkten Linksabbiegen nach § 9 StVO dürfte auch ein benutzungspflichtiger Radweg verlassen werden.
Der Widerspruch wurde nicht beschieden. Der belastete Verkehrsteilnehmer zog vor das Verwaltungsgericht. Vor dem Termin wurde neue Tatsachen geschaffen, ein Zeichen 241 StVO ordnete plötzlich eine Stummelradwegebenutzungspflicht an. Ein umformulierter Widerspruch wurde notwedig, die Kosten wurden im Vergleich verteilt, der Kläger durfte seine Anwaltskosten tragen.
Auf den nächsten Widerspruch gab es einen negativen Bescheid. Der Betroffene klagte. Vor Gericht erschien der Vertreter des Kreises und teilte mit, dass der Bescheid zurückgezogen würde. Folgerichtig gibt es einen protokollierten Gerichtsbeschluss, welcher dem Kläger Recht gibt.
Jahrelang tat sich nichts. Der rechtswidrige Zustand blieb bestehen. Die StVB des Kreises ordnete schließlich gegenüber dem LBV SH (Bundesstraße) an, den Zustand zu ändern. Bis vor wenigen Monaten gab es keine Änderung. Es ist anzunehmen, dass bei angesetzter Vollstreckung plötzliche Aktivität erfolgt wäre.
2.) Ein anderer Aktiver hatte wegen der geringeren Steigung die Aalborgstraße in Rendsburg für sich als Alternative zur Kieler Straße auf dem Weg zur Audorfer Fähre entdeckt. Die unzumutbaren Hochbordradwege durch die dooring zone der Parklängsstände waren mit Zeichen 241 StVO versehen. Der Antrag vom Sommer 019 wurde nicht beschieden, aber die "blauen Lollies" wurden sogar über die Aaalborgstraße hinaus in der AKL bis zum Röhlingsweg abgeordnet. Kosten entstanden für den betroffenen Radfahrenden nicht.

Welche Kosten entstehen, wenn die blauen Lollies nicht agefochten werden?

Die Verkehrszeichen 237, 241 und 240 StVO ordnen eine Benutzungspflicht auf Radwegen im Zuge von Straßen an. Das setzt nach regelmäßiger Rechtsprechung Benutzbarkeit und Zumutbarkeit voraus. Wer wegen einer Mülltone, eines parkenden Kfz o.ä. auf der Fahrbahn fährt, dennoch von der Polizei angehalten wird, sollte die Situation eindeutig photographieren. Eindeutig bedeutet, dass z.B. markante Häuser im Hintergrund oder gar die Hausnummer ud ein Straßenschild erkennbar ist. Für mehrspurige Fahrräder oder Gespanne gibt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 in der Randnummer 23 eine Klausel, dass die Nichtbeachtung der Benutzung im Einzellfall nicht beanstandet werden solle.
Nun gibt es aber auch Nichtakte oder wegen schwerer Ermessensfehler nichtige Anordnungen. Im Anhörungsbogen zum Verwarnungsgeldangebot oder im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann das dargelegt und erörtert werden. Der Erfahrung nach wird ein Einspruch nicht gelesen oder in Unkenntnis der Materie durch den Sachberbeitenden ignoriert.
Der Satz für das Bußgeld für die Nichtbenutzung eines benutzungspflichtigen Radweges beträgt 20 €. Da die Landespolizei oder die Bußgeldstelle Radfahrende generell als Behinderung zu betrachten scheinen, werden 25 € für "mit Behinderung" fällig, unabhängig davon, ob wirklich eine Behinderung vorgelegen hätte. Bei "Vorsatz" verdoppelt sich der Satz. Wer betont, er führe im Interesse seiner Sicherheit nicht auf dem betreffenden Radweg, dem wird Vorsatz unterstellt.
Wer Rechtssicherheit auf seinen Alltagsstrecken wünscht, muss verwaltungsrechtlich gegen die blauen Lollies vorgehen. Der Kreis hat erst langsam begonnen, die Fahrradnovelle der StVO von 1997 umzusetzen. In Rendsburg tut sich bedauerlicherweise kaum etwas. Daher müssen wir als betroffene Radfahrende die Umsetzung von Recht erzwingen.

Gebotszeichen 237 etc. StVO

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 08. Juni 2022 um 15:16 Uhr
 
Benutzung linker Radwege? Drucken E-Mail

Das "Geisterradfahren" ist lästig und gefährlich. Zum Einen kommt es auf ohnehin unzumutbar schmalen Radverkehrsanlagen zu Begenungen, welche im Sturz enden können. Zum Anderen ist Geisterradfahren analog zum Geisterfahren auf der Autobahn sehr gefährlich.
Was außerorts der Regelfall ist, führt innerorts häufig zu Konflikten. Außerorts gibt es ihäufig nur einen gemeinsamen Fuß- und Radweg für beide Fahrtrichtungen. Wegen der geringen Zahl an Einmündungen und Ausfahrten ist das auch unproblematisch. Allerdings kann es an Kreisverkehren oder stark frequentierten Einmündungen sinnreich sein, auch außerorts gestalterisch andere Wege zu gehen. Planer erhalten Hinweise in den ERA 2010.
Innerorts dagegen gibt es viele Konfliktpunkte wie Einmündungen und Ausfahrten. Daher herrschen innerorts andere Bedingungen. Das gilt für die Ortsdurchfahrt durch eine Siedlung genau wie in der Großstadt. Aber wann dürfen dann Radwege links benutzt werden?

Zuerst einmal gilt im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Ordnung der Bundesrepublik Deutschland das Rechtsfahrgebot aus § 2 StVO. Das sagt aus, dass Fahrzeugverkehr sich rechts halten soll. Dabei sind Fahrräder gleichberechtigte Fahrzeuge (vgl. § 2 StVO, § 63a StVZO). Bezüglich des Radverkehrs ist in § 2 IV 3 StVO zusätzlich zu lesen:

Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

Das Benutzungsrecht von zu einer Straße gehörigen Radverkehrsanlagen ist also auf den in Fahrtrichtung rechten Radweg beschränkt. Im Raum Rendsburg ist das z.B. im Rotenhöfer Weg oder in der Schleswiger Chaussee ein Diskussionspunkt, weil viele Radfahrende den in nur einer Fahrtrichtung vorhandenen Radweg verbotswidrig nutzen.
Doch es gibt eine Ausnahme von der Regel.

Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

An der Rauhstedt in Büdelsdorf ist dieses alleinstehende "Radverkehr frei" zu sehen. Ob die Mindestbreite für Zweirichtungsradwege erfüllt ist, ist ein anderes Thema. Auch für Radverkehrsanlagen mit Benutzungsrecht gelten die Mindeststandards der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. und die ERA 2010. DieLuftraumverletzung eines anderen Straßenteils bei Begegnung ist verboten.


Da die körperliche Unversehrtheit ein hohes Gut ist und die allgemeine Radswegebenutzungspflicht zum 1. Oktober wegen der Erkenntnisse der Unfallforschung abgeschafft wurde, dürfen Radwegebenutzungspflichten nur ausnahmsweise bei qualifizierender Gefahrenlage (§ 45 IX StVO) und Vorhandensein eines geeigneten Straßenteils angeordnet werden. Das wird mit den Zeichen 237, 241 oder - eigentlich nur außerorts - Zeichen 240 StVO kommuniziert. Aber dürfen linksseitige Benutzungspflichten innerorts angeordnet werden? Der Verordnungsgeber wird ausnahmsweise sehr deutlich und liefert in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Absatz 4 Satz 2 unter Randnummer 33 sogar die Begründung mit, warum das innerorts nicht erfolgen soll:

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

"Soll nicht" heißt nicht "Darf nicht", wird nun angemerkt werden, dass es kein generelles Verbot sei. Ein generelles Verbot wäre auch unsinnig, da es durchaus Fälle gibt, wo ein Zweirichtungsradweg recht unproblematisch ist. Das wäre dort, wo es keine Knotenpunkte gibt, auch kaum Ausfahrten. In einer Straße wie der Hollerstraße und der Brückenstraße in Büdelsdorf, welche die Ortsdurchfahrt der B 203 darstellen, haben wir allerdings sehr viele Ausfahrten und Einmündungen. Und es gibt sehr viele Konflikte. Die üblichen radwegetypischen Unfälle geschehen dort regelmäßig. Bei Personenschaden fällt auf, dass der Radfahrende nach der Pressemeldung linksseitig unterwegs war. Da zeigt sich genau das, was die Unfallforschung ermittelt hatte. Der südliche Abschnitt der Friedrichstädter Straße mit seinen vielen stark frequentierten Ausfahrten und Einmündungen ist ein weiteres Beispiel für eine unzulässige linksseitige Anordnung.
An den Ortsdurchfahrten der B 203 von Büdelsdorf und Fockbek stehen sowohl rechts als auch links Zeichen 240 oder 241 StVO. Diese Form der Anordnung ist grob rechtswidrig. Es gibt eine Stellungnahme aus dem Bundesverkehrsministerium zu einem vergleichbaren Fall, dass diese Anordnung nichtig seien, weil Radfahrende sie nicht gleichzeitig befolgen könnte. Ein niedersächsiches Gericht war zwar der Auffassung, dass es logisch wäre, dass der Rechte benutzt werden müsse, nannte diese Form der Beschilderung aber "grob rechtswidrig". Liberale Juristen erkennen die Nichtigkeit wegen des schweren Ermessensfehlers und teilen die Auffassung des Ressortleiters im Bundesverkehrsministerium. Die Verkehrszeichen kommunizieren Allgemeinverfügungen. Diese sind bei für den Laien erkennbaren schweren Rechtsfehlern nach § 44 VwVfG nichtig.



Zuletzt aktualisiert am Montag, den 20. März 2023 um 00:10 Uhr
 
Linksabbiegen Drucken E-Mail

Mit dem Fahrrad kann das abbiegen nach Links auf zwei Weisen erfolgen, direkt oder indirekt. Das Direkte Linksabbiegen ist der Regelfall. Der § 9 II StVO regelt die Option Indirektes Linksabbiegen und verpflichtet bei entsprechender Radverkehrsführung zum Indirekten Linksabbiegen.

Direktes Linksabbiegen

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. [...], wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. (§ 9 I StVO)

Als Fahrtrichtungsanzeiger dient beim Fahrrad der Arm. Dabei ist zu beachten, dass beim Abbiegevorgang selbst beide Hände an den Lenker gehören. Wer mit einer Hand die Ladung sichert o.ä., muß nachfolgendem Verkehr irgendwie seine Absicht deutlich machen. Nach dem Anzeigen wird zur Fahrbahnmitte gewechselt. Der Gegenverkehr darf nicht behindert werden. Dann wird bei ausreichender Lücke im Gegenverkehr abgebogen.
Sollte ein Radweg ausnahmsweise benutzungspflichtig sein, darf er zum Direkten Linksabbiegen verlassen werden. Dabei gelten die Regeln des Spurwechsels. Einfädelunfälle sind gefährlich. Das Direkte Linksabbiegen ist im Regelfall objektiv sicherer als das Indirekte. Allerdings kann im Ausnahmefall das Indirekte Linksabbiegen sicherer sein und deshalb vorgeschrieben werden.

Im modernen Kreuzungsdesign werden linksabbiegewillige Radfahrende gelegentlich auf eine eigene Linksabbiegespur oder häufig auf die allgemeine Linksabbiegespur gelenkt. In Kiel gibt es etwa in der Holtenauer Straße entsprechende Fahrbahnmarkierungen.

Indirektes Linksabbiegen

Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen. (§ 9 II StVO)

Für das Indirekte Linksabbiegen erfolgt die Fahrt eckig. Einmündung für Einmündung der Krezung wird gequert. Die Gefahr ist hierbei das Warten am Fahrbahnrand. Im Einzelfall, etwa bei Problemen mit schneller Übersicht und Reaktion oder der Halswirbelsäule (Schulterblick) kann es sinnreich sein, das Indirekte Linksabbiegen zu bevorzugen. Bei Fahrt auf Radwegen an Kreuzungen mit Ampeln ist diese Methode relativ sicher, wenn die Ampelschaltung konfliktfrei geschaltet ist, und die Radverkehrsanlage nach Stand der Technik beschaffen ist.   Radverkehrsanlage Wer absteigt und schiebt, unterliegt allerdings den Regeln für den Fussverkehr.

Im Einzelfall kann Indirektes Linksabbiegen mal sicherer als Direktes sein. Dann darf die Straßenverkehrsbehörde entsprechende Radverkehrsführungen einrichten. Diesen muss gefolgt werden. Dafür wird einfach ein Linksabbiegestreifen am rechten Rand geschaffen. Der Radverkehr wird mit einem Geradeaus-Links-Abbiegezeichen geradeaus über die erste Einmündung geführt, schließlich gibt es hinter der Einmündung eine Aufstellfläche für Linksabbieger. Am Exerzierplatz in Kiel wurde das umgesetzt, Ecke Kronshagener/Schützenwall. Für diese Verkehrsbeschränkung bedarf es nach § 45 StVO einer qualifizierenden Gefahrenlage.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 01. Oktober 2022 um 13:40 Uhr
 
Radwegebenutzungspflicht: wann darf sie wer anordnen? Drucken E-Mail

Die frühere „allgemeine Radwegebenutzungspflicht“, die manch ein Autofahrer noch aus seiner Fahrschulzeit kennt […], ist seit dem 1.10.1998 im Interesse der Verkehrssicherheit abgeschafft. Sie hatte zunehmend zu Verletzten und Toten geführt.
Dr. Dietmar Kettler: Recht für Radfahrer. Ein Rechtberater, 3. Aufl., Berlin 2013, S. 29

Im Sinne der Sicherheit, aber auch des Komforts des Radverkehrs hat sich die Rechtslage 1997 und danach erheblich geändert. In ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, aber auch beim Radfahren sind die Aktiven des ADFC Rendsburg mit der Regelunkenntnis der Verwaltung einschließlich Polizei konfrontiert. Mit diesem Beitrag soll eine Zusammenfassung der Rechtslage angeboten werden, welche den Verwaltungsmitarbeitern hilft, weiterführend zu recherchieren.
Die Ortsgruppe Rendsburg des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs setzt sich für den Bau von Radverkehrsanlagen nach Stand der Technik ein und lehnt die Benutzungspflicht unzumutbarer Bestandsradwege ab, fordert die Umsetzung und Einhaltung von Rechtsnormen, Richtlinien und Regelwerken. Sie vertritt vision zero, also die Absenkung der Zahl der Unfallopfer auf Null.

Problemfall Radweg

Nach der Wiedervereinigung in Berlin fiel im Unfallbericht auf, dass bei gleichem Verkehrsaufkommen in Straßen Ost-Berlins weniger Radfahrende als im Westen zu Schaden kamen. Im Westen waren vor allem in den 1980er Hochbordradwege entstanden. Das führte in der Unfallforschung zu Untersuchungen. Eine von der Bundesregierung beauftragte Studie des Bundesamtes für Straßenwesen sollte belegen, dass die gut ausgebauten Radwege bundesdeutscher Städte nicht unfallursächlich wären. Das Ergebnis zeigte auf, dass es ein erhöhtes Unfallrisiko auf den üblichen Hochbordradwegen gibt. In Abhängigkeit von der Qualität des Radweges erhöht sich das Unfallrisiko. Wichtigste radwegetypische Unfallrisken:

  • Konflikte mit dem Fussverkehr.
  • Der radwegetypische Abbiegeunfall, bei dem KFz-Führer blind abbiegen und den Vorrang geradeaus Radfahrender mißachten.
  • Einfädelunfälle infolge Unbenutzbarkeit durch abgestellte Mülltonnen, verbotswidriges Beparken etc.

Die Erkenntnisse der Unfallforscher:Innen flossen danach in die Straßenverkehrs-Ordnung, in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung und die Richtlinien und Regelwerke ein. Mit den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95) von der FGSV wurde ein Regelwerk geschaffen, in dem Gestaltungene zur sicheren Führung des Radverkehrs vorgestellt werden. Aktuell sind die ERA 2010, welche zur Zeit überarbeitet werden.

Rechtslage

Mit der Fahrradnovelle der Straßenverkehrs-Ordnung wiurde 1997 die allgemeine Radwegebenutzungspflicht zum 1. Oktober 1998 gestrichen. Bis dahin sollten die Straßenverkehrsbehörden nach Willen des Verordnungsgebers, die Bestandsschilder beseitigt oder mit einer Notwendigkeit begründet haben.
Für Radwege besteht nur eine Benutzungspflicht, wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 StVO diese an einem zur Straße gehörigen Radweg kommunizieren. An eigenständig geführten Radwegen haben sie eine andere Bedeutung.
Zeichen 237, 240 und 241 StVO im Bild
Radverkehrsanlagen sind wie der Gehweg Straßenteile. Nur der Schutzstreifen (gestrichelte Linie) ist Teil der Fahrbahn. Die Straße besteht also aus Fahrbahn, Gehweg und Radverkehrsanlage.
Wann gehört ein Radweg zur Straße?
- Er ist nicht mehr als 5 m abgesetzt (vgl. VwV-StVO zu § 9 StVO),
- folgt dem Verlauf der Straße, gehört für Ortsfremde klar erkennbar zu dieser
- und hat die gleichen Vorrangregelungen wie der übrige Fahrverkehr auf der Fahrbahn.
Da die bauliche Ausgestaltung erheblichen Einfluß auf das Unfallgeschehen hat, definiert in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 der Verordnungsgeber die Zumutbarkeit von Radverkehrsanlagen. Für Neubauten gelten die ERA 2010 als verbindlicher Standard, weil sie den Stand der Technik wiedergeben.
Die Vermischung von Fuss- und Radverkehr stellt außerorts den Regelfall dar. Aber bei hohem Fussverkehrsaufkommen soll es selbst außerorts eine Trennung dieser Verkehrsarten geben. Innerorts müssen aus gutem Grunde auch die Belange des Fussverkehrs berücksichtigt werden.

Was gilt denn nun?

  1. Radfahren im Mischverkehr auf der Fahrbahn ist nach § 2 StVO der Regelfall.
  2. Radfahrende wünschen sich Separation, wollen also Radwege. Die alten Radverkehrsanlagen bleiben erhalten, dürfen nach § 2 IV StVO in Fahrtrichtung rechts benutzt werden. Radfahrenden bleibt die Wahl zwischen objektiv sicherem Radfahren auf der Fahrbahn oder dem subjektivem Sicherheitsempfinden folgend die Nutzung des Radweges.
  3. Steht in Fahrtrichtung ein Zeichen 237, 240 oder 241 StVO (rechtskonform angeordnet), muss sofern benutzbar und zumutbar der betreffende Straßenteil genutzt werden.
  4. Vormalige gemeinsame Fuss- und Radwege, an denen Zeichen 240 StVO entfernt wurde, sind reine Gehwege. Das Befahren von Gehwegen ist verboten.
  5. Für Kinder gilt eine Sonderregel (§ 2 V StVO). Bis zum 8. Lebensjahr müssen, bis zum 10. Lebensjahr dürfen sie nachrrrangig mit an den Fussverkehr angepasster Geschwindigkeit auf dem Gehweg fahren, ebenso darf eine Begleitperson mitfahren. Sie müssen bei jeder Fahrbahnquerung also an jeder Einmündung (wenn nicht durchgepflastert) absteigen.
  6. Die Benutzung linker Radwege ist verboten (Rechtsfahrgebot, Unfallrisiko).
  1. Radfahrern steht es nach § 2 IV StVO im Grundsatz frei, ob sie den Radweg oder die Straße benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht bedarf eines erhöhten Begründungsaufwandes.

  2. Nach § 45 IX StVO darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn eine gegenüber dem Normalmaß erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, die nicht nur den Bau eines Radweges, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Benutzung desselben notwendig macht.

  3. Fehlt es an solchen zwingenden Umständen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der streitgegenständliche Radweg den Anforderungen der VwV zu § 2 StVO entspricht.

    (Leitsätze des VG Schleswig, Urteil vom 23.9.2003 - 3 A 275/02.)

Wann ist die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht möglich oder erforderlich?

Generell ist die qualifizierende Gefahrenlage die Voraussetzung, Radfahrende auf eine Radverkehrsanlage zu zwingen. Sehr hohes Kfz-Aufkommen oder örtliche Beschaffenheiten wie Steigungen können qualifizierende Gefahrenlagen sein.

Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§Â 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO).
(Leitsatz des Urteils vom 18.11.2010, BVerwG 3 C 42.09.)

Die Gefährdung durch Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer stellt keine qualifizierende Gefahrenlage dar, sondern muss durch Kontrollen und Sanktionen unterbunden werden. Nicht der Nichtstörer darfin einem Rechtsstaat belastet werden, sondern der Störer muss entsprechendes Ziel des Verwaltungshandelns sein. Es ist generell das mildeste Mittel zu wählen, das kann auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung für alle Verkehrsarten sein.

  1. Es gibt eine über das normale Maß hinausgehende, qualifizierende Gefahrenlage (§ 45 StVO),
  2.  es gibt einen für den Radverkehr geeigneten stetigen und zumutbaren Straßenteil oder es kann ein Radfahrstreifen geschaffen werden (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4, insbes. Rn. 13!),
  3. Gibt es keine Einmündungen oder ausfahrten kann bei geeigneter Verkehrsfläche auch ein Zweirichtungsradweg angeordnet werden (vgl. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 Rn.  33),
  4. es bedarf zumutbarer Auffahrten und am Ende einer Einfädelhilfe,
  5. Wird eine Radwegebenutzungspflicht für nötig erachtet, kann keine 30-Zone angeordnet sein (§ 45 Ic StVO),
  6. in innerörtlichen Kreisverkehren soll der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt werden (u.a. VwV-StVO zu § 9), es ist also für Abfahrten mit Einfädelhilfe vor dem Kreisverkehr zu sorgen.
  7. Für den Fussverkehr gibt es eine geeignete Fläche (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 Rn. 9).

Aufstellung der Verkehrszeichen

Verkehrszeichen stehen regelmäßig rechts des betreffenden Straßenteils. Sie müssen in Fahrtrichtung auch mit beiläufigem Blick erkennbar sein. Der Logik folgend müssen sie an jeder Einmündung, aus der Radfahrende herauskommen können, wiederholt werden. Verkehrszeichen, welche in Fahrtrichtung nicht sichtbar sind, sind rechtsunwirksam.

Zuständigkeit

Für verkehrsrechtliche Anordnungen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese ist in diesem Falle nach § 2 I StrVRZustVO SH der Landrat bzw. in Rendsburg die Bürgermeisterin. Kommunen über 20.000 Einwohner düfen über eine eigene Straßenverkehrsbehörde verfügen. Fachaufsicht ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV SH), welcher bisher allerdings in Bezug auf den Radverkehr mit einem Schreiben vom August 2013 glänzte, in dem er die Kreise und Städte aufrief, die Rechtslage auch nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht selbständig umzusetzen. Sie sollten erst im Einzelfall Prüfungen vornehmen, wenn ein betroffener Verkehrsteilnehmer die Anordnung anficht oder einen Antrag auf Neubescheidung stellt. Der LBV SH ist gleichzeitig gestalterisch für die klassifizierten Straßen zuständig, also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

Schwierigkeit in der Realität

Die Rechtslage ist vielen Verkehrsteilnehmern, aber auch in den Verwaltungen unbekannt. Zum Teil wurden auch im Raum Rendsburg in jüngerer Zeit noch bei  Straßensanierungen Rechtsvorschriften, Richtlinien und Regelwerke ignoriert. Grüner Kamp in Osterrönfeld und Fockbeker Chaussee in Rendsburg sind Beispiele für derartige Fehlgestaltungen zu Lasten der Verkehrssicherheit.
QWegen der Unkenntnis der Entscheider gibt es viele Nichtakte und nichtige Anordnungen. Nichtakte sind etwa die Verkehrszeichen, welche schon vor 1998 dort standen, zu welchen niemand zum 1. Oktober 1998 oder danach eine Neubescheidung vornahm. Wenn die Kommune ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde solche Verkehrszeichen aufstellte, handelt es sich ebenso um Nichtakte. Wenn die Straßenverkehrsbehörde irgendwo ohne nachvollziehbares Ermessen eine Zeichen 237, 240 oder 241 StVO anordnete, dieses für den Laien erkennbar ist, liegt ein schwerer Ermessensfehler vor, so dass die Anordnung nach § 44 VwVfG nichtig ist. Denn die Gebotszeichen 237, 240 oder 241 StVO kommunizieren Allgemeinverfügungen.
Wegen der systematischen Ignoranz gegenüber der Rechtslage in der Vergangenheit gibt es kaum Anordnungen, bei denen fehlerfreies Ermessen erfolgte. Zum Großteil gibt es noch nicht einmal Kenntnis, wo überhaupt diese Verkehrszeichen stehen. Es lohnt sich also zu fragen, ob es überhaupt eine Anordnung für ein Verkehrszeichen gibt. Im Raum Rendsburg stehen also sehr viele Nichtakte oder nichtige Anordnungen herum, welche von den Radfahrenden getrost ignoriert werden können.

Rechtsmittel für Betroffene

Binnen 12 Monaten nach erster Betroffenheit können Verkehrsteilner der Anordnung widersprechen. Wird dem Widerspruch im Bescheid nicht abgeholfen, kann vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage erhoben werden. Erfolgt gar kein Bescheid, kann nach 3 Monaten die Untätigkeitsklage erfolgen.
Ein Jurist aus Berlin hatte das Mittel der Verpflichtungsklage aus der Fristenproblematik gerissen, indem er den Antrag auf Neubescheidung als Mittel wählte. Diesem folgt die Verpflichtungsklage.
Interessenten finden im Netz Anleitungen zum Vorgehen gegen Radwegebenutzungspflichten. Dem Regensburger Fall, welcher vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurde, ging ein Widerspruch sowie ein Verfahrensgang vor bayerischen Verwaltungsgerichten voran.

Verkehrspolitisches Fazit

Wer keine Radfahrenden „mitten auf der Straße“ mag, muss sich für Radverkehrsanlagen nach Stand der Technik einsetzen. Denn: Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht!

Lektüreempfehlungen

Der Verkehrsrechtliche Sprecher unserer Ortsgruppe hat ein 4-seitiges Merkblatt erstellt, welches wir als PDF hier als Download zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 01. Oktober 2022 um 13:42 Uhr
 
Wann gilt ein Verkehrszeichen? Drucken E-Mail
Niemand muß Verkehrszeichen erahnen oder Regelungen erraten. Die Verkehrssituation muß für jeden Verkehrsteilnehmer auf Anhieb erfaßbar sein. Ein Verkehrszeichen, dass nicht wahrgenommen werden kann, ist rechtsunwirksam.

1.) Im Regelfall stehen Verkehrszeichen rechts des betreffenden Straßenteils. Sie müssen nach jeder Einmündung oder verkehrswichtigen Ausfahrt wiederholt werden, wenn ausbiegende Verkehrsteilnehmer sie ansonsten nicht zur Kenntnis nehmen könnten. (vgl. OLG Jena 1 Ss 20/10)

2.) Es gibt Nichtakte. Wenn ein Dorfbürgermeister einfach irgendwo ein Verkehrszeichen hinstellt, welches nicht von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurde, handelt es sich um einen Nichtakt. Alle Verkehrszeichen, von welchen die Straßenverkehrsbehörde keine Kenntnis hat, sind Nichtakte, weil es einer ordentlichen Anordnung nach § 45 StVO notwendig wäre. Auch Verkehrszeichen, deren Bedeutung sich geändert hat, sind Nichtakte, wenn keine neue Anordnung erfolgte. Zeigten die Zeichen 237, 240 und 241 StVO vor 1998 einfach einen Radweg an, so kommunizzieren sie an zu Straßen gehörenden Radwegen seit dem 1. Oktober 1998 eine Radwegebenutzungspflicht. Wenn Verkehrszeichen schon vor 1998 dastanden, aber keine Neuanordnung erfolgte, handelt es sich um Nichtakte.

3.) Wird bei einer Anordnung eines Verkehrszeichens ein schwerer Ermessensfehler begangen, so ist die Allgemeinverfügung, welche das Verkehrszeichen kommuniziert, nichtig. Der Fehler muß für den Laien auf Anhieb erkennbar sein.

4.) Ein Verkehrszeichen muß für den Verkehrsteilnehmer in Fahrtrichtung rechts erkennbar und leicht erfaßbar sein.

5.) Nach einem Kreisverkehrsplatz beginnt eine neue Straße. Damit gelten in der neuen Straße neue Regeln., nicht die Verkehrszeichen vor dem oder im Kreisverkehr.

Ist möglicherweise ein Bild von Straße, Baum, Himmel und Straße

Photo TF, der Blick in der Fockbeker Chaussee in Richtung Rendsburg über die Büsumer Straße in Richtung Fockbek. Nach der Einmündung folgt kein Zeichen 240 StVO. Es handelt sich folglich um einen reinen Gehweg. Niemand muß erraten, ob an der dafür ungeeigneten Verkehrsfläche quer zur Fahrtrichtung im Gestrupp irgendein Verkehrszeichen steht. Wer regelkonform radfährt, fährt auf der Fahrbahn. Wer auf dem Gehweg begeht nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn nicht doch irgendwo ein Verkehrszeichen entdeckt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 22. Februar 2021 um 21:31 Uhr
 
Schieben? Drucken E-Mail

(TF) Wer sein Fahrrad schiebt, ist ein zu Fuß Gehender und fällt unter den § 25 StVO. Die Frage ist, wo das Schieben stattfinden soll. Das Schieben auf einem Radweg ist verboten, weil Radverkehrsanlagen dem Radverkehr vorbehalten sind. Auf einem breiten, leeren Gehweg ist die Frage klar mit dem Gehweg beantwortet. Wenn das Fußverkehrsaufkommen jedoch hoch ist, der Fußweg schmal ist, gilt die Regel aus § 25 II StVO:

Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

Faustregel: Ist der Gehweg so schmal, dass ohne Luftraumverletzung anderer Straßenteile kein Begegnungsverkehr stattfinden kann, muß das Fahrzeug auf der Fahrbahn geschoben werden.

Anwendungsbeispiel: Du hast keine Lust, Dich über nasses Laub durch eine dooring zone auf einem unzumutbar schmalen Hochbordradweg mit Zeichen 241 StVO neben einen ebenso schmalen Gehweg zu quälen und fährst auf der Fahrbahn. Die Polizei hält Dich an, kennt die Rechtsprechung nicht, meint, wenn Du Dich auf dem Radweg nicht zu fahren trauest, müssest Du schieben. Dann verweise auf § 25 II StVO und schiebe am Rand der Fahrbahn.

 
Geschwindigkeit, was gilt für Radfahrende? Drucken E-Mail

Wie schnell darf ein Radfahrender  eigentlich sein? Zusammengefaßt hängt es von der Verkehrssituation, den allgemeinen Bedingungen, den fahrerischen Fähigkeiten, der technischen Ausstattung, den Verkehrszeichen und vor allem von der gewählten Verkehrsfläche ab, mit welcher Geschwindkeit gefahren werden darf. Die Sichtfahrt ist ein wichtiger Punkt. Im Prinzip darf jeder Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er im einsehbaren Bereich zum Stehen kommen kann. Dazu gibt es die Anhaltewegberechnungsfaustformel für Automobile.Für Fahrräder gibt es eine solche Formel nicht. Es ist sinnreich, regelmäßig Gefahrenbremsungen zu üben un die Bremsen am Fahrzeug zu pflegen. Das Training mit dem vertrauten Fahrrad verhindert Fehleinschätzungen oder gar Stürze.  Eine Bergabfahrt mit hoher Geschwindigkeit auf einem ungepflegten Fahrrad ist lebensgefährrlich. Es empfiehlt sich, mit kurzen Impulsen der Bremse Geschwindigkeit herauszunehmen. Das kurze Drücken und Loslassen verhindert ein Überhitzen des Materials, welches die Bremsleistung mindert. Hier spielt die Beherrschung des Fahrzeuges, welche der § 3 StVO voraussetzt, eine gewichtige Rolle. Im Falle eines Unfalles kann es für den Radfahrenden, der mit unangepaßter Geschwindigkeit oder gar unter Kontrollverlust fuhr, üble Folgen haben.
Leider gibt es trotz technischem Fortschritt am Fahrrad noch eine überholte Vorstellung von einer "fahrradtypischen Geschwindigkeit". Konservative Vorstellung sind 16 bis 18 km/h. Absurd wird es, wenn ein Mitarbeiter eines Tiefbauamtes eine schlechte, nicht dem Stand der Technik entsprechende Gestaltung eines Infrastrukturneubaus damit rechtfertigt, dass §Fahrradfahrer heutzutage sowieso immer zu schnell" führen. Die Infrastruktur wird natürlich so schlecht gestaltet, damit Kfz-Führer einen guten Verkehrsfluß erleben und auch mit überhöhter Geschwindigkeit noch sicher fahren können.

Technische und rechtliche untere Schranke

Wer auf einem einspurigen Fahrzeug langsam fährt, hat ein hohes Sturzrisiko. Wer langsam fährt, wird antriebsbedingt zum "Torkelradler". Geübte Radfahrende müssen sogar an der Ampel stehend keinen Fuß absetzen. Ungeübte Radfahrende können stürzen. Beim seitlichen Sturz gibt es ein hohes Koopfverletzungsrisiko. Wer sich nicht traut, schnell zu fahren, sollte folglich aber auch nicht zu langsam fahren. Wegen der technischen Notwendigkeit gilt für die Schrittgeschwindigkeit durchaus ein höheres Tempo als nur 6 km/h erlaubt. 12 bis 14 km/h werden Radfahrenden bei Schrittgeschwindigkeit durchaus zugestanden.

Maximalgeschwindigkeit auf der Fahrbahn

Die allgemeinen Beschränkungen wie 100 km/h außerorts oder 50 km/h innerorts gelten nur für Kraftfahrzeuge. Wer sein nichtmotorisiertes Fahrzeug also bei 65 km/h in der Ortsdurchfahrt unter Kontrolle hat, muß kein Ticket fürchten. Denn die Beschränkung auf 50 km/h innerorts gilt für Radfahrende nicht. Wer sein Fahrrad allerdings in einer Fahrradstraße fährt, muß sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h halten. Generell gilt, dass durch Verkehrszeichen angezeigte erlaubte Höchstgeschwindigkeiten auch für den Radverkehr gelten. Steht vor einer Schule in der besagten Ortsdurchfahrt ein Verkehrszeichenkombination, welche für 150 m eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung anweist, gilt das auch für Radfahrende. Ebenso darf in einer 30-Zone das Fitnessbike nicht voll ausgefahren werden. Wer mit hoher Geschwindigkeit durch den Türöffnungsbereich parkender Autos (dooring zone) fährt, riskiert eine Mitschuld. Mit dem empfohlenen Sicherheitsabstand von 0,75 bis 1,5 m läßt sich dieses Risiko jedoch vermeiden.
Im Verkehrsberuhigten Bereich gilt die Schrittgeschwindigkeit auch für Radfahrende.

Radwegbenutzung

Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Z.240 StVO) können mehr als 25 km/h als "rücksichtsloses Rasen" gewertet werden. Generell gelten mehr als 18 km/h als zu schnell. Zum Glück soll es diese Lösung innerorts nur im Ausnahmefall geben. Für zu schnelles Fahren auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg gibt es sogar einen Tatbestand im Bußgeldkatalog. Ab 15 € fallen für Geschwindigkeitsverstösse auf diesen Verkehrsflächen an, wenn die Geschwindigkeit nicht an den Fußverkehr angepaßt wird.
Auf einem Hochbordradweg kommt es auf die Ausgestaltung an. 16 bis 18 km/h galten in früheren Zeiten als Höchstgeschwindigkeit. Auf einem modernen Hochbordradweg mit Ausgestaltung nach Stand der Technik und mit deutlicher baulicher Trennung vom Gehweg dürften die gleichen Regeln wie auf der Fahrbahn gelten. Jedoch wäre an jeder Einmündung oder Ausfahrt wegen des Unfallrisikos die Geschwindigkeit anzupassen. Auf einem Radfahrstreifen dürfte das ebenso gelten. Der klassische schmale Hochbordradweg, der bestenfalls mit unterschiedlichem Belag baulich vom Gehweg getrennt ist, bietet mehrere Gefahrenherde. Zum Einem den Fußverkehr, zum Anderen Türen parkender Autos sowie die schlechten Sichtbeziehungen an Einmündungen. Solche Radverkehrsanlagen dürfen zum Glück nicht benutzungspflichtig sein. Wer zügig und vor allem sicher radfahren will, muß es auf der Fahrbahn tun. Aiuf solchen unzumutbaren Hochbordradwegen können schon mehr als 15 km/h zu schnell sein. Wenn ein zu Fuß Gehender plötzlich auf den schmalen Radweg tritt, bemißt sich die Schuld des Radfahrenden an der Kollision auch an seiner Geschwindigkeit.

Freigegebene Gehwege und Fußgängerzonen

Auf diesen Verkehrsflächen werden Radfahrende nur ausnahmsweise durch das Zusatzzeichen "Radfahrende frei" toleriert. Für Fußgängerzonen gibt es häufig sogar zeitliche Beschränkungen. Radfahrende sind nachrangig unterwegs und dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Wer in ener Fußgängerzone oder auf einem Gehweg mit Freigabe nicht mit Schrittgeschwindigkeit fährt, riskiert ein Bußgeld von 15  €. Das gilt auch, wenn die außerhalb der Geschäftszeiten freigegebene Hohe Straße nächtens völlig leer sein sollte.

Lektüren

- § 3 StVO,

- VwV-StVO zu Z. 239,

- Bußgeldkatalog,

- Dietmar Kettler: Recht für Radfahrer. Ein Rechtsberater, 3. Aufl., Berlin 2013.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 17. Februar 2021 um 00:44 Uhr
 
Was hat es mit der Bußgeldhöhe auf sich? Drucken E-Mail

(TF) Eine beliebte Stammtischparole ist es, dass die Bußgelder für Radfahrende so niedrig wären, weil Radfahrende weniger Geld hätten. Fakt ist jedoch, dass sich der Bußgeldsatz im Idealfall an der Gefährlichkeit des Fehlverhaltens orientiert. Während für Fahren ohne Licht 20 € anfallen, wird das gefährliche Gehwegradeln mit ab 55 € geahndet. Vom Automobil mit höherer Geschwindigkeit und vor allem größerer Masse geht ein höheres Betriebsrisiko aus. Zu Fuß Gehende haben niedrigere sätze als radfahrende, weil vom Fahrrad wegen der höheren Geschwindigkeit und anderen Faktoren ein höheres Betriebsrisiko ausgeht.
Für die Nichtbenutzung eines beschilderten, also benutzungspflichtigen Radweges fallen nur ab 20 € an, vorausgesetzt der Radweg wurde rechtskonform beschildert und der Beschuldigte nimmt es hin. Der Satz ist so niedrig, auch weil das Risiko eines Unfalles im Längsverkehr sehr gering ist. Außerdem dürfen BBenutzungspflichten nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit erforderlich ist. Das bedeutet meist, dass der Beschuldigte ein höheres Risiko auf der Fahrbahn als auuf dem Radweg hatte. Er hätte vorrangig sich selbst gefährdet. Die Durchsetzung dieses Tatbestandes ist aber nur dann sinnreich, wenn die Benutzungspflichten nach den rechtlichen Vorgaben angeordnet würden, und nicht wie im Raum Rendsburg noch willkürlich gestreute Verkehrszeichen herumstünden. Außerdem gibt es Gerichtsurteile, welche den beschuldigten Radfahrenden entlasteten. Dieses Beispiel sei erwähnt, weil es zeigt, dass die qualifizierte Stellungnahme im Anhörungsbogen zum Verwarnungsgeldangebot oder die Prüfung eines Widerspruchs gegen einen Bußgeldbescheid mit Erfolgsaussicht verbunden sein können.

Wieso fällt das Verwarnungs- oder Bußgeld manchmal höher aus?

Die Höhe des Bußgeldes kann erhöht werden. Wird das Vergehen mit Vorsatz begangen oder wird dieser unterstellt, gibt es einen Aufschlag. Eine "Gefährdung" liegt vor, wenn das Fehlverhalten zum Unfall führte. Wer auf dem Gehweg die Seniorin umfährt, fallen folglich nicht 55 €, sondern 80 € allein für das unfallursächliche Fehlverhalten an. Dazu kommen noch die weiteren Kosten für den Unfallverursacher. Eine weitere Ergänzung des Tatvorwurfs kann die "Behinderung" sein. Diese ist allerdings enger gefaßt, als es scheint. Etwa bei der Nichtbenutzung eines benutzungspflichtigen Radweges schlägt die Polizei Rendsburg immer wieder "mit Behinderung". Doch besteht in der Notwendigkeit des Überholens noch keine Behinderung, insbesondere dann, wenn die fahrzeugtypische Geschwindigkeit gefahren wird. Das MoFa mit maximal 25 km/h wird auch subjektiv als Behinderung wahrgenommen, ist es aber rechtlich nicht. Gerade wegen der fahrradfeindlichen Einstellung vieler Polizeibeamt*Innen lohnt sich in vielen Fällen die Prüfung der Tatvorwürfe.

Wie laufen Kontrolle und läuft das Bußgeldverfahren ab?

Privatpersonen können zwar eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit erstatten. Aber die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten fällt unter die Zuständigkeit der Exekutive. Für diese gilt das opportunitätsprinzip. Deswegen können Anwohner einer Straße ohne Sanktionsrisiko ihre Kraftfahrzeuge verbotswidrig auf dem Gehweg parken, in zweiter Reihe im Wendehammer oder im ausgeschilderten Parkverbot. Für den ruhenden Verkehr ist die Stadt oder Kommune zuständig, für die übrigen Dinge im Verkehr der Kreis. Die Direktionen der Polizei haben auch entsprechende Stellen. Die Erläuterung bezieht nur sich auf das Bundesland Schleswig-Holstein.
Während das Sanktionsrisiko für Kfz-Führer relativ gering ist, werden Radfahrende gerade dann herausgefischt, wenn sie sich sicherheitsbewußt und regelkonform verhalten, etwa (vermeintliche) Radverkehrsanlagen rechts liegen lassen. Gegen gefährliches Verhalten wie Gehwegbenutzung und das Fahren auf linken Radwegen wird selten vorgegangen. Bei Smartphonenutzung oder Fahren ohne Beleuchtung sieht es wiederum anders aus, zumindest dort, wo Streifenwagen fahren.
Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, dann von einer Person ohne hoheitliche Befugnisse gestoppt wird, kann darin eine Nötigung oder gar Freiheitsberaubung sehen. Das Jedermannsrecht des Festhaltens besteht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht. Im Falle eines Unfalles sieht es anders aus, aber da sind auch Zivil- und strafrecht relevant. In Schleswig-Holstein kann deswegen eigentlich nur die Polizei tätig werden.
Zuerst einmal sind Weisungen von Polizeibeamten nach § 34 StVG zu befolgen. Einer klar erkennbaren Weisung zum Anhalten ist folge zu leisten, ansonsten kann ein Bußgeld drohen. "Bußgeldbewehrt nach §§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG sind alle Weisungen eines Polizeibeamten, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt werden, nicht jedoch solche Weisungen, die allein die Verfolgung einer (beendeten) Verkehrsordnungswidrigkeit ermöglichen sollen", stellte der Bundesgerichtshof 1984 fest (zitiert nach Verkehrslexikon).Wer angehalten wird, sollte fragen, weshalb das erfolgt. Dabei ist davon auszugehen, dass regelunkundige Polizeibeamte unwillig sind, benannte Paragraphen nachzuschlagen. Auf Verlangen sind die Personalien mitzuteilen. In Schleswig-Holstein wird nicht vort abkassiert. Wenn der Polizeibeamte verlangt, etwas zu tun, sollte nachgefragt werden, ob es sich um eine "Polizeilichen Anordnung" handelt. Diese ist nämlich zu befolgen, selbst wenn sie einen Rechtsverstoß wie das Schieben auf einem schmalen Gehweg mit hohem Fußverkehrsaufkommen (§ 25 II StVO) oder das Befahren eines Radweges entgegen der fahrtrichtung zur Folge hat. Deshalb sollten Name, Dienstgrad und -stelle des weisenden Beamten erfragt werden. Gegen die Polizeiliche Anordnung kann binnen einer Frist schriftlich bei der Dienststelle Widerspruch eingelegt werden. Leider ist davon auszugehen, dass dieser in Ablage P landet. Im Idealfall wird jedoch die Rechtslage geprüft und der Beamte belehrt. Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann übrigens Schadenersatz geltend gemacht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Polizeiliche Anordnung einen Unfall zur Folge hat. Wenn ein Polizeibeamter etwa entgegen regelmäßiger Rechtsprechung verlangt, dass ein Radfahrender den vereisten Radweg statt der geräumten Fahrbahn benutzen soll, haftet unter umständen das Land.
Luft Herauslassen bei Personen, wellche ohne Licht Radfahren kann unverhältnismäßig sein, allerdings durch die rechtsprechung als mögliches Mittel in bestimmten Fällen legitimiert. Damit rechnen muß, wer z.B. nach der Kontrolle trotz bemängelter Beleuchtung oder fehlender anderer sicherheitseinrichtungen weiterfährt. Bei den beliebten Bahnrädern (Fixies) fehlen häufig die zwei unabhängig voneinander funktionierenden Bremsen. Die Weiterfahrt sollte deshalb nach Feststellung unbedingt unterlassen werden. Die Androhung einer Beschlagnahme des Fahrzeuges ignoriert häufig die hohen rechtlichen Hürden. Wer Opfer einer Beschlagnahme wird, sollte sich unbedingt anwaltlichen Rat suchen.
Wer sich um seine Rechte gebracht fühlt, sollte sofort für seine Unterlagen ein Gedächjnisprotokoll anfertigen. Zeitnah erstellte Photos der strittigen Verkehrssituation und der Verkehrszeichen können auch hilfreich sein. Hier sollte das Augenmerk darauf liegen, dass das Photo offensichtlich dort erstellt wurde, erkennbare unverwechselbare Merkmale wie Fassaden können hilfreich sein.
Zuerst kommt häufig das Verwarnungsgeldangebot in Verbindung mit einem Anhörungsbogen. Wenn der Tatvorwurf berechtigt ist, sollte das Verwarnungsgeld akzeptiert und entrichtet werden. Im anderen Falle kann das Angebot auch teilweise akzeptiert oder völlig zurückgewiesen werden. Dann lohnt es sich, den Anhörungsbogen auszufüllen und den Standpunkt sachlich zu belegen. Kommt binnen der Verjährungsfrist von 3 Monaten nichts Weiteres, hat sich die Angelegenheit erledigt. Es lohnt sich, das Eingangsdatum des Schreibens zu notieren.
Entweder umgehend ohne Verwahnungsgeldangebot oder nach der Stellungnahme kann der gelbe Umschlag mit dem Bußgeldbescheid kommen. Der gelbe Umschlag trägt den Zustellungsvermerk und sollte wegen der Fristen aufbewahrt werden. Das Datum kann auch bei der Ermittlung der Verjährung helfen, welche etwas komplexer ist. Hier besteht die Möglichkeit binnen einer frist einen Einspruch einzulegen. Wegen des Risikos der Verfahrenskosten sollten das wohl abgewogen werden. Wer sich in der Sache sicher ist, kann sich einen Anwalt nehmen oder sich selbst verteidigen. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, geht das Bußgeldverfahren zur Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren dem Amtsgericht vorträgt. Radfahrenden sei empfohlen, sich Prozeßbeobachter einzuladen, welche der Sitzung still beiwohnen. Es ist damit zu rechnen, dass der Amtsrichter sehr schlecht eingelesen ist, er wird noch nicht einmal den Einspruch gelesen haben. Daher kann es von Vorteil sein, schon in der ersten Instanz einen spezialisierten Fachanwalt einzusetzen.

Bußgeldkatalog (2020)

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 02. Februar 2021 um 16:53 Uhr
 
Enges Überholen - Gefährlicher Schrecken für Radfahrende Drucken E-Mail

(TF) Überholen Symbolbild, Auto üüberholt Fahrrad engmit zu geringem Seitenabstand ist gefährlich. Die Wissenschaftsredaktion des WDR hatte sich vor wenigen Wochen des Themas angenommen. Dieses gefährliche enge Überholen kann auch ohne Kontakt zum Sturz führen. "Wenn jemand mit 30 cm Abstand am Radfahrenden vorbeibrettert, fühlt sich der Radfahrende wie bei einer Scheinhinrichtung", meint unser Verkehrsrechtlicher Sprecher Torben Frank, der heute auf einer kurzen Alltagsfahrt wieder mehrere Gefährdungen durch Autofahrende erlebte. wegen der Gefahren durch eng Überholende hat der Verordnungsgeber die Anforderung des Mindestabstandes in § 5 II StVO präzisiert. Was bisher nur nach Gutachten in der regelmäßigen Rechtsprechung zu finden war, ist seit ein paar Monaten konkret mit mindestens 1,5 m innerorts und 2 m außerorts schon in der Straßenverkehrs-Ordnung benannt.

Korrektes Verhalten

Im Regelfall müssen überholwillige Kraftfahrzeugführer eine Lücke im Gegenverkehr abpassen, um überholen zu dürfen. Der Raumbedarf eines Radfahrenden besteht aus seiner eigenen Breite von ca. 0,8 m, dem Scherheitsraum von 0,5 bis 1 m zum Fahrbahnrand bzw. 0,75 bis 1,5 m zu parkenden Autos. Nach Links besteht der Anspruch auf den Sicherheitsraum von mindestens 1,5 m. Bei einer normalen innerörtlichen Fahrbahn von 6 m gehört die rechte Spur dem Radfahrenden. Deswegen müssen Überholwillige die Spur wechseln. Je höher der Geschwindigkeitsunterschied ist, desto größer muß der Seitenabstand sein. Die Werte haben sich in der Rechtsprechung etabliert, sie folgen Gutachten und berücksichtigen Fahrtwind, Sturzrisiko und andere Faktoren.

Rechtfolgen engen Überholens

Neben dem Bußgeld wegen der Ordnungswidrigkeit kann das enge Überholen auch strafrechtliche Folgen für den Gefährder haben. Wenn ein zur Rede gestellter Autofahrender auf einen "Radweg" verweist, ist anzunehmen, dass er mit Vorsatz handelte. Die Rechtslage, wo und wie Radfahrende fahren müssen, ist vielen Autofahrenden unbekannt. Die Vorschrift des § 315b II 2 b) StGB wird leider selten gegen eng überholend Autofahrende angewandt. Beim Abdrängen oder Ausbremsen kommt noch die Nötigung nach § 240 StGB in Betracht. Das Auto wird dabei als gefährlicher Gegenstand wie eine Waffe gewertet, welche eingesetzt wird, um jemanden zu etwas zu drängen.

Radfahrende als Überholende

Wenn Radfahrende untereinander überholen, sollten sie auch Abstand wahren. Ein Radfahrender, der ein Kraftfahrzeug überholt, muß keine 1,5 m wahren, da er weder Fahrtwind noch andere Gefahren erzeugt.
Gegenüber zu Fuß Gehenden gelten auch für Radfahrende die Sorgfahltspflichten gegenüber den Schwächsten Verkehrsteilnehmern. Für die 82-Jährige Seniorin kann der Schreck zum Sturz führen, welche ihr einen Krankenhausaufenthalt bescherrt, welchen sie vielleicht nicht überlebt. Daher sollten Rad- und Fußverkehr innerorts auch nicht vermischt werden.

Überholen ermöglichen?

Langsamere Verkehrsteilnehmer müssen schnelleren die Möglichkeit bieten, sie zu überholen (vgl. § 5 IX StV). Das müssen sie allerdings nur tun, wenn es ihnen zumutbar ist. In eiiner Kommune oder Stadt ist es unnötig, da ohnehin bald abgebogen wird. Auch beim Ausflug über Land muß nicht alle paar Meter angehalten werden (Kettler 49). Im Prinzip genügt es, mal kurz rechts heranzufahren und zu rollen, den Kraftfahrzeugführer mit verminderter Geschwindigkeit passieren zu lassen. "Wenigestens drei Fahrzeuge müssen dafür aufgeschlossen haben" (Kettler 49). Allerdings gebietet es die gegenseitige Rücksichtsnahme, den längere Zeit geduldig einzeln hinterherfahrendem Kraftfahrzeug das Überholen zu ermöglichen, wenn z.B. eine Bushaltestelle es erleichtert.

Weitere Rücksichtslosigkeiten

Eine häufig gezeigte Unsitte ist es, dass Abbiegewillige Kraftfahrzeugführer noch überholen, dann abbiegen. Besonders rücksichtslos ist das, wenn der Kfz-Führer trotz nahendem Gegenverkehr überholt, den Radfahrenden ausbremst, weil die Absicht besteht, links abzubiegen. Eine wenig gefährlichere, aber dennoch rücksichtslose und dazu teilweise verbotene Eigenart ist es, vor der Ampel zu überholen und dann möglichst weit rerchts heranzufahren, damit der Radfahrende nicht von seinem Recht Gebrauch machen kann, rechts zu überholen. Das Verhalten ist sogar bei vorhandenem Radfahr- oder Schutzstreifen mit Fahrradschleuse zu beobachten. Das sind Aufstellflächen vor der Ampel, welche Radfahrenden unter anderem ersparen, in den Emissionen der Kraftfahrzeuge zu stehen. Solche Fahrradschelüsen gibt es in Rendsburg in der Moltkestraße und im Wehrautal. Sogar in diesen Fahrradstraßen ist dieses Verhalten zu beobachten.

Realität im Alltag und Rezeption

Viele Radfahrende dokumentieren ihre Erfahrungen im täglichen Straßenkampf in den Sozialen Medien oder in Blogs. In den Sozialen Medien hat sich der Hastag #motorisierteGewalt etabliert. Dem Straßenkampf widmete die Radfahrerin und Mutter Kerstin E. Finkelstelstein ein Buch, in dem sich zwei Kapitel mit der Situation im Alltag und in der Justiz beschäftigen (Finkelstein 49-66).

Quellen und Literaturhinweise

Kerstin Emma Finkelstein: Strassenkampf. Warum wir eine neue Fahrradpolitik brauchen, Berlin 2020,
Dietmar Kettler: Recht für Radfahrer. Ein Rechtsberater, 3. Aufl., Berlin 2013, 22, 26, 27, 42, 47, 49, 71, 178.
WDR Quarks, Beitrag zum Seitenabstand beim Überholen: https://youtu.be/3NCHngkh64U.

Photo: Aus dem leider reichen Fundus des Autors.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 09. Februar 2021 um 17:59 Uhr
 
In den Umlandgemeinden verschwinden Verkehrszeichen Drucken E-Mail
(TF) Momentan setzt die Straßenverkehrsbehörde des Kreises anscheinend endlich seit 1998 geltende Regeln um. Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt auch, wer wann und wie Verkehrsbeschränkungen vornehmen darf. Vor fast einem Vierteljahrhundert und danach änderte sich viel. Deshalb verschwinden hier und da Verkehrszeichen oder werden ersetzt. Nun  kommen Fragen auf, welche hier beantwortet werden.
Verkehrszeichen 239, 240 und 241 StVO
Das Bild zeigt das Verkehrszeichen 239. Es gibt davon noch zwei Variationen. Das Zeichen 241 StVO mit vertikalem Balken zeigt einen vom Gehweg baulich getrennten benutzungspflichtigen Radweg an. Das Zeichen 240 StVO "gemeinsamer Fuß- und Radweg" sollte nur außerorts zu finden sein. Es hat eine horizontale Trennlinie.
Diese Verkehrszeichen haben seit Oktober 1998 zwei Bedeutungen. An eigenständig geführten Radwegen schließen sie andere Verkehrsarten wie Kleinkrafträder oder zu Fuß Gehende aus. Ist die betreffende Radverkehrsanlage zu einer Straße gehörig, bekommt das Gebotszeichen eine weitere Funktion.
Nach Streichung der allgemeinen Radwegebnutzungspflicht aus der Straßenverkehrs-Ordnung soll das Verkehrszeichen die Ausnahme Radwegebenutzungspflicht anzeigen. "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist", heißt es in § 2 IV 2 StVO. Aber das geht vom Idealfall aus, dass wie 1998 vorgesehen nur im Ausnahmefall eine Benutzungspflicht angeordnet wurde. Nur die Straßenverkehrsbehörde ist berechtigt, Verkehrszeichen anzuordnen. Rendsburg hat eine eigene StVB. Für Büdelsdorf und die Umlandgemeinden ist der Kreis zuständig.
Wann darf eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden?
Hintergrund der Aufhebung der allgemeinen Radwegebutzungspflicht 1997 war, dass das Unfallrisiko auf den üblichen Hochbordradweg höher als auf der Fahrbahn im Mischverkehr ist. Ja, das Radfahren zwischen den Autos ist häufig sicherer als daneben separiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem wegweisenden Urteil 2010 betont, dass nur bei einer "über das normale Maß hinausgehenden Gefahrenlage" eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden dürfe. Anders ausgedrückt: Radfahren auf einem Radweg muß ausnahmsweise sicherer sein als im Mischverkehr. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat übrigens generell Vorrang vor der Leichtigkeit des Verkehrsflusses. Und Verkehr sind nicht nur Kraftvfahrzeuge. Eine einseitige Bevorzugung des Kfz-Verkehrs und Verdrängung des Radverkehrs in den gefährlichen Seitenraum soll mit der Rechtslage verhindert werden. Der Verordnungsgeber hat in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO Mindeststandards für Radverkehrsanlagen definiert. Auch betont er unter Randnummer 33 dieser Verwaltungsvorschrift, dass es innerorts keine linksseitigen Radwegebenutzungspflichten geben soll: "Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden." In Straßen ohne Ausfahrten und Einmündungen wäre das kein Problem, deshalb ist die Regelung etwas lockerer formuliert, "nicht sollen" statt "nicht dürfen". Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2013 für einen Münchener fall festgestellt, dass von den Mindesstandards in begründeten Fällen abgewichen werden könne, hatte aber sehr hohe Hürden gesetzt. Die Ausnahme Radwegebenutzungspflicht kann nach § 45 IX StVO nur mit Gutachten zur Gefahrenlage angeordnet werden. Für den Neubau von Radverkehrsanlagen sind die "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA 2010) der FGSV verbindlich.
Neben der Mindestbreite und baulichen Mindesstandards spielen auch Stetigkeit und Strassenzugehörigkeit eine Rolle.
Die "blauen Lollies" ordnen an einer Radverkehrsanlage die Benutzungspflicht a, wenn dieser fahrbahnbegleitend, stetig im Verlauf, benutzbar und zumutbar ist. Nicht egal ist, wer eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet bzw. die Schilder aufgestellt hat. Tat es der Dorfbürgermeister willkürlich, handelt es sich um Nichtakte. Die dürfen ignioriert werden. Das gilt auch, wenn die Straßenverkehrsbehörde schon die Entfernung angeordnet hat, aber die Gemeinde das nicht umsetzt. Oder wenn ein Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig ist. Nichtakte sind auch jene Verkehrszeichen 239, 240 oder 241 StVO, welche schon vor dem 1. Oktober 1998 dastanden, um die sich aber niemand gekümmert hatte. Das ist für den Kreis Rendsburg-Eckernförde häufig der Fall; die Umdeutung 1998 wurde schlichtweg verpennt, auch nach Hinweisen von betroffenen Verkehrsteilnehmern weiter verschleppt. Ursächlich ist auch ein Schreiben der Landesaufsichtsbehörde der Straßenverkehrsbehörden, des LBV SH vom August 2013, in welchem aufgefordert wurde, die Rechtslage zu ignorieren.
Wenn bei den Akten zur Anordnung der Radwegebenutzungspflicht schwere Ermessensfehler begangen wurden, ist die Anordnung nichtig. Die Verkehrszeichen kommunizieren Allgemeinverfügungen. Eine Allgemeinverfügung ist nach § 44 VwVfG nichtig, wenn ein Laie auf Anhieb schwere Fehler erkennen kann. Die breite eines Radweges kann jeder erkennen, wenn diese bei einem Neubau durchgehend unterschritten ist, kann jeder das erkennen, der mal einen der vielen Zeitungsartikel zum Thema gelesen oder eine TV-Sendung aufmerksam gesehen hatte. Eine Loseblattsammlung ohne Begründung bezüglich der Gefahrenlage ist auch für die Anordnung nicht ausreichend.
Übrigens sind regelmäßige Verkehrsschauen vorgeschrieben. Auch gilt: "Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen." (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 Rn. 21) Das bedeutet, dass etwa nach einem radwegetypischen Unfall über die Sinnhaftigkeit der radwegebenutzungspflicht oder Maßnahmen wie Heckenschnitt, rückbau von Werbeschildträgern o.ä. diskutiert werden muß. Wären die an der Unfallaufnahme beteiligten Polizisten entsprechend fortgebildet, könnten sie auf Anhieb schlechte, unfallträchtige Radwege erkennen.
Was gilt auf baulich vorhandenen Radwegen?
Radfahren auf Gehwegen ist verboten. Ist eine Verkehrsfläche als ehemaliger Radweg vom Gehweg bbaulich getrennt, bleibt er ein Radweg. "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden", steht in § 2 IV 3 StVO, für Radwege ohne Verkehrszeichen besteht also ein Benutzungsrecht. Zur Verdeutlichung kann die StVB z.B. Fahrradpiktogramme auf dem Radweg aufbringen lassen.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 31. Januar 2021 um 19:17 Uhr
 
Pferd und Reiter - Wie damit umgehen? Drucken E-Mail

(TF) Vor allem auf ruhigen Nebenwegen begegnen sich Reitende und Radfahrende. An Kreisstraßen sind die Pferde oder Ponys häufig auf dem Radweg unterwegs. Das ist eigentlich verboten. Aber Reitende werden durch Kfz-Führer ebenso angehupt, bedrängt und durch enges Überholen gefährdet wie auf der Fahrbahn Radfahrende. Anders als ein Fahrrad kann das Pferd dabei durchgehen.
Zuerst einmal ist es egal, ob die reitende oder pferdführende Person verbotswidrig auf einem Radweg unterwegs ist. Das wäre nur eine Ordnungswidrigkeit. Erzieherische Maßnahmen sind verboten, dazu gefährlich.
Radfahrende, welche Reitenden begegnen oder diese überholen wollen sollten rechtzeitig auf sich aufmerksam machen. Mit verlangsamter Geschwindigkeit wird das Pferd passiert. Erfahrene Reitende stellen sich mit dem Pferd so auf, daß es das ankommende Fahrrad sehen kann.

 
Gehweg??? Drucken E-Mail

Das Fahren auf Gehwegen ist generell verboten. Fahrräder sind Fahrzeuge. Fahrzeuge müssen nach § 2 StVO auf der allgemeinen Fahrbahn geführt werden. Schon die Luftraumverletzung des Gehweges z.B. mit Ladung oder Lenker ist unzulässig. Das Fahren auf Gehwegen ist für zu Fuß Gehende lästig und alle Beteiligten gefährlich.
Für Kinder und ihre Begleiter gilt eine gesonderte Regel. Es gibt drei Ausnahmen, wann Radfahrende auf Gehwegen fahren dürfen oder gar müssen.

1.) Zeichen 240 StVO (Bild) ordnet einen gemeinsamen Fuß und Radweg an. Dieser ist nach § 2 Abs. 4 StVO benutzungspflichtig. Diese gemeinsamen Fuß- und Radwege soll es nur außerorts geben. Innerorts sollen sie die Ausnahme sein und dürfen nur dort angeordnet werden, wo es kaum Fußverkehr gibt und Mindeststandards erfüllt werden. Auf diesen Sonderwegen sind Radfahrende und zu Fuß Gehende gleichberechtigt unterwegs, wobei der Fahrzeugführende mit einer höheren Verantwortung belastet wird. Mehr als 25 km/h können als "rücksichtsloses Rasen" gewertet werden. Es empfiehlt sich, zu Fuß Gehende rechtzeitig anzuklingeln und mit Sicherheitsabstand zu überholen.

Zeichen 240, gemeinsamer Fuß- und Radweg

2.) Eine Freigabe mit Zusatzzeichen kann erfolgen, wenn die belange des Fußverkehrs berücksichtigt werden. Das bedeutet, der betreffende gehweg muß ausreichend breit sein und auch andere Bedingungen erfüllen. Diese Lösung ermöglicht unsicheren, langsamen Radfahrenden auf jenem Gehweg zu fahren. Das Anklingeln ist problematisch. Wie in der Fahrradstraße der durch Zusatzzeichen zugelassene Kfz-Verkehr ist der Radfahrende auf freigegebenen Gehwegen nur nachrangiger Gast. Die Geschwindigkeit ist dem Fußverkehr anzupassen. Es handelt sich um keinen Radweg, sondern um einen Gehweg.
Beispiele: Friedrichstädter (Bild), Konrad-Adenauer-Straße in Rendsburg, Kaiserstraße und Sportallee in Büdelsdorf. Der Eigenständig geführte Gehweg zwischen Gymnasium Kronwerk und Bahngleisen in Rendsburg ist ein weiteres Beispiel.
Freigegebener Gehweg in der Friedrichstädter Straße

3.) Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen, bis zum 10. Lebensjahr dürfen auf dem Gehweg fahren (§ 2 V StVO). Eine mindestens 16 Jahre alte Begleitperson darf ebenso auf dem Geweg fahren. Zu Fuß Gehende dürfen nicht belästigt werden. Zur Querung von Fahrbahnen muß abgestiegen und geschoben werden.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. August 2019 um 12:17 Uhr
 
Gibt es Regeländerungen zum 1. Januar 2017? Drucken E-Mail

(TF) Ja, die gibt es. Aber auch schon zum 14. Dezember gab es kleine Änderungen in der Straßenverkehrsordnung.

Begleitung von Kindern erleichtert

Lange mußten Eltern oder andere Begleiter entscheiden, ob sie die Straßenverkehrsordnung einhalten oder ihrer Aufsichtspflicht nachkommen wollen. Kinder bis zum 8. Lebensjahr mußten auf dem Gehweg fahren, bis zum 10. Lebensjahr durften sie es. Seit dem 14. Dezember 2016 dürfen Kinder auch separierte Radwege benutzen.Auch erlaubt wurde die gefährliche Gehwegbenutzung durch die Begleitperson. In § 2 V StVO heißt es nun:

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Ampeln - welches Lichtzeichen gilt?

Radverkehr ist Fahrzeugverkehr und hat deutlich bessere Räumzeiten als Fußverkehr. Deshalb gibt es Fahrradampeln. Bis zum 31. Dezember 2016 gilt eine mehrmals verlängerte Übergangslösung, die den Kommunen das Nachrüsten von Ampeln ermöglichen sollte. Bis zum Ende müssen Radfahrende auf Radverkehrsanlagen, deren Furt an die Fußgängerfurt grenzt, die Lichtzeichen für den Fußverkehr beachten, wenn keine Fahrradampel vorhanden ist. Die Fußgängerampeln sind häufig besonders früh und lange rot. Auch gibt es kein vor einenen Wechsel warnenedes Orange.
Ab dem 1. Januar 2017 gilt für Radfahrende, wenn keine Fahrradampel oder Streuscheibe mit Fahrradpiktogramm vorhanden ist, die Fahrbahnampel. Das ist die Ampel, an die sich auch der Autoverkehr halten sollte.
In § 37 II 6 StVO heißt es:

Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

Neue Regeln für Ebikes

Während der Volksmund einfach von Ebikes spricht, wird rechtlich deutlich differenziert. Das beliebteste "Ebike" mit Tretunterstützung bis 25 km/h wird Pedelec genannt und gilt als Fahrrad. Kleinkrafträder dagegen sind S-Pedelecs, die eine Tretunterstützung bis 45 km/h haben, ebenso Ebikes, deren Motor bis 25 km/h ohne Treten vorantreibt. Faustregel: Versicherungspflichtige "Ebikes" sind Kleinkrafträder wie Mororroller oder Mofas auch.
Auf Radwegen haben auch elektrisch angetriebene Kleinkrafträder nichts zu suchen.Für Mofas allerdings gibt es schon ein Zusatzzeichen, mit welchem geeignete Radwege zur Benutzung freigegeben werden können. Außerorts dürfen Mofas den Radweg benutzen. Ab dem 1. Januar 2017 haben die Kommunen die Möglichkeit, geeignete Radwege für die Ebikes ohne Tretunterstützung freizugeben. S-Pedelecs müssen weiterhin zwingend auf der "Straße" fahren.
Geignete Radwege sind deutlich breiter als der Mindeststandard. In der Region Rendsburg erfüllen nur die Radwege der Brückenstraße in Büdelsdorf annähernd den Stand der Technik für Radverhrsanlagen. Daher wird der Wirtschaftsraum Rendsburg von dieser Neuregelung nicht betroffen sein.

Regeln für Fahrradanhänger

In Arbeit und noch nicht gültig ist eine Neuerung für Fahrradanhänger. Bisher mußten die Regeln für Fahrradanhänger aus der Straßenverkehrszulassungsordnung hergeleitet werden. Deshalb soll nun ein eigener § 67a StVZO die Ausstattung von Fahrradanhängern regeln. Für flache Fahrradanhänger ist auch weiterhin keine aktive Beleuchtung notwendig, wenn sie das Rücklicht des ziehenden Fahrrades weniger als 50% verdecken.

Leseempfehlungen:
- Mitteilung des ADFC Bundesverbandes.
- Straßenverkehrsordnung.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 16. Dezember 2017 um 23:17 Uhr
 
Welche Ampel gilt eigentlich für den Radverkehr? Drucken E-Mail

Lichtsignalanlagen (LSA), so heißen Ampeln auf Verwaltungsdeutsch, wurden in den 1920er Jahren eingeführt, um den wachsenden Autoverkerkehr an Kreuzungen zu regeln. Dabei wurden die Bedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer ignoriert, obwohl diese noch bis in die 1960er die Mehrheit stellten. Hinzu kommen Bedarfsampeln, um Straßen kreuzen zu können.
Eine Ampel ist ein Verkehrszeichen, allerdings zeigt sie ein "Wechsellichtzeichen". Zuerst einmal gibt es Ampeln mit automatischem Wechsel. Dann gibt es Anforderungsampeln, auch Bedarfs- oder Bettelampeln genannt. Anforderungsampeln werden über Kameras, Induktionsschleifen oder Knopf gesteuert. Der Knopf ist eigentlich nur bei Bedarfsampeln verbreitet.

Radfahrende auf der Fahrbahn

Seit April 2013 dürfen Radfahrende auf der Fahrbahn sicher davon ausggehen, daß das Lichtsinal für den allgemeinen Fahrverkehr auch für sie gilt. Das bedeutet, daß die gleichen Regeln wie für Autos gelten.

Radfahrende auf einer Radverkehrsanlage

Wenn eine Fahrradampel in Fahrtrichtung installiert ist, gilt seit Januar 2017 diese für Radfahrende auf Radverkehrsanlagen. Fahrradampeln sind eigenständige Ampeln mit Fahrradpiktogramm. Das Fahrradpiktogramm kann bei alten Lichtsignalanlagen auch in der Streuscheibe der Fußgängerampel enthalten sein. Dann gilt ausnahmsweise diese Fußgängerampel mit Fahrradpiktogramm.

Querender Verkehr

An einer Bedarfsampel, die zu Fuß Gehenden das Queren der Straße erleichtern soll, ist Rot. Fahrbahnradfahrende halten natürlich, weil dort die Fahrbahnampel rot hat. Auf dem Hochbordradweg stellt sich die Frage, wo sich die Ampel befindet und ob eine Haltelinie vorhanden ist. Die Querungshilfe für Sehbehinderten aus Taktilen Steinen ist keine Haltelinie. Verkehrszeichen stehen reelmäßig rechts des betreffenden Straßenteils. Steht die Ampel links des Radweges und ist keine Haltelinie vorhanden, ist es empfehlenswert, dennoch zu halten. Ist eine Haltelinie vorhanden, muß gehalten werden. Eine Rechtsauffassung ist, daß das Lichtzeichen in Fahrtrichtung für die gesamte Straßenbreite gilt. Radwege sind Straßenteile und bilden zusammen mit Fahrbahn und Gehwegen die Straße. Demnach müssen auch Geisterradler auf dem linken Radweg halten, wenn die Ampel in Fahrtrichtung rechts rot zeigt.

Schwierigkeiten

Bei einigen Fahrradampeln gibt es keine Orangephase, also keine Vorwarnung vor dem Signalwechsel. Das führt dazu, daß manch ein Rotlichtverstoß fälschlich wahrgenommen wird. Mit 16 oder gar 38 km/h ist kein abrupter Stillstand zu erreichen, so daß natürlich auch bei Rot gefahren werden darf, wenn ein rechtzeitiger Stillstand nicht mehr möglich ist. Nach einer Rechtsauffassung gilt aber, bremsbereit mit verminderter Geschwindigkeit an solche Ampeln heranzufahren.
Die Fahrradampel wird häufig von anderen Verkehrsteilnehmern schlecht gesehen. Sie hängt oft diesseits der zu querenden Einmündung niedrig. Autofahrende sehen nur die Fußängerampel und schließen fälschlich, der Radfahrende wäre bei Rot gefahren, weil sie die grüne Fahrradampel nicht wahrnehmen.

Direktes Linksabbiegen

Wer indirekt links abbiegt, wird über mindestens 2 Ampeln geführt. Die Alternative ist es, rechtzeitig vor der Ampel auf der Fahrbahn einzuordnen und direkt links abzubiegen. Dann ist meist nur eine Ampel zu bewältigen. Die Zahl der möglichen Konfliktbereiche nimmt ab, deshalb ist das Direkte Linksabbiegen häufig die sichere Variante.
Ist eine Radverkehrsführung vorhanden, muß dieser gefolgt werden. Radverkehrsführungen in diesem Sinne sind Linksabbiegestreifen mit Fahrradpiktogramm.

Defekte Ampel

Induktionsschleifen an Kreuzungen reagieren auf leitendes Metall über ihnen. Carbon- oder auch viele Aluminiumrahmen lösen die Indukltionsschleife nicht aus. An schlecht eingestellten Induktionsschleifen scheitern auch Stahlrahmen. Auch Fahrer von Motorrollern kennen dieses Phänomen. Die Ampel bleibt rot. Es darf dann von einem Defekt ausgegangen werden, wenn die Ampel mindestens zwei Durchläufe rot blieb. 5 Minuten gelten als zumutbare Wartezeit. Dann darf sich vorsichtig vorgetastet werden.
Leider sind die Straßenverkehrsbehörden nicht gewillt, derartige Mißstände zeitnah beseitigen zu lassen. Im Falle der neugestalteten Kreuzungg der westlichen Hollerstraße mit der B 203 in Büdelsdorf, wurde mit einer verbotenen "Stummelradweggebenutzungspflicht" reagiert.

Beispiele aus der Praxis


Ampel Hollesenstraße/SLer  Chaussee

Das Bild zeigt die Kreuzung der Hollesenstraße mit der Schleswiger Chaussee mit Blickrichtung Fockbek. Die Fußgängerampel ist für den Radverkehr ohne Relevanz. Es gibt keine Fahrradampel. Es gilt die grüne Ampel für den allgeeinen Fahrverker.
Wer übrigens zur Fußgängerampel vorfährt und gar bei Fußgängergrün losfährt, begeht unter Umständen einen Rotlichtverstoß.Die bloße Nachrüstung von Fahrradpiktogrammen in der Streuscheibe der Fußgängerampel würde den Radverkehr unzulässig benachteiligen. Es sind Fahrradampeln nachzurüsten, die Ampelschaltung muß angepaßt werden. Der LBV SH hatte dafür fast 20 Jahre Übergangszeit.

Ampel ECKer/FLer Str

Dieses Bild zeigt die Kreuzung der Eckernförder Straße mit der Flensburger Straße in Rendsburg, Büdelsdorf im Rücken. Wer hier bei Fußgängergrün fährt, begeht einen Rotlichtverstoß. Es gilt nach § 37 StVO nämlich die rote Ampel für den allgemeinen Fahverkehr. Abbiegewillige Kfz-Führer sind nach § 9 StVO wartepflichtig.

Ampel m. Fahrradpiktogramm, ECKer/Hollesenstr.

Mit Blick zum Grünen Kranz zeigt die Ampel der allgemeinen Fahrbahn in der Einmündung der Eckernförder Straße in die Hollesenstraße grün. Jedoch hat die Streuscheibe der Fußgängerampel ein eingelassenes Fahrradpiktogramm. Die Fußgängerampel gilt deshalb hier wie eine Fahrradampel und muß beachtet werden. Bedauerlicherweise ist der Unterschied erst bei näherem Heranfahren erkennbar. Die Nachrüstung einer ordentlichen Fahrradampel ist überfällig. - Wer übrigens die Einmündung des Grünen Kranzes quert, findet eine reine Fußgängerampel vor, muß also das Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr beachten.

Weiterführende Literatur

- Dietmar Kettler: Recht für Radfahrer. Ein Rechtsberater, 3. Aufl., Berlin 2013, 60, 88-89, 139

- §§ 9, 37 StVO


Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. August 2019 um 12:50 Uhr
 
Die Gruppe fährt auf der Straße und bei Rot?! Drucken E-Mail

Eine Gruppe von Radfahrenden kann ab 16 Personen einen "geschlossenen Verband" bilden. Dann ist es irrelevant, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht, es darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Zu zweit nebeneinander bewegt sich dieser Verband, was den Überholweg verkürzt. 

Ein geschlossener Verband ist wie ein einzelnes Fahrzeug zu betrachten. Fährt die Spitze noch bei Grün über die Ampel, folgt der Rest, auch wenn die Lichtsignalanlage inzwischen Rot zeigt. Ein Hineindrängeln ist nicht zulässig.

Im Radsport wird diese Option beim Gruppenfahren gerne genutzt. Auch bei größeren Gruppen bei Radtouren ist die Fahrt als geschlossener Verband eine gute Wahl, vorausgesetzt die Gruppe ist diszipliniert. Genutzt wird diese Möglichkeit des geschlossenen Verbandes auch am letzten Freitag eines Monats von der Critical Mass-Bewegung. Diese begegnet dem Problem, daß andere Verkehrsteilnehmer sich in die Gruppe hineindrängeln wollen an Einmündungen und Ausfahrten durch das Corken.

Literatur
- § 27 StVO 
-
VwV-StVO zu § 27 
-
Informationen zu Critical Mass 


 
Müssen Radfahrende äußerst rechts fahren? - Sicherheitsabstände Drucken E-Mail

Häufig fehlinterpretiert wird der Begriff des Rechtsfahrgebotes. Viele Verkehrsteilnehmer meinen, Radfahrende müßten äußerst rechts am Rand der Fahrbahn fahren. Das ist falsch und sogar gefährlich. Wer zu weit rechts fährt, hat ein höheres Sturzrisiko und wird schlechter wahrgenommen. Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auf die Spur einer Fahrbahn, so wie es in Großbritannien bekanntlich das Linksfahrgebot gibt.



Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. August 2019 um 12:51 Uhr
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Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Seitenstreifen Drucken E-Mail

Schutzstreifen

In Jevenstedt in der Dorfstraße finden sich gestrichelte Linien auf der Fahrbahn. Darin sind Fahrradpiktogramme zu zu sehen.
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Hierbei handelt es sich um Schutzstreifen. Diese Lösung ist der Kompromiß zwischen dem sicheren Radfahren auf der Fahrbahn und der von vielen Menschen geforderten Separation. Diese Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn. Kraftfahrzeuge dürfen sie dann mitbenutzen, wenn Radfahrende nicht behindert werden. Das heißt, daß Kraftfahrzeugführer links der gestrichelten Linie fahren müssen. Parken ist auf Schutzstreifen verboten. Da Radfahrende sich auf der Fahrbahn bewegen, müssen überholwillige Kraftfahrzeugführer den Mindestseitenabstand von 1,5 m oder gar 2 m wahren. Ein Überholen ist hier also nur beii einer Lücke im Gegenverkehr möglich.
Es reicht jedoch nicht aus, daß die Verwaltung einfach mal ein paar Striche auf die Fahrbahn pinseln läßt. Es gibt rechtsverbindliche Mindeststandards für Schutzstreifen. Der Schutzstreifen in Jevenstedt erfüllt dabei genau das Mindestmaß.

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind mit einer durchgezogenen Linie am Rande der Fahrbahn markiert. Sie unterscheiden sich in zwei wichtigen Punkten vom Schutzstreifen. Radfahrstreifen verlaufen rechtlich neben der Fahrbahn. Außerdem sind Radfahrstreifen benutzungspflichtig, was durch das runde blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradpiktogramm (Z.237) deutlich gemacht wird. Ein Piktogramm auf dem Asphalt reicht nicht aus, sondern es muß ein ordentliches Verkehrszeichen neben dem Radfahrstreifen stehen. Ansonsten handelt es sich um einen Seitenstreifen.

Seitenstreifen

Seitenstreifen sind von der Fahrbahn abgetrennte Straßenteile. In schmalen Wohnstraßen werden gerne gepflasterte ebenerdige Seitenstreifen statt Gehwege gebaut, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen. In der westlichen Hollerstraße in Büdelsdorf dient der Seitenstreifen als Parkraum.
Der Seitenstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn. Radfahrende dürfen ihn benutzen, wenn zu Fuß Gehende nicht beeinträchtigt werden(§ 2 IV StVO). Zum Ausweichen, um schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen zu ermöglichen, sind Seitenstreifen eine eingeschränkt gute Möglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 23. März 2016 um 14:45 Uhr
 
Helm oder nicht Helm? Drucken E-Mail

Zuerst einmal sei festgestellt, daß es in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrende gibt. Zwar implizierte das umstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, daß es besser sei, einen Helm zu tragen, aber dieses Urteil ist nicht rechtskräftig (OLG Schleswig 7 U 11/12). Die Richter hatten festgestellt, daß ein Unfallopfer eine Mitschuld an der Schwere der Unfallfolgen trage, weil es keinen Fahrradhelm trug. Das Opfer ist mit Unterstützung des ADFC in Revision gegangen. Andernorts vermissen die auf Verkehrsunfälle spezialisierten Richter  eindeutige Nachweise dafür, “dass Fahrradhelme in einer statistisch signifikanten Weise zur Abwendung von Kopfverletzungen beizutragen geeignet sind“ (OLG Celle 14 U 113/13).
Ob nun das Tragen eines Fahrradhelmes sinnreich ist oder nicht, darf jeder für sich selbst entscheiden. Der ADFC lehnt eine Fahrradhelmpflicht auch ab, empfiehlt aber das Tragen eines Helmes, da ein Helm durchaus von Nutzen sein kann. Jedoch verhindert ein Helm weder Unfälle noch das "Übersehen werden", den radwegetypischen Unfall.
In den Niederlanden oder in Dänemark fahren die Radfahrenden ohne Helm. Dort beseitigen die Vekehrsplaner die Ursachen von Unfällen durch breit angelegte Radverkehrsanlagen im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer und andere Maßnahmen. Der Stand der Technik verlangt eigentlich deutschen Verkehrsplanern auch mehr für den Radverkehr ab. Deutsche Verkehrsplaner bauen jedoch weiterhin an der autogerechten Stadt, in der zu Fuß Gehende und Radfahrende zu Unfallopfern werden.

Nachtragg: Der BGH hat das Urteil des OLG Schleswig verworfen

Weiterführende Literatur:

- http://www.adfc.de/news/oberlandesgericht-celle-widerspricht-schleswiger-helmurteil

- http://fahrradzukunft.de/14/helmpflicht-nein-danke/

- http://fahrradzukunft.de/14/wirksamkeit-von-fahrradhelmen/

- http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/helmpflicht-debatte-der-fahrradhelm-wird-ueberschaetzt-a-961994.html

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 03. Juni 2015 um 14:03 Uhr
 
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